Interessenbekundung als Sachverständiger oder Sachverständige
im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz
Aufruf des Bundesministeriums für Gesundheit
Dieser Aufruf richtet sich an langjährig erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der nachfolgenden Fachrichtungen, die sich als Sachverständige im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und nach § 7 Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) engagieren möchten:
- Suchtmedizin,
- Anästhesiologie,
- Schmerzmedizin,
- Palliativmedizin,
- Pharmakologie/Toxikologie,
- Rechtsmedizin,
- Kinder- und Jugendpsychiatrie,
- Sozialwissenschaft,
- Pharmazie/Chemie,
- Tiermedizin.
Der Ausschuss berät die Bundesregierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 BtMG und des § 7 NpSG im Zusammenhang mit der Aufnahme von Stoffen und Stoffgruppen in die Anlagen des BtMG und in die Anlage des NpSG sowie bei sonstigen Fragen der Änderung dieser Anlagen. Einen Schwerpunkt der Beratungstätigkeit des Ausschusses bildet die Fortschreibung der Anlagen zum BtMG und der Anlage zum NpSG.
Die Sachverständigen erstellen zudem zu ausgewählten aktuellen Fragestellungen auf Ersuchen der zuständigen Bundesbehörden wissenschaftliche Dossiers und geben Empfehlungen ab.
Dadurch begleiten die Sachverständigen wissenschaftlich Fragen der medizinischen Anwendung, der missbräuchlichen Verwendung und des Abhängigkeitspotentials von Betäubungsmitteln und von Stoffen, die dem BtMG oder dem NpSG noch nicht unterliegen.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß der Geschäftsordnung für die Dauer von derzeit fünf Jahren beginnend am 1. April 2027 berufen.
Weitere Informationen zur Tätigkeit und zur gegenwärtigen Geschäftsordnung des Ausschusses finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Aufnahmekriterien und Zuständigkeiten
Auswahlverfahren
Interessenbekundungen, die die Voraussetzungen erfüllen, werden einer vergleichenden Bewertung auf der Grundlage der vorstehend genannten Auswahlkriterien unterzogen. Das Bundesministerium für Gesundheit beruft mindestens 12 und höchstens 15 Sachverständige. Die Auswahl zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen des Ausschusses erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus drei Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit, darunter die Gleichstellungsbeauftragte des BMG, und zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Im Hinblick auf das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG), wonach eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten werden soll, ist eine Interessenbekundung von Frauen ausdrücklich erwünscht.
Interessenbekundung
Wenn diese Beschreibung Ihr Interesse geweckt hat, würden wir uns über Ihre Interessenbekundung freuen.
Ihre aussagefähigen schriftlichen Unterlagen senden Sie bitte, im Anschreiben versehen mit dem Betreff „Interessenbekundung 2026 Sachverständigenausschuss BtMG/NpSG“, bis zum
11. Dezember 2026
ausschließlich per elektronischer Post an folgende E-Mail-Adresse:
Interessenbekundung-btm(at)bmg.bund.de
Bitte adressieren Sie Ihr elektronisches Anschreiben an das:
Bundesministerium für Gesundheit
Referat 122 – Betäubungsmittelrecht, Betäubungsmittelverkehr, Internationale Suchtstofffragen –
z. Hd. Frau Annette Clauß und Herrn Dr. Markus Riehl
Für weitergehende Fragen steht Ihnen Frau Dr. Annette Viktoria Hinze gerne unter der Telefonnummer 0228 18 441-1183 zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Interessenbekundung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn folgende Unterlagen vollständig und - jeweils eigenhändig unterschrieben - beigefügt sind:
- Darstellung Ihrer Motive und Ihrer fachlichen Eignung zur Mitarbeit als Sachverständige oder Sachverständiger im Ausschuss nach § 1 Absatz 2 BtMG und nach § 7 NpSG,
- formloser Lebenslauf,
- Liste Ihrer einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
- Vorläufige Erklärung zur Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkonflikten (s.o.).
Alle Interessenbekundungen werden vertraulich behandelt. Zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens werden Ihre personenbezogenen Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden Sie hier. (PDF, nicht barrierefrei, 200 KB)
Das BMG behält sich das Recht vor, nach dem 11. Dezember 2026 eingegangene Interessenbekundungen unberücksichtigt zu lassen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Interessenbekundung im BMG.
Die Entscheidung der Auswahlkommission zur Besetzung des Ausschusses wird ab der 7. Kalenderwoche 2027 im Internetauftritt des BMG veröffentlicht.
gez.: Bundesministerium für Gesundheit, im Auftrag Annette Clauß und Dr. Markus Riehl
Leitung des Referates 122 „Betäubungsmittelrecht, Betäubungsmittelverkehr, Internationale Suchtstofffragen“