Neue Meldepflichtverordnung stärkt Infektionsschutz

18. März 2016. Der Bundesrat hat der vom Bundesministerium für Gesundheit vorgelegten IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung zugestimmt. Damit werden die Meldepflichten für Antibiotika-resistente Erreger verschärft und eine neue Meldepflicht für sog. Arboviren, z.B. das Zika-Virus, eingeführt. Die Verordnung soll im Mai 2016 in Kraft treten.

11. August 2016

Mit jährlich 10.000 bis 15.000 Todesfällen infolge von Krankenhaus-Infektionen dürfen wir uns nicht abfinden. Deshalb setzen wir den 10-Punkte-Plan zur Bekämpfung resistenter Erreger entschlossen um. Die verschärften Meldepflichten sind ein wichtiger Baustein im Kampf gegen gefährliche Krankenhaus-Infektionen und zunehmende Antibiotika-Resistenzen. Denn eine möglichst frühe Meldung eines Erregers ist wesentlich, um Patientinnen und Patienten wirksam schützen zu können. Künftig müssen Krankenhäuser gefährliche resistente Erreger bereits beim ersten Auftreten melden. Mit der Meldepflicht für Arboviren sorgen wir außerdem dafür, dass etwa eine Zika-Infektion bei Reiserückkehrern in Deutschland besser überwacht werden kann. Damit gewinnen die Gesundheitsämter vor Ort wertvolle Zeit zum schnellen Handeln. Gleichzeitig unterstützen wir die Krankenhäuser durch die Ausweitung und Verlängerung des Hygieneförderprogramms, bei der Einstellung und Fortbildung entsprechenden Personals und durch die Stärkung der Stationspflege. Auch das leistet einen wichtigen Beitrag dazu, eine gute und sichere Versorgung von Patientinnen und Patienten sicherzustellen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

Ärzte und Labore haben künftig zusätzliche Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern an die Gesundheitsämter zu melden. Damit wird das nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehende Meldewesen an die aktuelle epidemische Lage angepasst.

Die neuen Meldepflichten betreffen zum einen bestimmte Bakterien, die gegenüber der Antibiotikagruppe der sog. Carbapeneme resistent sind. Labornachweise dieser Erreger sind nach der Verordnung daher nicht nur dann an das Gesundheitsamt zu melden, wenn ein Mensch damit infiziert ist, sondern auch dann, wenn eine bloße Besiedelung des menschlichen Körpers vorliegt. Im Falle einer Meldung ist sicherzustellen, dass in der medizinischen Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen werden.

Mit der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung wird zum anderen der Labornachweis von Arboviren meldepflichtig. Dabei handelt es sich um Krankheitserreger, die vor allem durch Mücken und Zecken übertragen werden. Neben dem Chikungunya-Virus, dem Dengue-Virus und dem West-Nil-Virus gehört dazu auch das Zika-Virus. Das Auftreten von Arboviren soll nun verstärkt überwacht werden, um durch vorsorgliche Maßnahmen die Entstehung von Infektionsketten unterbinden zu können, etwa durch den Schutz der erkrankten Person vor Mückenstichen oder durch Bekämpfung von Tigermückenpopulationen im Umfeld einer kranken Person.

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