Belastungsgrenze

Verminderte Belastungsgrenze für chronisch Kranke

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der gesetzliche Eigenanteil soll bewirken, dass die Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass kranke und behinderte Menschen die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhalten und durch die gesetzlichen Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden.

Deshalb muss kein Versicherter in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten. Für Versicherte, die schwerwiegend chronisch krank sind, gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die für den gesamten Familienhaushalt gilt.

Berechnungsgrundlagen

Die Belastungsgrenzen gelten für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamthaushalts abgestellt, d. h., es werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert. Für jeden Familienangehörigen wird dabei ein Freibetrag berücksichtigt, der vom Familienbruttoeinkommen abgezogen wird.

Ein gemeinsamer Haushalt ist bei Ehegatten oder Lebenspartnern auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurde. Andere Angehörige als die Kinder oder Partner können nach Einzelfallprüfung durch die Krankenkasse bei der Berechnung einbezogen werden, wenn sie ihren gesamten Lebensunterhalt mit der Familie bestreiten.

Für Empfänger sozialer Leistungen (wie insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe) gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage der Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Antrag auf Zuzahlungs-Befreiung

Da Ihre Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, sobald Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht haben, müssen Sie selbst Ihre Zuzahlungen im Auge behalten und die Quittungen sammeln. Zum Beispiel gibt es in Apotheken Unterlagen, Computerausdrucke oder auch Hefte, in denen die Zuzahlungen quittiert werden können. Sobald Sie die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen. Erst dann bekommen Sie ggf. einen Befreiungsbescheid darüber erteilt, dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen. Sozialhilfeempfänger, die bereits innerhalb kurzer Zeit relativ hohe Zuzahlungen zu leisten haben, können mit den Sozialhilfeträgern eine darlehensweise Übernahme der Zuzahlungen vereinbaren. Dadurch können sie ihre Belastung über mehrere Monate verteilen. Voraussetzung ist, dass sich zuvor auch die Krankenkassen mit den Sozialhilfeträgern auf ein solches Verfahren verständigen.

Der Befreiungsausweis wird von der Krankenkasse erstellt und enthält den Namen der ausstellenden Krankenkasse, Vorname und Name des Versicherten, Geburtsdatum und/oder KV-Nummer, Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer. Ansprechpartner für alle Fragen zu Zuzahlungen ist Ihre Krankenkasse.

Die Berechnung der Belastungsgrenze kann aber auch erst am Ende eines Kalenderjahres bzw. zu Beginn des Folgejahres beantragt werden; Sie erhalten dann ggf. eine Erstattung zu viel geleisteter Zuzahlungen.

Kosten, die keine Zuzahlungen sind, können nicht bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere:

  • Arzneimittel/Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen,

  • aufwendigere Leistungen als eigentlich notwendig,

  • Aufwendungen für Mittel, deren Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen ist,

  • Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (orthopädische Schuhe etc.),

  • Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung, etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie

  • Eigenanteile zu Zahnersatz.

Stand: 7. Juni 2024

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