Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern finanziert.
Beitragssatz
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Beitragssatz 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, bei Kinderlosen sind es 4,2 Prozent (Beitragssatz plus Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen). Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag – ohne den Kinderlosenzuschlag; diesen tragen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alleine – grundsätzlich zur Hälfte, also jeweils 1,8 Prozent. Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort entfallen von den 3,6 Prozent Pflegeversicherungsbeitrag 2,3 Prozent auf die Beschäftigten und 1,3 Prozent auf die Arbeitgeber.
Höhe der Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung
| Arbeitnehmer | Kinderloser Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Bundesland Sachsen | 2,3 % | 2,9 % | 1,3 % | ||
| Übrige Bundesländer | 1,8 % | 2,4 % | 1,8 % |
Der Beitrag in der sozialen Pflegeversicherung ist abhängig vom Einkommen: Der Beitragssatz wird jeweils auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Seit 2015 werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten, was derzeit jährlich rechnerisch rund 2 Milliarden Euro entspricht, dem Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung (Pflegevorsorgefonds) zugeführt, den die Bundesbank verwaltet. Die Zuführung für das Jahr 2023 wurde im Jahr 2024 geleistet, für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 werden Zuführungen in Höhe von jährlich 0,7 Milliarden Euro geleistet. Der Fonds soll zu einer verlässlichen Finanzierung der Pflegeversicherung in der Zukunft beitragen und ab dem Jahr 2035 dabei helfen, den Beitragssatz zu stabilisieren. Damit bleibt die Pflege auch dann finanzierbar, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in ein Alter kommen, in dem sie möglicherweise pflegebedürftig werden.
Beitragszuschlag für Kinderlose
Grundsätzlich müssen alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Dieser sogenannte Beitragszuschlag für Kinderlose beläuft sich seit dem 1. Juli 2023 auf 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ausgenommen sind kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach dem SGB II. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen keine Rolle.
Die Zahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose erfolgt im Rahmen des für den Pflegeversicherungsbeitrag üblichen Beitragseinzugsverfahrens. Die beitragsabführende Stelle behält den Zuschlag in Höhe von 0,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen ein (also zum Beispiel der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt oder die Versorgungswerke von den Versorgungsbezügen) und führt ihn zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle ab.
Regelungen für Rentnerinnen und Rentner ohne Kinder
Die Regelung, dass vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder keinen Beitragszuschlag zahlen müssen, gilt selbstverständlich auch für kinderlose Altersrentnerinnen und Altersrentner.
Gleiches gilt für die Bezieherinnen und Bezieher von Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrenten).
Bei kinderlosen Rentnerinnen und Rentnern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, wird der Beitragszuschlag ebenso wie der Pflegeversicherungsbeitrag von der Rente durch den Rentenversicherungsträger einbehalten und an die Pflegeversicherung abgeführt. Bei kinderlosen Versorgungsempfängerinnen und -empfängern, die ab dem 1. Januar 1940 geboren sind, übernimmt dies die Zahlstelle der Versorgungsbezüge.
Pauschalzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit
Für bestimmte zuschlagspflichtige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit werden die Beitragszuschläge pauschal in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr von der Bundesagentur für Arbeit an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung gezahlt. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Das einzelne Mitglied muss keinen Beitragszuschlag zahlen. Diese Regelung gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und – soweit die Bundesagentur beitragszahlungspflichtig ist – für Bezieherinnen und Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe.
Regelungen für kinderlose Menschen mit Behinderung
Der Beitragszuschlag kommt nur für kinderlose Menschen mit Behinderungen in Betracht, die eigenständiges beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung sind. Sind Menschen mit Behinderungen sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, haben sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu entrichten.
Sofern sie sich im Berufsbildungsbereich befinden und Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten, brauchen sie bei Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag zu zahlen. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Leistungen sind einbezogen in die Pauschalzahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags bei Festlegung des Existenzminimums
Trotz des Beitragszuschlags bleibt das Existenzminimum der und des Einzelnen gesichert, da der Kinderlosenzuschlag bei der Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt wird. Alle Menschen, deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht und die ergänzend auf Sozialhilfe oder Grundsicherung zurückgreifen müssen, erhalten dann höhere Sozialhilfeleistungen, weil auf den Sozialhilfeanspruch nur das Einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Kinderlosenzuschlags, angerechnet wird. Damit ist sichergestellt, dass trotz des Kinderlosenzuschlags das sozialhilferechtliche Existenzminimum erhalten bleibt.
