Notdienst (ärztlicher Bereitschaftsdienst)

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, Sie müssen daher einen ambulanten ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) organisieren, an dem grundsätzlich jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt teilnehmen muss. In vielen Regionen wird der ärztliche Notdienst bereits nicht mehr in den Praxisräumen des Notdienst habenden Arztes, sondern in den Räumen an oder in Krankenhäusern durchgeführt (sogenannte Portalpraxis).

Hintergrund ist, dass viele Menschen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die Notfallambulanzen der Krankenhäuser anstelle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes aufsuchen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind daher mittlerweile verpflichtet, mit den Krankenhäusern zusammenzuarbeiten. Entweder sollen Portalpraxen in oder an zugelassenen Krankenhäusern eingerichtet werden oder vorhandene Notfallambulanzen an zugelassenen Krankenhäusern unmittelbar in den Notdienst eingebunden werden. Damit sollen Doppelstrukturen abgebaut und die bestehenden Möglichkeiten besser genutzt werden. Der Sicherstellungsauftrag verbleibt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen. Gut funktionierende regionale Konzepte müssen nicht aufgegeben werden.

Unter der deutschlandweit einheitlichen Telefonnummer 116 117 ist der ärztliche Notdienst (Bereitschaftsdienst) kostenlos zu erreichen. 

Auch für die vertragszahnärztliche Versorgung gilt die Verpflichtung, außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte einen zahnärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) zu organisieren. Für diesen von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu organisierenden zahnärztlichen Notdienst gibt es jedoch keine bundesweit einheitliche Notdienstnummer. In jedem Bundesland ist die Erreichbarkeit unterschiedlich geregelt.  

Um den Versicherten auch die Besorgung im Notdienst verordneter Arzneimittel zu erleichtern, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen enger mit den Landesapothekenkammern zusammenarbeiten. Auch eine stärkere Zusammenarbeit mit den Rettungsleitstellen der Länder ist gesetzlich vorgegeben.

Stand: 1. November 2017
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