Selektivvertrag

Während der Kollektivvertrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den Krankenkassen oder deren Verbänden abgeschlossen wird und für die Ärzte und Krankenkassen verbindlich ist, bieten Selektivverträge einzelnen Leistungserbringern oder einer Gemeinschaft von Leistungserbringern die Möglichkeit, individuell mit den Krankenkassen die Vertragsbedingungen auszuhandeln.

So können die Vertragspartner flexibel auf die Erfordernisse eingehen, die bei besonderen Versorgungsformen oder auch bei der Behandlung bestimmter Krankheiten bestehen. Die Bereiche, in denen Selektivverträge abgeschlossen werden können, sind in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet worden.

So basiert das Konzept der hausarztzentrierten Versorgung auf Selektivverträgen zwischen besonders qualifizierten Hausärzten und gesetzlichen Krankenkassen.

Im Rahmen der Besonderen Versorgung können Krankenkassen mit einer Vielzahl von Vertragspartnern Versorgungsverträge abschließen. Neben Leistungserbringern und deren Gemeinschaften (z. B. Ärzte) und Krankenhäusern können Krankenkassen auch mit Trägern von medizinischen Versorgungszentren und mit Trägern, die nicht Selbstversorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften) Verträge zur integrierten Versorgung abschließen.

Darüber hinaus sind auch Selektivverträge der Krankenkassen mit Krankenhäusern möglich, wenn es um hoch spezialisierte ambulante Leistungen oder um die Behandlung seltener Erkrankungen geht. Für Patientinnen und Patienten bedeutet das eine bessere Versorgung aus einer Hand; das Hin und Her zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhaus bleibt ihnen erspart.

Stand: 1. Juli 2024

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