Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Abrechnung privatärztlicher beziehungsweise privatzahnärztlicher Leistungen, also medizinische und zahnmedizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

In den Gebührenordnungen sind die einzelnen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Leistungen mit ihren Bewertungen verzeichnet. Das Leistungsverzeichnis der GOÄ gliedert sich in Grundleistungen (zum Beispiel Beratungen und Untersuchungen), nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (zum Beispiel Anlegen von Verbänden und Blutentnahmen) und gebietsbezogene Leistungen (zum Beispiel Behandlungen im Bereich der Chirurgie und Untersuchungen im Bereich der Laboratoriumsmedizin). Im Leistungsverzeichnis der GOZ sind unter anderem allgemeine zahnärztliche, prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen, Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums sowie prothetische, kieferorthopädische und implantologische Leistungen erfasst.  

GOÄ und GOZ werden mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnungen der Bundesregierung erlassen.

Die GOZ wurde durch Artikel 1 Erste ÄndVO vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 novelliert. Die letzte Novellierung der GOÄ erfolgte zum 1. Januar 1996, sodass eine Überarbeitung erforderlich ist.

Hierzu erarbeiten die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) einen gemeinsamen Vorschlag, der als fachliche Grundlage für eine Novellierung dienen kann.

Die entsprechende Abrechnungsgrundlage für die Ärztevergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bilden der Einheitliche Bewertungsmaßstab ärztlicher Leistungen (EBM) und der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA).

Stand: 28. Februar 2024
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