Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsunternehmen sind seit dem 1. Januar 2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sind. Die Krankenversicherungsunternehmen dürfen niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Im Basistarif sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse nicht erlaubt. Für Beihilfeberechtigte wird ein beihilfekonformer Basistarif angeboten.

Personen ohne Krankenversicherungsschutz mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen beziehungsweise die ehemals privat krankenversichert waren oder der privaten Krankenversicherung (PKV) systematisch zuzuordnen sind, sind zur Versicherung im Basistarif bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl berechtigt.

Freiwillig GKV-Versicherte sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der vorgesehenen Wechselmöglichkeit zur PKV im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses berechtigt, in den Basistarif einer PKV zu wechseln.

PKV-Versicherte mit einem vor 2009 geschlossenen Vertrag können ab Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Bezug einer Rente beziehungsweise Pension oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehungsweise SGB XII - Sozialhilfe) eine Versicherung im Basistarif ihres Versicherers verlangen. PKV-Versicherte, deren Vertrag seit dem 1.Januar 2009 geschlossen wurde, können ohne weitere Voraussetzungen in diesen Tarif wechseln.

Beihilfeberechtigte Personen mit Wohnsitz in Deutschland können in den Basistarif einer PKV wechseln, wenn sie ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Dieser beträgt ab 1. Januar 2024 rund 844 Euro pro Monat. Sind Versicherte hilfebedürftig oder würde durch die Bezahlung einer solchen Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduziert sich die Prämie im Basistarif auf die Hälfte. Würde auch bei dieser halbierten Prämienzahlung Hilfebedürftigkeit ausgelöst, berücksichtigt der Träger der Grundsicherung beziehungsweise der Sozialhilfe die zu zahlende Prämie bei der Bedarfsermittlung. Der Begriff Hilfebedürftigkeit orientiert sich an den entsprechenden Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II - (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII - (Sozialhilfe). Sie ist vom zuständigen Träger nach dem SGB II oder SGB XII auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Wechseln PKV-Versicherte aufgrund sozialrechtlich bestehender Hilfebedürftigkeit in den Basistarif und endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, haben sie unter Berücksichtigung ihrer vormals erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Tarif.

Im Übrigen müssen die PKV-Unternehmen den Versicherten im Rahmen des Basistarifs die Möglichkeit von Selbstbehalten in Höhe von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro anbieten. Die Entscheidung für einen Selbstbehalt ist nur sinnvoll, wenn dadurch auch der ansonsten fällige Monatsbeitrag reduziert wird und unter dem Höchstbeitrag im Basistarif liegt. Dies ist im Basistarif häufig nicht der Fall. Grundsätzlich gilt bei einem Selbstbehalt im Basistarif eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren. Wenn sich jedoch herausstellt, dass durch den vereinbarten Selbstbehalt der Versicherungsbeitrag nicht angemessen reduziert wird, kann der Versicherte jederzeit eine Umstellung in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen.

Auch bei einer Versicherung im Basistarif ist der Abschluss von Zusatzversicherungen bei demselben oder einem anderen Anbieter zulässig. Besonderheiten können sich ergeben, wenn die versicherte Person auf die Beitragshalbierung angewiesen ist.

Welche Ärzte beziehungsweise Zahnärzte eine ambulante ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifes durchführen, kann direkt bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfragt werden. Diese stellen die ärztliche Versorgung der im Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen sicher.

Stand: 4. Januar 2024
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