Pflegegrad 1

Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist.

Es stehen zusammengefasst folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Pflegeberatung,
  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit,
  • Wohngruppenzuschlag,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
  • Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
  • Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen,
  • monatlicher Zuschuss bei vollstationärer Pflege,
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
  • Entlastungsbetrag sowie
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
Stand: 3. Januar 2024
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