Warken: „Wir stärken die bewusste Entscheidung für die Organspende!“
Bundestag beschließt Reform zur Lebendorganspende
Der Deutsche Bundestag hat am 26. März 2026 die Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende beschlossen. Lebendnierenspenden sind damit in Zukunft auch zwischen zwei oder mehr unterschiedlichen Paaren überkreuz möglich. Der Kreis derjenigen, die Organspenden empfangen können wird somit erweitert.
Darüber hinaus wird ein nationales Programm für die Überkreuzlebendnierenspende in Deutschland etabliert und die sogenannte „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ –die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – ermöglicht. Der Schutz der Lebendspenderinnen und -spender von Organen und Gewebe wird ebenfalls gestärkt.
Heute ist ein Tag der Hoffnung für alle, die auf eine lebensnotwendige Spenderniere angewiesen sind. Fehlende Übereinstimmung von Blutgruppen oder Gewebemerkmalen sollen nicht länger die Spende einer Niere an eine nahestehende Person unmöglich machen. Deshalb wird die Lebendnierenspende in Zukunft überkreuz zwischen unterschiedlichen Paaren sowie an eine unbekannte Person ermöglicht. Dies soll zugleich die bewusste Entscheidung für die Organspende stärken.
Die wesentlichen Änderungen
Überkreuzlebendnierenspenden werden ermöglicht
- Spende und Empfang einer Niere wird „überkreuz“ durch einen anderen Organspendepartner bei inkompatiblen Organspendepaaren möglich sein.
- Die Organspendepaare, zwischen denen eine Spende „überkreuz“ stattfindet, müssen sich nicht kennen – das Erfordernis eines Näheverhältnisses der jeweils inkompatiblen Partner eines Organspendepaares bleibt aber weiterhin Pflicht.
- Die sog. „nicht gerichtete anonyme Nierenspende“ – also die anonyme Spende an eine nicht bekannte Person – wird ermöglicht. Die spendende Person hat dabei keinen Einfluss auf den Empfänger.
- Es wird ein Programm für die Vermittlung und Durchführung von Überkreuzlebendnierenspenden in Deutschland aufgebaut. Dabei wird auch die nicht gerichtete anonyme Nierenspende einbezogen.
- Dazu werden die Aufgaben der Transplantationszentren im Rahmen einer Überkreuzlebendnierenspende und einer nicht gerichteten anonymen Nierenspende festgelegt. Sie entscheiden über die Annahme inkompatibler Organspendepaare sowie anonymer nicht gerichteter Spenderorgane und übermitteln die für die Vermittlung erforderlichen Daten an eine zentrale Stelle. Nach der Vermittlungsentscheidung organisieren die betroffenen Transplantationszentren gemeinschaftlich die Entnahme und Übertragung.
- Die Vermittlung der Nieren im Rahmen der Überkreuzlebendnierenspende und der nicht gerichteten anonymen Nierenspende erfolgt ausschließlich nach medizinischen Kriterien und unter Wahrung der Anonymität.
Der Spenderschutz wird weiter gestärkt
- Die Regelungen zur Aufklärung der Spenderinnen und Spender und Konkretisierung der Spendereignung werden erweitert, insbesondere mit Blick auf die besonderen psychosozialen Risiken und möglichen (Spät-)Folgen.
- Die verpflichtende unabhängige psychosoziale Beratung und Evaluation der Spenderinnen und Spender vor einer Spende wird eingeführt. Ebenso wird die individuelle Betreuung der Betroffenen im Transplantationszentrum über den gesamten Spendeprozess vor, während und nach der Spende verpflichtend vorgesehen.
- Es werden bundesrechtliche Vorgaben für die Tätigkeit und zentrale Verfahrenselemente der Lebendspendekommissionen festgelegt.
Berücksichtigung der früheren Lebendnierenspende bei eigener Erkrankung
- Eine Lebendnierenspende einer Person, die im späteren Lebensverlauf durch eine Erkrankung selbst eine Nierentransplantation benötigt, soll bei der Vermittlung von postmortal gespendeten Nieren angemessen berücksichtigt werden. Näheres soll in den Richtlinien der Bundeärztekammer festgelegt werden.
Postmortale Gewebespende und Spende in besonderen Fällen
- Gewebeeinrichtungen, die Gewebe postmortal entnehmen oder entnehmen lassen, sollen an das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (OGR) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angebunden werden können. So können sie – wie die Entnahmekrankenhäuser – unmittelbar selbst über das Abrufportal des Registers klären, ob in einem potentiellen Spendenfall bei einer Person die Bereitschaft zur Gewebespende vorliegt.
- Die Spende von Organen oder Gewebe in besonderen Fällen nach
§ 8b TPG wird erweitert. Es wird ermöglicht, Organe oder Gewebe, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung bei nicht einwilligungsfähigen Personen entnommen worden sind (sogenannte Operationsreste), zu spenden. Darunter fallen zum Beispiel Herzklappen von Herzen, die im Rahmen einer Herztransplantation entnommen wurden und noch funktionell sind, die bisher verworfen werden mussten. - Durch die Ermöglichung der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung in die Gewinnung von männlichen Keimzellen (Spermien) von nicht einwilligungsfähigen Personen aufgrund einer geplanten keimzellschädigenden Therapie wird eine bestehende Gesetzeslücke geschlossen. Damit ermöglichen wir auch männlichen Kindern und Jugendlichen die Kryokonservierung von Spermien bei einer anstehenden Krebsbehandlung, wie einer Chemotherapie oder Bestrahlung.
Fragen und Antworten
Warum ist dieses Gesetz erforderlich? Was ändert sich konkret durch das Gesetz? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Reform der Lebendorganspende
Weitere Informationen
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Chronik des Gesetzes
Alle Stationen der Reform zur Lebendorganspende sowie Entwürfe und Stellungnahmen