IGeL

Was sind Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)?

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in der vertragsärztlichen Versorgung gehören. Dies sind beispielsweise Leistungen, für die keine ausreichenden Belege für ihren Nutzen vorliegen oder die noch nicht einer Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unterzogen wurden. Ärzte bieten als IGeL beispielsweise Zusatzvorsorgeuntersuchungen an. Zu den IGeL gehören aber auch Atteste, soweit sie nicht von gesetzlichen Krankenkassen angefordert werden oder dem Krankheitsnachweis beim Arbeitgeber dienen, und Reiseimpfungen.

Warum werden diese Leistungen nicht von der Krankenkasse bezahlt?

Nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine ausreichende, bedarfsgerechte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung.

Vertragsärzte erbringen im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die von der vertragsärztlichen Versorgung umfassten Leistungen. (Zahn-) Ärztliche Leistungen, die darüber hinausgehen, sind insoweit vom Patienten privat zu bezahlen, wenn der Patient oder die Patientin diese Leistungen ausdrücklich wünscht. Voraussetzung ist, dass der Vertrags(zahn)arzt vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat.

Durch gesetzlich ausdrücklich geregelte, umfassende Informationspflichten seitens der behandelnden (Zahn-)Ärzte ist so sichergestellt, dass Patienten wissen, was finanziell auf sie zukommt, wenn sie sich für eine entsprechende Behandlung entscheiden. Sie können auf dieser Grundlage das Angebot genau prüfen und das Für und Wider abwägen.

Wer entscheidet, welche Leistungen von den Krankenkassen bezahlt werden und welche nicht?

Der konkrete Leistungsanspruch der Versicherten auf bestimmte Behandlungen oder Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung wird nicht im Einzelnen durch das Sozialgesetzbuch oder durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegt, sondern im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durch entsprechende Richtlinien bzw. im Bewertungsausschuss durch Beschlüsse konkretisiert. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien sind für alle Akteure der gesetzlichen Krankenversicherung bindend.

Der Inhalt der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnungsfähigen vertragsärztlichen Leistungen wird im so genannten einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch den Bewertungsausschuss beschlossen. Der EBM ist in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechen.

Welche Stellen beraten Patientinnen und Patienten zu IGel?

Eine Bewertung einzelner IGeL nimmt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. in seinem IGeL-Monitor vor.

Im zahnärztlichen Bereich sind bei den Landeszahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer Stellen zur Patientenberatung eingerichtet worden.

Weitere Informationen finden sich auch in einer Broschüre der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e. V.: "Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte".

Stand: 1. Dezember 2023
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