Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Angehörige haben nach § 44a SGB XI in diesen Fällen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflege-Pflichtversicherung der oder des Pflegebedürftigen gewährt. Wenn mehrere Beschäftigte diesen Anspruch für eine oder einen pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Tage begrenzt.

Damit das Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden kann, muss ein Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden. Dieser Antrag muss unverzüglich nach Eintreten der akuten Pflegesituation unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Von der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen erhält die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher eine Bescheinigung über den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes, die wiederum unverzüglich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

Stand: 8. März 2017

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