Hermann Gröhe: "Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt."

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

21. Dezember 2016

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen beschlossen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, von wem er abstammt. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf und der Einrichtung eines bundesweiten Samenspenderregisters stärken wir das Recht von Kindern auf Kenntnis ihrer Herkunft und sorgen zugleich für den Schutz der gespeicherten persönlichen Daten."

Mit dem Gesetzentwurf wird ein einfachgesetzlicher Auskunftsanspruch für Personen festgelegt, die durch Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind.

Zur Umsetzung dieses Anspruchs werden die rechtlichen Voraussetzungen für ein bundesweites zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) geschaffen. In diesem Register werden die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen einer Samenspende in Zukunft für die Dauer von 110 Jahren gespeichert.

Umfassende Regelungen wie die Zweckbindung der Verwendung der personenbezogenen Daten und die klar geregelten Übermittlungswege gewährleisten einen hohen Datenschutzstandard.

Ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Regelungen enthält der Gesetzentwurf außerdem die notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes kann jede Person, die vermutet, mittels einer Samenspende gezeugt worden zu sein, auf Antrag Auskunft aus dem Samenspenderregister über die dort gespeicherten Daten des Samenspenders erhalten. Hat der oder die Betroffene das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann der Anspruch durch den gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.

Durch eine ergänzende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Es tritt 12 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2018).

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