SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zu Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung infolge der SARS-CoV-2-Epidemie

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ergreift weitere Maßnahmen, damit Patientinnen und Patienten während der Corona-Pandemie mit notwendigen Arzneimitteln und Medizinprodukten versorgt werden können. Die Verordnung sieht unter anderem für Apotheken eine zeitlich befristete Vergütung für den Botendienst und erleichterte Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe vor. Ziel ist die Sicherstellung der Versorgung chronisch Kranker sowie von Patientinnen und Patienten in Quarantäne und häuslicher Isolation. Zudem erhält das BMG die Möglichkeit, den Verkauf von Produkten des medizinischen Bedarfs zu steuern. Die Arzneimittelversorgungsverordnung beruht auf dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das am 28. März 2020 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Regelungen sind:

  • Der Botendienst von Apotheken wird mit einem einmaligen Zuschuss von 250 Euro je Apotheke zur Beschaffung von Schutzausrüstung für die Boten gefördert. Jede Lieferung wird mit 5 Euro je Lieferort vergütet; dies gilt bis zum 30. September 2020.

  • Apotheken erhalten mehr Möglichkeiten, verordnete Arzneimittel bei Nicht-Verfügbarkeit auszutauschen, damit Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden. Auch die Abgabe von Teilmengen einer Packung wird erlaubt und hinsichtlich der Vergütung geregelt.

  • Der erleichterte Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden.

  • Krankenhäuser erhalten im Rahmen des Entlassmanagements erweiterte Möglichkeiten zur Verschreibung von Arzneimitteln und Verbrauchsmaterial sowie für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.

  • Den zuständigen Behörden wird ermöglicht, zur Sicherstellung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung im Einzelfall Abweichungen von apothekenrechtlichen Vorschriften zuzulassen.

  • BMG und von diesem benannte Stellen können von Herstellern und Vertreibern von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs Auskünfte etwa zu Produktionsmengen, Lagerbeständen und Preisen verlangen.

  • Hersteller und Vertreiber von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs stellen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Produkte sicher. Zudem dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage erhoben werden.

  • Verstöße gegen die Auskunftspflicht und das Verbot der Erhebung von Aufschlägen können nach dem Infektionsschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  • Apotheken dürfen Betäubungsmittel an eine andere Apotheke abgeben, um die Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln entsprechend der jeweiligen Bedarfslage zu erhöhen.

  • Substitutionsärzte erhalten die Möglichkeit, bei der Behandlung von opioidabhängigen Menschen von Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung abzuweichen, soweit dieses ärztlich vertretbar ist.

Stand: 21. April 2020
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