Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vor, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.854 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.

Für die Kurzzeitpflege steht – gemeinsam mit der Verhinderungspflege – der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag ist ein Gesamtleistungsbetrag, den die Versicherten – bei Vorliegen der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen – nach ihrer Wahl flexibel für die beiden Leistungsarten einsetzen können. 

Erbringen Pflegeeinrichtungen oder andere Leistungserbringer Leistungen der Kurzzeitpflege, haben sie den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen und auf dieser Übersicht deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Dies erleichtert es den Pflegebedürftigen, den Überblick zu behalten, denn wenn der Gemeinsame Jahresbetrag in voller Höhe verbraucht worden, stehen in dem laufenden Kalenderjahr hieraus keine weiteren Leistungen zur Verfügung – weder für eine Verhinderungspflege noch für eine Kurzzeitpflege. Gegebenenfalls kann man im Hinblick auf einen planvollen Mitteleinsatz hierzu auch rechtzeitig eine Beratung der Pflegekassen oder Pflegestützpunkte in Anspruch nehmen. 

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können ausschließlich den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können für Leistungen der Kurzzeitpflege zusätzlich den Entlastungsbetrag nutzen.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte eines bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Darüber hinaus haben auch Pflegebedürftige, die vollstationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, einen gesonderten Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

Weitere Informationen

  • Leistungen der Pflegeversicherung

    Hier finden Sie alle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick

  • Online-Ratgeber Pflege

    Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie hier.

Stand: 16. März 2026

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