Innovative Behandlungsmethoden
Gezielte Maßnahmen sollen die Innovationsfähigkeit des Gesundheitssystems stärken. Ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Gesundheitswesens ist, dass Innovationen möglichst rasch den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Nicht immer jedoch ist der Nutzen solcher Methoden ausreichend genug belegt, um über eine flächendeckende Einführung entscheiden zu können. Dies konnte dazu führen, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Deutschland nicht mehr in der GKV-Versorgung zur Verfügung stehen. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte bei noch unzureichendem Nutzenbeleg nach alter Rechtslage zwar die Möglichkeit des Ausschlusses, aber keine wirksame Möglichkeit auf eine Beseitigung der unzureichenden Evidenzlage hinzuwirken.
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, hat der G-BA nun die Möglichkeit erhalten, die wissenschaftliche Erprobung innovativer nichtmedikamentöser Untersuchungs- und Behandlungsmethoden selbst zu initiieren (vgl. § 137e SGB V). Anbieter innovativer Methoden können die Erprobung beim G-BA beantragen. Sie werden an der Finanzierung der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung beteiligt. Somit können neue Behandlungsmethoden gezielt auf ihren Nutzen hin überprüft werden, ohne sie der Patientenversorgung vorzuenthalten. Auf dieser tragfähigen Grundlage kann dann mit den Ergebnissen der Erprobung eine fundierte Entscheidung über die allgemeine Anerkennung einer neuen Methode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen werden.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wurde für bestimmte neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden ein systematisches, obligatorisches und fristgebundenes Verfahren für eine Bewertung durch den G-BA eingeführt (vgl. § 137h SGB V). Dies betrifft neue Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes mit hoher Risikoklasse beruht, die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen und die erstmalig im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden sollen.