Krankenkasse

Krankenkassenwahl

Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte können grundsätzlich wählen, bei welcher der folgenden Krankenkassen sie Mitglied werden wollen:

  • die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) des Beschäftigungs- oder Wohnortes
  • jede Ersatzkasse, auch solche, deren Namen auf bestimmte Berufsgruppen hinweisen,
  • eine Betriebskrankenkasse (BKK) oder Innungskrankenkasse (IKK), wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, für den eine BKK oder IKK besteht,
  • eine Betriebs- und Innungskrankenkasse ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit, sofern diese sich durch eine Satzungsregelung "geöffnet" hat. Bereits geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen müssen dauerhaft geöffnet bleiben,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte/die Ehegattin oder der Lebenspartner/die Lebenspartnerin versichert ist,
  • dort zuletzt vor Beginn der Versicherungspflicht oder -berechtigung eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
  • dort ein Elternteil des Rentners, behinderten Menschen, Jugendlichen in Jugendhilfeeinrichtungen oder Teilnehmers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben versichert ist.
  • Als Studierende können Sie zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse am Ort Ihrer Hochschule wählen.

Informieren Sie sich über das Angebot der Krankenkassen, z. B. über Wahltarife, Zusatzleistungen oder Bonusprogramme. Vergleichen Sie Kosten und Leistungen. Lassen Sie sich ggf. von unabhängigen Verbraucherorganisationen wie den Verbraucherzentralen beraten.

Landwirte

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führt die Krankenversicherung der Landwirte durch. Organisation, Leistung und Finanzierung der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind auf die besonderen Bedürfnisse der Landwirte ausgerichtet. Auf Grund dieser Besonderheiten gelten die Wahlmöglichkeiten der Kassen nicht für die Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Wechsel in eine andere Krankenkasse

Als gesetzlich Versicherter oder gesetzlich Versicherte ist der Wechsel möglich, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse mindestens zwölf Monate versichert waren.

Diese Wahlmöglichkeit besteht gleichermaßen für Pflichtversicherte und freiwillige Mitglieder. Die gesetzliche Mindestbindungsfrist entfällt allerdings, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (zum Beispiel beim Wechsel des Arbeitgebers). In diesen Fällen kann das Mitglied auch ohne das Erfüllen der Mindestbindungsfrist zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

Zum 1. Januar 2021 wurde das Krankenkassenwahlrecht reformiert und der Wechsel in eine neue Krankenkasse vereinfacht. Die Versicherten müssen seitdem bei ihrer alten Krankenkasse nicht mehr kündigen, sondern nur noch eine Wahlerklärung gegenüber der neuen Krankenkasse abgeben. Die gewählte Krankenkasse informiert daraufhin die bisherige Krankenkasse über die Wahlentscheidung. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin der gewählten Krankenkasse das Ende der Mitgliedschaft und den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. Eine Mitgliedsbescheinigung muss von der gewählten Krankenkasse seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr ausgestellt werden. Es ist ausreichend, dass Sie z. B. dem Arbeitgeber die gewählte Krankenkasse mitteilen.

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, steht den Mitgliedern der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht ist allerdings eingeschränkt, wenn ein Wahltarif für Krankengeld abgeschlossen wurde. Die Mitgliedschaft kann dann grundsätzlich frühestens zum Ablauf der für den Wahltarif geltenden Mindestbindungsfrist gekündigt werden.

Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie auch, wenn in Folge einer Vereinigung (Fusion) von zwei oder mehr Krankenkassen eine neue Krankenkasse entsteht und dies für Sie mit der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung eines Zusatzbeitrags verbunden ist.

Die Bindungsfrist von zwölf Monaten gilt beispielsweise nicht:

  • wenn Sie freiwillig versichert sind und Ihre Mitgliedschaft kündigen wollen, weil Sie die Voraussetzung der Familienversicherung erfüllen oder eine private Krankenversicherung abschließen wollen,
  • wenn Ihre Krankenkasse in der Satzung vorgesehen hat, dass die Bindungsfrist nicht gilt, weil Sie zu einer Krankenkasse derselben Kassenart wechseln,
  • wenn für Ihren Betrieb eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse neu errichtet wird.
Stand: 7. November 2023
Hinweis
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie nutzen leider eine Browser-Version, die nicht länger vom Bundesgesundheitsministerium unterstützt wird. Um das Angebot und alle Funktionen in vollem Umpfang nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte ihren Browser auf die letzte Version von Chrome, Firefox, Safari oder Edge. Aus Sicherheitsgründen wird der Internet Explorer nicht unterstützt.