Das Ministerium in der Gesetzgebung

Parlamentarische Beratung und Beschlussfassung

Die Beratung im Deutschen Bundestag beginnt mit der 1. Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum. Danach wird der Gesetzesentwurf an den federführenden Bundestagsausschuss und ggf. weitere mitberatende Bundestagsausschüsse zur Beratung überwiesen. Für den Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit ist der Ausschuss für Gesundheit federführend. So wie alle Ausschüsse des Deutschen Bundestages hat er die Aufgabe, die Beratungen des Plenums fachlich vorzubereiten. Er diskutiert die Vorlagen, die ihm überwiesen werden, holt Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse ein und führt gegebenenfalls Anhörungen durch. Schließlich sendet er die Vorlagen mit sogenannten Beschlussempfehlungen zur abschließenden Behandlung und Entscheidung an das Plenum zurück. Nach der 2. und 3. Lesung im Plenum erfolgt dann bei Gesetzen der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, der an den Bundesrat überwiesen wird.

Die Aufgaben des Bundestages im Gesetzgebungsverfahren und die gesamte Arbeit des Gesundheitsausschusses sind ausführlich beschrieben auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages unter www.bundestag.de.

Mitwirkung des Bundesrates

Gemäß Artikel 50 Grundgesetz „wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“ Nach Artikel 77 Absatz 1 Grundgesetz sind die vom Bundestag beschlossenen Gesetze unverzüglich dem Bundesrat zuzuleiten.

Zunächst werden alle Vorlagen in den Ausschüssen des Bundesrates fachlich behandelt. Für das Bundesministerium für Gesundheit ist der Gesundheitsausschuss federführend zuständig. Hier werden die Vorlagen beraten und ggfs. Anträge eingebracht. Die Ergebnisse dieser Ausschussberatungen werden vom federführenden Ausschuss dem Bundesratsplenum als Empfehlung überwiesen.

Während sich die Mitwirkung des Bundesrates im sog. 1. Durchgang auf den Beschluss einer Stellungnahme bezieht, geht es beim sog. 2. Durchgang um das Zustandekommen des Gesetzes. Die Kompetenzen des Bundesrates in diesem Verfahressschritt sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um sogenannte Zustimmungsgesetze oder Einspruchsgesetze handelt. Bei Zustimmungsgesetzen ist für das Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich.

Näheres zur Arbeit des Gesundheitsausschusses des Bundesrates und zur Rolle des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesrates unter www.bundesrat.de.

Stand: 4. Februar 2014
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