Beitragssätze für Eltern mit mehreren Kindern
Seit dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Mitglieder mit Kindern erhalten je Kind unter 25 Jahren einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt vom zweiten bis zum fünften Kind. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Spürbare Entlastung während der aktiven Kindererziehungszeit
Eltern mit mehreren Kindern werden somit in der Zeit der aktiven Kindererziehung entlastet. Zur Finanzierung der Abschläge für Kinder wird der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben.
Es gelten somit seit 1. Januar 2025 folgende Beitragssätze:
|
Mitglieder ohne Kinder |
= 4,20 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,40 %) |
|
Mitglieder mit 1 Kind |
= 3,60 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,80 %) |
|
Mitglieder mit 2 Kindern |
= 3,35 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,55 %) |
|
Mitglieder mit 3 Kindern |
= 3,10 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,3 %) |
|
Mitglieder mit 4 Kindern |
= 2,85 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,05 %) |
|
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern |
= 2,60 % (Arbeitnehmer-Anteil: 0,8 %) |
| Erhöhung des Arbeitnehmeranteils jeweils um 0,5 % im Bundesland Sachsen | |
Gleichbleibender Beitragsanteil für Arbeitgeber
Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,8 %. Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,3 % beträgt.
Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger) oder bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen sein, es sei denn, dieser sind die Angaben bereits bekannt.
Der Nachweis erfolgt seit dem 1. Juli 2025 im Regelfall über ein automatisiertes Übermittlungsverfahren. Dazu werden den beitragsabführenden Stellen die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten vom Bundeszentralamt für Steuern in einem automatisierten Verfahren digital zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. Bei diesen rufen die Pflegekassen die entsprechenden Angaben beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Die Vorlage eines Nachweises bei der beitragsabführenden Stelle oder Pflegekasse ist daher im Regelfall nicht erforderlich.
Auch der Nachweis der Elterneigenschaft erfolgt nunmehr digital über das automatisierte Verfahren.
In Sonderfällen kann es allerdings vorkommen, dass die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Daten von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Dies kann beispielsweise bei Stief- oder Pflegekindern der Fall sein. In diesem Fall ist es ratsam, sich an die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern an die Pflegekasse, zu wenden, um zu klären, welche Nachweise benötigt werden, damit eine zutreffende Berücksichtigung der Kinder erfolgen kann.
Nähere Informationen dazu können den „Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen auf dessen Website entnommen werden.
Beitragsbemessungsgrenze
Für die soziale Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Jahr 2026 liegt diese Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden, bei 69.750,00 Euro im Jahr (5.812,50 Euro monatlich).
Rechengrößen der Sozialversicherung und Beitragshöhen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) – ohne evtl. Beitragszuschlag für Kinderlose oder Beitragsabschlag für Eltern – sowie der privaten Pflege-Pflichtversiche- rung (PPV) seit dem 1. Januar 2026 in Euro
| Jahr | Monat | ||
|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
101.400,00 | 8.450,00 | |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
69.750,00 | 5.812,50 | |
| Bezugsgröße in der Rentenversicherung | 47.460,00 | 3.955,00 | |
| Bezugsgröße in der Kranken- und Pflegeversicherung |
47.460,00 | 3.955,00 | |
| Geringfügigkeitsgrenze1 | 603,00 | ||
|
Grenze für Familienversicherung - ohne geringfügige Beschäftigung |
565,00 |
||
| SPV-Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder2 | 47,46 | ||
| Höchstbeitrag Pflegeversicherung | 209,26 | ||
| SPV-Beitrag bei Weiterversicherung im Ausland3 | 23,73 | ||
| SPV-Beitrag für Studierende | 30,78 | ||
| PPV-Beitrag für Studierende (bis 39 Jahre) | 31,92 | ||
| PPV-Höchstbetrag für Beamte | 83,70 | ||
| PPV-Beitrag für Ehegatten oder Lebenspartner | 313,89 |
1 Bis zu diesem Einkommen gelten Besonderheiten bei der Tragung der Beiträge zur Sozialversicherung
2 Bemessungsgrundlage: 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
3 Bemessungsgrundlage: 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße
Beitragssätze: allgemeine Rentenversicherung: 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent; Pflegeversicherung: 3,6 Prozent
Weitere Informationen
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