Beiträge in der privaten Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) richten sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem Einkommen der Versicherten. Im Gegensatz dazu müssen die Prämien in der PKV entsprechend dem Wert des Versicherungsschutzes risikogerecht festgesetzt werden. Da der Versicherer das Risiko des Einzelnen jedoch nur in einer Gefahrengemeinschaft versichern kann, werden die Beiträge aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer Tarif-, Alters- und Personengruppe errechnet.

Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren auch im Bereich der privaten Krankenversicherung zu beobachten waren, sind auf allgemeine Leistungsausweitungen im Zusammenhang mit dem medizinischen Fortschritt zurückzuführen. Auch der Anstieg der Lebenserwartung in Deutschland führt in der privaten Krankenversicherung zu Anpassungsbedarf. Die aktuelle Niedrigzinsphase bedeutet für die Branche eine weitere große Herausforderung.

Der Versicherer ist nicht Vertragspartner der Krankenhäuser und Ärzte. Daher hat er auf die Kostenentwicklung keinen unmittelbaren Einfluss. Er muss sein im Versicherungsvertrag gegebenes Leistungsversprechen einhalten. Sofern also die Ausgaben über den ursprünglich kalkulierten Werten liegen, muss das Unternehmen die entstehenden Fehlbeträge ausgleichen. Dies kann es nur durch eine Neukalkulierung des Tarifs und eine Anpassung der Beiträge an die gestiegenen Ausgaben erreichen.

Der Gesetzgeber hat ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Berechtigung der Prämienanpassung geprüft wird, bevor die Unternehmen sie in Kraft setzen dürfen: Die Unternehmen müssen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise einem unabhängigen Treuhänder übersenden. Dieser prüft, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Erst wenn der Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat, kann das Unternehmen die höheren Beiträge verlangen.

Beitragsanpassung

Für 2016 wurden von den Krankenversicherungsunternehmen überwiegend moderate Beitragsanpassungen angekündigt. Es gibt jedoch einzelne Tarife, in denen die Beitragsanpassungen hoch sind. Das kann an länger nicht erhöhten Beiträgen und an gestiegenen Leistungsausgaben liegen.

Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung, zu dem die Versicherer verpflichtet sind, können auch ältere und weniger gut verdienende Versicherungsnehmer von einer Beitragsanpassung nicht ausgenommen werden. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung der Versicherten eintreten. Es ist verständlich, dass es den Versicherten, die über ein geringes Einkommen verfügen oder die nicht mehr im Berufsleben stehen, besonders schwer fällt, den Mehrbetrag bei Beitragsanpassungen aufzubringen. Letztlich werden aber von allen Versicherten insgesamt kostendeckende Beiträge benötigt.

Privat krankenversicherte Personen haben außerdem verschiedene Möglichkeiten, steigenden Versicherungsbeiträgen aktiv zu begegnen: Gemäß Versicherungsvertragsgesetz haben PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in einen Tarif ihres Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ein entsprechender Wechsel ist unter vollständiger Anrechnung der im ursprünglichen Tarif aufgebauten Alterungsrückstellungen möglich. Da die Versicherer oft neue Tarife auflegen, kann bereits der Wechsel im selben Unternehmen zu einer Verringerung der Beitragslast führen. Der Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für ihn günstigsten Tarife zu nennen.

Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den sogenannten Basistarif offen, der von allen Versicherungsunternehmen neben den übrigen Tarifen angeboten werden muss. Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den sogenannten Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich.

Gesetzgeberische Maßnahmen

Um den Ausgaben- und Beitragsanstieg in der PKV zu begrenzen, hat die Bundesregierung verschiedene gesetzliche Maßnahmen umgesetzt. So wurde im Jahr 2000 zur Stabilisierung der Beiträge im Alter ein gesetzlicher Zuschlag in Höhe von zehn Prozent eingeführt. Zudem werden Überzinsen zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen bzw. zur Prämienermäßigung im Alter verwendet. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde in der vergangenen Legislaturperiode geregelt, dass pharmazeutische Unternehmen ab 2011 die gesetzlichen Rabatte für Arzneimittel-Rabatte nicht mehr nur an die gesetzlichen Krankenkassen entrichten, sondern auch an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Im Rahmen des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Versorgungsstrukturgesetzes wurden zudem Auswüchse bei den Kosten der Behandlung privat Versicherter in aus Plankrankenhäusern ausgegründeten Privatkliniken beschränkt. Schließlich wurde die Höhe der beim Abschluss eines Vertrags zu einer privaten Krankenversicherung anfallenden Makler- und Vermittlerprovisionen gesetzlich begrenzt.

Leitlinien für Tarifwechsel

2009 wurden bessere Wechselmöglichkeiten durch die Mitnahme der Altersrückstellungen beschlossen. Die Versicherungsunternehmen müssen über Wechselmöglichkeiten beraten. Da diese Beratungsverpflichtung in der Vergangenheit häufig nur unbefriedigend erfolgte, ist die Branche der privaten Krankenversicherungsunternehmen aktiv geworden und hat einen Leitfaden zum Tarifwechsel verabschiedet.

Den Leitfaden finden Sie auf der Internetseite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung.

Die Leitlinien für einen transparenteren und kundenfreundlicheren Tarifwechsel sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Diese neuen Leitlinien bündeln und konkretisieren die geltende Rechtslage. Die teilnehmenden Versicherungsunternehmen verpflichten sich außerdem künftig ihren Versicherten das gesamte Spektrum an möglichen Zieltarifen aufzuzeigen oder geeignete Tarife auf der Basis eines objektiven Auswahlsystems vorzustellen. Die Auswahlkriterien dafür müssen durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden. Konkrete Tarifalternativen werden den Versicherten bereits ab dem 55. Lebensjahr vorgestellt. Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich, Tarifwechselanfragen innerhalb von 15 Tagen zu beantworten.

Stand: 22. März 2016
Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.