Heilmittel

Versicherte der GKV haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.

Diese dürfen nur von Vertrags (Zahn-) ärztinnen und Vertrags (Zahn-) ärzten verschrieben werden, ergotherapeutische Behandlungen zusätzlich auch von Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Voraussetzung: Das Heilmittel hilft, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern. Ein Anspruch kann auch in weiteren Fällen bestehen, zum Beispiel um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu mindern oder um der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken. Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Podologie und der Ernährungstherapie für Patientinnen und Patienten mit einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose.

Welche Heilmittel werden von der Krankenkasse erstattet?

Welche Heilmittel verordnungsfähig sind, ist in der Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte des G-BA festgelegt. Im sogenannten Heilmittelkatalog, der Bestandteil der Heilmittel-Richtlinien ist, sind einzelnen Erkrankungsbildern Heilmittel zugeordnet, die verordnet werden können. Bei Fragen zu den Heilmittel-Richtlinien können Sie sich an Ihre Krankenkasse, die Verordnerin oder den Verordner wenden.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Sofern Patientinnen oder Patienten unter schweren funktionellen oder strukturellen Schädigungen leiden und einen Therapiebedarf von mindestens einem Jahr benötigen, kann die Verordnerin oder der Verordner einen „langfristigen Heilmittelbedarf“ feststellen. Der G-BA hat unter anderem in seiner Heilmittel-Richtlinie in einer Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der HeilM-RL) alle Diagnosen aufgelistet, bei denen ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht. Versicherte, auf die keine der gelisteten Diagnosen zutrifft, können bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Einzelfall stellen.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei Heilmitteln?

Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zehn Prozent der Kosten des Heilmittels zuzüglich zehn Euro je Verordnung, wobei diese mehrere Anwendungen umfassen kann

Durchgerechnet

Sie erhalten die Verordnung einer Serie von sechs Einheiten Krankengymnastik für je 26,12 Euro sowie sechs Wärmepackungen für je 14,24 Euro.

Heilmittel Beispielrechnung   Zuzahlung
Krankengymnastik: 10 Prozent von 26,12 Euro = 2,61 Euro x 6   = 15,66Euro
Wärmepackung: 10 Prozent von 14,24 Euro = 1,42 Euro x 6   = 8,52 Euro
+ 1 Verordnung     = 10,00 Euro
Gesamtzuzahlung     = 34,18 Euro
Stand: 28. März 2024
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