Heilmittel

Versicherte der GKV haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.

Medizinisch notwendige Heilmittel dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden, ergotherapeutische Behandlungen zusätzlich auch von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Voraussetzung: Das Heilmittel hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Ein Anspruch kann auch  in weiteren Fällen bestehen, zum Beispiel um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern oder um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken.

Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Podologie und der Ernährungstherapie für Patientinnen und Patienten mit einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose.

Welche Heilmittel werden von der Krankenkasse erstattet?

Welche Heilmittel verordnungsfähig sind, ist in der HeilmittelRichtlinie des G-BA festgelegt. Im sogenannten Heilmittelkatalog, der Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist, sind einzelnen Erkrankungsbildern Heilmittel zugeordnet, die verordnet werden können. Bei Fragen zur Heilmittel-Richtlinie können Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Verordnerin oder den Verordner wenden.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Heilmitteln?

Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zehn Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich 10 Euro je Verordnung, wobei diese mehrere Anwendungen umfassen kann.

Durchgerechnet

Sie erhalten die Verordnung einer Serie von sechs Massagen für je 20,29 Euro sowie sechs Wärmepackungen für je 15,16 Euro. Das ergibt bei den Zuzahlungen:

Heilmittel Beispielrechnung   Zuzahlung
für Massage 10% von 20,29 Euro = 2,03 Euro x 6   = 12,18 Euro
für Wärmepackung: 10% von 15,16 Euro = 1,52 Euro x 6   = 9,12 Euro
+ 1 Verordnung     = 10,00 Euro
Gesamtzuzahlung     = 31,30 Euro

Stand: 11. September 2024

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