Landärzte
Trotz nach wie vor steigender Ärztezahlen ist in strukturschwachen Regionen, vor allem im ländlichen Raum zunehmend zu beobachten, dass Ärzte Schwierigkeiten haben, einen Nachfolger für ihre Praxis zu finden. Dies betrifft insbesondere Hausärzte. Gründe dafür sind neben einer schlechteren Infrastruktur auf dem Land auch teilweise die Arbeitsbedingungen. Landärzte müssen oft mehr Patienten betreuen als ihre Kollegen in der Stadt. Hinzu kommen lange Anfahrtswege bei Hausbesuchen.
Um das Niederlassungsverhalten von Ärzten zugunsten von Gebieten mit bestehender oder drohender Unterversorgung auch über Vergütungsanreize wirksamer steuern zu können, wurden mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zum 1. Januar 2012 Ärzte, die in solchen Gebieten tätig sind, von Maßnahmen der Fallzahlbegrenzungen oder -minderung bei der Behandlung der Patienten des betreffenden Planungsbereichs ausgenommen. Darüber hinausgehend hat die Kassenärztliche Vereinigung im sog. Verteilungsmaßstab geeignete Regelungen vorzusehen, um im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung ausreichend sind. Zusätzlich können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen durch Vergütungszuschläge für besondere Leistungen oder Leistungserbringer weitere gezielte Anreize für Ärzte insbesondere in Gebieten mit bestehender oder drohender Unterversorgung setzen. Weitere Maßnahmen des GKV-VStG waren unter anderem eine Lockerung der Regelung zur Gründung von Zweigpraxen und die generelle Aufhebung der bis dahin geltenden Residenzpflicht für Vertragsärzte.
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das am 23. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wurde auf den Regelungen des GKV-VStG aufgebaut und diese wurden weiterentwickelt. Um die Versorgung in strukturschwachen Gebieten weiter verbessern zu können, haben alle Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit erhalten, zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds einzurichten. Eine bereits eingetretene oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung wird hierfür nicht mehr vorausgesetzt. Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für Zuschüsse zu den Investitionskosten bei einer Neuniederlassung oder der Gründung von Zweigpraxen, für Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung sowie für die Vergabe von Stipendien verwendet werden. Mit Maßnahmen zur Förderung der Weiterbildung soll insbesondere die hausärztliche Versorgung gestärkt werden.
Mit dem GKV-VSG wurden darüber hinaus die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) weiterentwickelt. So wurde u. a. die Gründungsbefugnis auf Kommunen ausgeweitet, die dadurch die Möglichkeit haben, die Versorgung vor Ort aktiv mitzugestalten. Auch facharztgleiche MVZ wie beispielsweise reine Hausarzt-MVZ sind inzwischen möglich. Neben MVZ können auch Praxisnetze die Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessern und gleichzeitig die Zusammenarbeit teilnehmender Ärzte – insbesondere in ländlichen Regionen – fördern. Mit dem GKV-VSG wurde daher die Förderung der Zusammenschlüsse von Vertragsärzten verschiedener Fachrichtungen in von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannten Praxisnetzen durch eine verbindliche Finanzierungsregelung weiterentwickelt. Darüber hinaus können für anerkannte Praxisnetze auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vorgesehen werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben zudem die Möglichkeit, Praxisnetze zusätzlich mit Mitteln des Strukturfonds zu fördern.