Residenzpflicht

Früher waren Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Nähe ihres Praxisstandortes zu wählen. Seit 2012 ist diese sogenannte Residenzpflicht für alle Vertrags(zahn)ärztinnen und Vertrags(zahn)ärzte entfallen. Nach wie vor gilt aber, dass die Vertrags(zahn)ärzteschaft ihre Sprechstunden ausreichend und zweckmäßig für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einzurichten haben, so dass diese entsprechend ihrem Behandlungsbedarf medizinisch versorgt werden können. Sprechstunden sind auf dem Praxisschild bekannt zu geben und der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung zu melden. Diese haben die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertrags(zahn)ärzteschaft und über Aspekte der Barrierefreiheit in den Zahn.- beziehungsweise Arztpraxen zu informieren.

Stand: 26. Februar 2024
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