Warken: "Anerkennungsverfahren bei der Integration in den Arbeitsmarkt dürfen nicht länger der Flaschenhals sein!"

Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsqualifikationen

26. März 2026

Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu entbürokratisieren, zu vereinheitlichen und zu digitalisieren.

Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen dürfen nicht länger der Flaschenhals bei der schnellen Integration von qualifizierten Fachkräften in unseren Arbeitsmarkt sein, die unser Land dringend benötigt. Die direkte Kenntnisprüfung soll zum Regelfall werden und den Zugang in den Arbeitsmarkt deutlich beschleunigen. Einheitliche Standards und digitale Verfahren entlasten alle Seiten von überflüssiger Bürokratie. Schnelligkeit bei Verwaltungsakten ohne Abstriche bei unseren hohen Standards an die Versorgungsqualität und Patientensicherheit – genau das wird dieses Gesetz leisten.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

  • Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikation aus Drittstaaten. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung wird nur noch wahlweise angeboten. Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens.
  • Insbesondere für den ärztlichen Bereich wird klargestellt, dass es sich bei der Kenntnisprüfung um eine Berufszulassungsprüfung handelt. Das bedeutet, dass sich die Kenntnisprüfung nicht gezielt auf etwaige Defizite der antragstellenden Personen konzentriert, sondern gleiche Standards für alle anlegt.
  • Zur Sprachprüfung erhalten Bundesländer künftig die Möglichkeit, sprachliche Kompetenzen von antragstellenden Personen aus Drittstaaten bereits vor der Berufsqualifikation zu prüfen. Für EU‑/EWR-Abschlüsse und Abschlüsse aus der Schweiz bleibt es – den Vorgaben des EU-Rechts entsprechend – dabei, dass zunächst die Berufsqualifikation geprüft wird.
  • Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
  • Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfungen bzw. des Wahlrechts im Hebammengesetz ergibt sich ein Einsparungspotenzial für Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung von knapp 16 Millionen Euro im Jahr.
  • Der Gesetzentwurf regelt, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (z.B. Datenaustausch zwischen Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (z.B. Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
  • Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, werden Regelungen eingeführt, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.
  • Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung.
  • Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.
  • Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes. Dazu zählt eine Verlängerung der Nachweisfristen zur Umsetzung und Anerkennung der neuen ATA-OTA-Ausbildung an Gesundheitsfachschulen um vier Jahre. Im Hebammengesetz wird zudem die Möglichkeit von simulationsgestützten Trainings im Rahmen des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums eingeführt mit dem Ziel, die Durchführung der Praxiseinsätze insgesamt zu erleichtern und zugleich weiterhin die hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. November 2026 in Kraft treten.

Fragen und Antworten

Was ist das Ziel des Gesetzes? Befreit das Gesetz von unnötiger Bürokratie? Diese und weitere Fragen klären wir in unseren FAQ.

Weitere Informationen

  • Chronik des Gesetzes

    Alle Stationen zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen sowie Entwürfe und Stellungnahmen

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