Reduzierung der Arbeitszeit bzw. Freistellung

Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen benötigen, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben (Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Sie haben in diesen Fällen gegenüber der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. dem Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse bzw. dem Versicherungsunternehmen gewährt. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Sowohl das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bestehen bei allen Pflegegraden.

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können zudem Anspruch auf Pflegezeit haben. Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Die Freistellung erfolgt ohne Fortzahlung der Vergütung und ohne Gewährung einer Entgeltersatzleistung. Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch bei außerhäuslicher Betreuung. Auch ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase möglich. Der Anspruch auf Pflegezeit gilt für alle Pflegegrade. Er gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten. Für die Zeit der Freistellung besteht zur Abfederung von Einkommensverlusten ein Anspruch auf finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann. Die Förderung ist auch dann möglich, wenn in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird.

Während der Pflegezeit zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. Hierzu sollte man sich bei Bedarf von der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen beraten lassen.

Auch auf die Familienpflegezeit, d.h. die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu 24 Monate bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden, besteht für Beschäftigte ein Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Der Rechtsanspruch gilt jedoch nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Für die Zeit der Freistellung ist ebenfalls eine finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen möglich, das beim BAFzA beantragt werden kann. Die Förderung ist auch dann möglich, wenn in kleineren Betrieben auf freiwilliger Basis eine Freistellung vereinbart wird.

Für Pflegepersonen werden von der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird – unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie der bezogenen Leistungsart (Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung). Voraussetzung für die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge ist, dass die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Nähere Informationen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sind der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebenen Broschüre „Ratgeber Pflege“ zu entnehmen.

Zudem besteht für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Mehr Informationen zum Unfallversicherungsschutz finden Sie in der Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit – Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Servicetelefon Pflege

Weitere Informationen erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicetelefons Pflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter der Telefonnummer 030 20179131 sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340606602.

Stand: 23. April 2024
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