Das ändert sich 2026 in Gesundheit und Pflege
Zum Jahreswechsel 2025/2026 werden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.
Seit Amtsantritt der Bundesregierung wurden wichtige Weichen gestellt, um unser Gesundheitssystem für die Zukunft aufzustellen, die 2026 konsequent fort- und umgesetzt werden. Die Herausforderungen könnten kaum größer sein, doch sie bieten die Chance, die Strukturen für eine gute und bezahlbare Gesundheitsversorgung zu schaffen und unser Solidarversprechen zu erneuern.
Mit dem Transformationsfonds starten wir einen ganz wichtigen Mechanismus, um die Strukturveränderungen der Krankenhäuser zu finanzieren. Insgesamt stehen in den kommenden zehn Jahren dafür bis zu 50 Mrd. Euro bereit, von denen der Bund 29 Mrd. Euro übernimmt. Damit senden wir ein starkes Signal an die Menschen in unserem Land, dass wir Verantwortung für eine moderne und flächendeckende Gesundheitsversorgung übernehmen.
Mit dem Ziel der nachhaltigen Finanzstabilisierung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer guten und flächendeckenden Gesundheitsversorgung stehen beide Säulen des Sozialstaates, die in meine Zuständigkeit fallen, vor den größten Reformen der letzten Jahrzehnte. Die fachliche Grundlage für die Pflegereform wurden von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet, die FinanzKommission Gesundheit wird für die gesetzliche Krankenversicherung Ende März ihre Konzeptvorschläge vorlegen, die unmittelbar in die Gesetzgebung fließen. Für beide Reformen ist das klare Ziel, die Wirksamkeit bereits ab 2027 zu entfalten.
Durch die Apotheken- und Notfallreform sollen die Strukturen im Gesundheitswesen gestärkt und effizienter genutzt werden, um die Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen. Für das geplante Primärversorgungssystem wird der Beteiligungsprozess im Januar eingeleitet. Bei all diesen Strukturveränderungen wird die Digitalisierung ein zentraler Baustein sein, für deren Stärkung wir ein umfassendes Gesetzespaket derzeit erarbeiten.
Zu den konkreten Änderungen:
Krankenhausreform
Start des Krankenhaus-Transformationsfonds
Die Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden ab dem 1. Januar 2026 zur Verfügung gestellt. Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen wird mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bis 2035 gefördert.
Digitalisierung
Elektronische Patientenakte (ePA)
Ab dem 1. Januar müssen Software-Systeme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten haben und somit „ePA-Ready“ sind. Ärztinnen und Ärzte, die Systeme nutzen, die nicht ePA-fähig sind, können ihre Leistungen nicht mehr abrechnen (§ 372 Abs. 3 SGB V). Um Härtefälle zu vermeiden, können die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen solche Härtefälle in einer Auslegungsrichtlinie adressieren. Für den Fall, dass ein Leistungserbringer das ePA-Update im Laufe des 4. Quartals nicht nachgewiesen hat, wird die TI-Pauschale gekürzt.
Pflege
Befugniserweiterung
Pflegefachpersonen erhalten die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, d.h. sie können in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Um welche Leistungen es sich handelt, wird von der Selbstverwaltung in Verträgen festgelegt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Änderungen kann die Selbstverwaltung ab dem 1. Januar 2026 die Vertragsverhandlungen durchführen.
Die Organisationen der Pflegeberufe sollen in Zukunft stärker an wichtigen Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegebereich beteiligt werden. Deshalb wird die Beteiligung dieser Organisationen einheitlich im § 118a SGB XI-E geregelt.
Umfangreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt.
Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, deren Qualitätsprüfung als Ergebnis ein hohes Qualitätsniveau aufweist, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von einem auf zwei Jahre verlängert werden.
Der Umfang der Pflegedokumentation ist gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert.
Präventionsberatung
Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege von An- und Zugehörigen und/oder einem Pflegedienst versorgt werden, wird durch zielgenaue Präventionsberatung und durch die Ermöglichung der Empfehlung einer konkreten Maßnahme durch Pflegefachpersonen verbessert.
Die Umsetzung der innovativen „Gemeinsamen Modellvorhaben für die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ wird kostenneutral bis Ende 2029 verlängert, indem im Kalenderjahr 2028 nicht in Anspruch genommene Fördermittel in das Jahr 2029 übertragen werden können.
Kooperationsprojekt zu Erleichterungen bei der Beantragung von Leistungen
Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können. Ergänzend dazu können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.
Ausbildung
Vorbereitung der bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung
Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll im Jahr 2027 starten. Wesentliche Teile des Gesetzes treten daher erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Um den Beginn der Ausbildung vorbereiten zu können, mussten jedoch bestimmte Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung zum 1. November 2025 in Kraft treten. Dazu gehören:
- Verordnungsermächtigungen für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierung sowie
- Regelungen zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans.
- Zur Vorbereitung des Beginns der Ausbildung muss zudem die Finanzierung gesichert sein. Insbesondere die Regelungen zur Finanzierung treten daher bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Arzneimittelversorgung
Standardvertragsklauseln für klinische Prüfungen
Mit Inkrafttreten der Standardvertragsklauselverordnung am 18. Dezember 2025 werden Standardvertragsklauseln über Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festgelegt. Dies soll zu einer Verkürzung der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung beitragen, damit diese insgesamt schneller beginnen können.
Einrichtung einer Koordinierungsstelle zwischen BfArM und PEI
Um die Abläufe zwischen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zu harmonisieren und die Zusammenarbeit zu verbessern, wird eine Koordinierungsstelle beim BfArM eingerichtet. Diese trägt der fortschreitenden Entwicklung innovativer Arzneimittel und Kombinationstherapien sowie Forderungen aus der Industrie Rechnung, die administrative und fachliche Zusammenarbeit zwischen den Bundesoberbehörden PEI und BfArM zu verbessern, ohne deren Eigenständigkeit zu berühren.