Fragen und Antworten zur Krankenhausreform

Nach einem langen Abstimmungsprozess haben sich das Bundgesundheitsministerium, 14 der 16 Bundesländer und die Regierungsfraktionen am 10. Juli 2023 auf umfassende Krankenhausreform-Eckpunkte geeinigt.

Mit der Krankenhausreform werden drei zentrale Ziele verfolgt: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie Entbürokratisierung.

Lesen Sie hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Krankenhausreform:

Wie soll die Qualität sichergestellt werden?

Zur Information und Aufklärung von Patientinnen und Patienten sollen nach dem Krankenhaustransparenzgesetz (KHTG) künftig Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens in Deutschland durch das BMG veröffentlicht werden - das dient der Schaffung einer öffentlich zugänglichen Transparenz. Dafür werden den Krankenhäusern Versorgungsstufen (Level) zugeordnet und die Verteilung der Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte transparent dargelegt. Wenn Daten erhoben werden, haben die Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf eine plausible und nachvollziehbare Transparenz.

Was bedeuten und bringen „Leistungsgruppen“?

Damit in Deutschland auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung gewährleistet werden kann, sollen Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien festgelegt werden. Damit sollen Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden, wo auch die geeignete technische Ausstattung, das richtig qualifizierte Personal sowie erforderliche Fachdisziplinen zur Vor-, Mit- und Nachbehandlung dafür vorhanden sind. Vorgesehen ist, dass Leistungsgruppen den Krankenhäusern durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen werden können, wenn sie die jeweils geltenden Qualitätskriterien erfüllen. Die für die Krankenhausplanung zuständigen Behörden der Länder entscheiden darüber, an welchen Krankenhausstandorten welche Leistungen unter diesen Voraussetzungen erbracht werden. Das Vorliegen der Qualitätskriterien und damit die von den Krankenhäusern zugesagte Erfüllung dieser Kriterien wird bundeseinheitlich strukturiert geprüft. 

Ausnahmsweise soll die Zuweisung einer Leistungsgruppe trotz Nichterfüllung der Qualitätskriterien zulässig sein, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist.  

Die Definition und Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und der dahinterstehenden Qualitätsmerkmale soll in einem ersten Schritt der Initiative von Bund und Ländern obliegen. Die wissenschaftliche Vorarbeit soll in einem zweiten Schritt durch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgen. Auf dieser medizinisch-wissenschaftlichen Grundlage soll sich anschließend ein gesetzlich festgeschriebener Krankenhaus-Leistungsgruppen-Ausschuss mit der Weiterentwicklung der Leistungsgruppen und Qualitätskriterien befassen.

Wie hilft die Krankenhausreform gegen die Unterfinanzierung von Kliniken?

Neben der Steigerung der Behandlungsqualität ist zentraler Bestandteil der Reform die geplante Einführung einer Vorhaltevergütung - damit soll die Vorhaltung von bedarfsnotwendigen Krankenhäusern künftig weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Die Vorhaltevergütung sollen Krankenhäuser für die Leistungsgruppen erhalten, die ihnen durch die Planungsbehörden der Länder zugewiesen wurden und deren Qualitätskriterien sie grundsätzlich erfüllen.

Mit der Vorhaltevergütung soll somit sichergestellt werden, dass Strukturen in Krankenhäusern nicht länger direkt abhängig von der Leistungserbringung geschaffen und erhalten werden können. Für die stationäre Versorgung von Kindern und für die Geburtshilfe wurde bereits für eine auskömmliche Finanzierung jenseits der Fallzahlen gesorgt. Im Rahmen der Reform ist zudem geplant, dass die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Schlaganfallversorgung, Spezielle Traumatologie, Intensivmedizin und Notfallversorgung einen zusätzlichen Zuschlag erhalten.

Die vollständige Refinanzierung der Pflege in Krankenhäusern bleibt dabei unberührt. Auch zukünftig werden die Personalkosten für die Pflege am Bett krankenhausindividuell nach dem Selbstkostendeckungsprinzip durch das Pflegebudget refinanziert.

Wie wird die wohnortnahe Versorgung sichergestellt?

Durch das Konzept der Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen („Level 1i-Krankenhäuser“) soll die ärztliche und pflegerische Vor-Ort-Versorgung künftig um ein innovatives Element ergänzt werden können. In Sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen können stationäre Leistungen wohnortnah sowohl mit ambulanten als auch mit medizinisch-pflegerischen Leistungen verbunden werden. Hiervon können insbesondere Krankenhäuser profitieren, deren Fortbestand auf Grund des geringen stationären Versorgungsbedarfs in der Region nicht gesichert ist. Es besteht die Möglichkeit, das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser sektorübergreifend an dem jeweiligen Bedarf an stationären, ambulanten oder pflegerischen Leistungen auszurichten.

Wie soll das System entbürokratisiert werden?

Die schriftliche Dokumentation von Leistungen erfolgt unter anderem zur Weiterbehandlung, zu Abrechnungszwecken und um die Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen zu untersuchen. Dies ist auch weiterhin erforderlich. Zur Reduktion von unnötigen Aufwänden sollen zukünftig die Prüfungen des Medizinischen Dienstes harmonisiert und vereinheitlicht werden. Zudem soll der G-BA Qualitätsanforderungen künftig nur noch in seinen Richtlinien normieren, soweit diese nicht bereits in den Leistungsgruppen festgelegt sind. Mit beiden Maßnahmen können Doppelarbeiten für alle Beteiligten reduziert werden. Darüber hinaus erfolgt eine Umstellung von Einzelfallprüfungen hin zu einer Stichprobenprüfung, um auch damit Krankenhäuser von Bürokratie zu entlasten.

Stand: 16. April 2024
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