Beiträge
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert sich durch Beiträge und Bundeszuschüsse.
Höhe und Bemessung der Beiträge
Die Beiträge, einschließlich der individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen, bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen.
Bei Pflichtversicherten zählen zu den beitragspflichtigen Einnahmen das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der bis zu bestimmten Altersgrenzen beitragsfreien Waisenrente), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 Euro im Monat beziehungsweise 58.050 Euro im Jahr (Stand 2022) berücksichtigt.
Ermäßigter und allgemeiner Beitragssatz
In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt grundsätzlich für Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen. Aber auch bei der Beitragsbemessung aus gesetzlichen Renten beziehungsweise Versorgungsbezügen findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung.
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.
Zusätzlich zu den nach dem allgemeinen – beziehungsweise ermäßigten – Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen zur Deckung ihres Finanzbedarfs einen Zusatzbeitrag erheben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte.
Wann gilt ein ermäßigter Beitragssatz?
Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent der Bruttoeinnahmen gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Zusatzbeitrag
Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent beziehungsweise gegebenenfalls ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Ergänzend erheben die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern, um ihren Finanzbedarf, der über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds hinausgeht, zu decken. Seit dem 1. Januar 2019 beteiligen sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beziehungsweise Rentenversicherungsträger auch zur Hälfte an den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentnerinnen und Rentner. Außerdem dürfen Krankenkassen mit sehr hohen Finanzreserven ihre Zusatzbeiträge nicht mehr anheben.
Diese Zusatzbeiträge variieren von Krankenkasse zu Krankenkasse. Die Versicherten erhalten damit auch weiterhin Preissignale im Hinblick auf die Wahl ihrer Krankenkasse. Die Zusatzbeiträge stärken die Beitragsautonomie der Krankenkassen, was dem Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um eine hochwertige und effiziente Versorgung zugutekommt.
Zusatzbeiträge vergleichen
Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder die Möglichkeit, ihre Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregeln zu wechseln.
Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtungen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II. Für das Jahr 2022 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent festgesetzt.
Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2021
Versichertengruppe | Beitragssatz | ||
---|---|---|---|
Allgemeiner Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag | 14,6 % | ||
Ermäßigter Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld | 14,0 % | ||
Beitragssatz aus Versorgungsbezügen | 14,6 % | ||
Beitragssatz aus gesetzlicher Rente | 14,6 % | ||
Pflegeversicherung | 3,05 % | ||
Pflegeversicherung für Kinderlose | 3,4 % | ||
Beitragsbemessungsgrenze (Monatseinkommen) | 4.837,50 € | ||
Beitragsbemessungsgrenze (Jahreseinkommen) | 58.050,00 € |
Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte
Personenkreis | Anspruch auf Krankengeld | Beitragshöhe pro Monat | |
---|---|---|---|
Über der Versicherungspflichtgrenze verdienende Arbeitnehmer/innen | ja | 706,28 €* ** | |
Mindestbeitrag allgemein (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67 €) | nein | 153,53 €* | |
Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€) | nein | 153,53 €* | |
Mindestbeitrag für Selbstständige (Mindestbemessungsgrundlage: 1.096,67€) | ja | 160,11 €* | |
Höchstbeitrag für Selbstständige/sonstige freiwillig Versicherte | nein | 677,25 €* | |
Höchstbeitrag für Selbstständige | ja | 706,28 €* |
* Daneben erheben Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag.
** Beitragszuschuss des Arbeitgebers: 353,14 €