Zahnärztliche Vergütung (Vertragszahnärzte)

Unter vertragszahnärztlicher Versorgung ist die Versorgung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - (sog. Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzte) auf Grundlage der Vorgaben der GKV zu verstehen.

Unter vertragszahnärztlicher Versorgung versteht man die Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte (sog. Kassenzahnärztinnen und Kassenzahnärzte) nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Abrechnung erfolgt auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Für Leistungen, die nicht zum Leistungsspektrum der GKV gehören und von den Versicherten selbst bezahlt werden müssen, gilt die privatzahnärztliche Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Die zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind automatisch Mitglieder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) in ihrer Region. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine KZV. Die KZV erhält jährlich von jeder Krankenkasse beziehungsweise deren Verband eine Gesamtvergütung. Diese deckt alle im jeweiligen Kalenderjahr für die Versicherten der Krankenkasse mit Wohnort im KZV-Bezirk erbrachten Leistungen ab. Die Verteilung der Gesamtvergütung erfolgt durch die KZV nach Art und Umfang der von den Zahnärztinnen und Zahnärzten abgerechneten Leistungen.

Zu den zu vergütenden Leistungen gehören unter anderem:

  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Füllungen
  • chirurgische und kieferorthopädische Leistungen
  •  Parodontitis Behandlungen.

Die Vergütungen für Leistungen zur Versorgung mit Zahnersatz gehören nicht zur Gesamtvergütung. Hier erhalten die Versicherten von ihrer Krankenkasse einen befundorientierten Festzuschuss und rechnen die Kosten mit der Zahnarztpraxis direkt ab.

Die prozentuale Veränderung der Gesamtvergütung wird jedes Jahr zwischen der jeweiligen KZV und den Krankenkassen neu vereinbart. Dabei werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Zahl und Struktur der Versicherten
  • Entwicklung der oralen Morbidität
  • Änderungen im Leistungsumfang der GKV
  • Grundsatz der Beitragssatzstabilität (gleichrangig mit den anderen Kriterien)

Für die Behandlung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, die eine Zahnarztpraxis nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand aufsuchen können, erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte eine zusätzliche Vergütung zur Abgeltung des erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwands.

Stand: 15. August 2025

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