Umwandlungsanspruch
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags der Pflegesachleistung nicht überschreiten. Der Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag können unabhängig voneinander genutzt werden.