Stand: 11. April 2017
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Weil die Zahl älterer, chronisch- und mehrfachkranker Menschen immer größer wird, muss bei der Versorgung stärker auf Vorsorge und Rehabilitation gesetzt werden. Zudem sollen Versicherte die richtigen Hilfen erhalten, um ihren Alltag trotz Einschränkungen möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können.
In den letzten Monaten haben sich immer wieder Patienten und Patientinnen an den Patientenbeauftragten der Bundesregierung gewandt und die schlechte Qualität einiger Hilfsmittel, wie Inkontinenzhilfen, Rollstühlen, Gehhilfen usw. beklagt. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Anforderungen an die Qualität der Produkte, die von den Krankenkassen bezahlt werden, zu verbessern. Wenn Krankenkassen Ausschreibungen zur Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten durchführen, soll künftig nicht mehr nur der Preis, sondern auch die Qualität der Produkte entscheiden.
Der zweite Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf der Versorgung mit Heilmitteln. Dies sind die Physiotherapie, die Ergotherapie, die Logopädie und die medizinische Fußpflege (Podologie). Es geht zum einen darum, die Versorgung mit Heilmitteln zu entbürokratisieren, zum anderen aber sollen die Berufe attraktiver werden: Es entsteht zusätzlicher Spielraum bei der Vergütung der Heilmittelleistungen Zudem erhalten die Therapeutinnen und Therapeuten mit den Modellvorhaben zur Blankoverordnung mehr Verantwortung für die Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten.
Das HHVG verpflichtet die Krankenkassen, ihre Versicherten besser über ihre Leistungen bei den Hilfsmitteln zu informieren. Unter anderem ist vorgesehen, dass, dass die Krankenkassen im Internet über die von ihnen abgeschlossenen Verträge informieren, so dass Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen können.
Ja, auch weiterhin ist für den Zugang zu einer physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, logopädischen oder podologischen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine ärztliche Verordnung erforderlich. Sollten Sie allerdings im Rahmen eines Modellvorhabens behandelt werden, hat der sie behandelnde Therapeut deutliche größere Spielräume als sonst: Mit Inkrafttreten des HHVG müssen die Krankenkassen mit den Berufsverbänden der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen Verträge über Modellvorhaben zur sogenannten „Blankoverordnung“ abschließen. Bei einer Blankoverordnung verordnet der Arzt oder die Ärztin ein Heilmittel und der Therapeut oder die Therapeutin wählt die geeignete Behandlung aus und legt Dauer und Häufigkeit der Behandlungen fest. Auf der Grundlage von Modellvorhaben in allen Bundesländern soll entschieden werden, ob die Versorgungsform der Blankoverordnung für die Regelversorgung geeignet ist.
Neben den Erleichterungen für diejenigen Therapeuten und Therapeutinnen, die an einem Modellvorhaben zur Blankoverordnung teilnehmen, ermöglicht das HHVG auch eine bessere Vergütung von Leistungen: Die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer erhalten zusätzlichen Spielraum bei den Vergütungsvereinbarungen für Heilmittel. Dies gilt zunächst für die Jahre 2017 bis 2019; dann wird überprüft, ob die Neuregelung wirksam und sinnvoll ist.
Stand: 11. April 2017