Fragen und Antworten zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Mit der Finanzreform für die gesetzliche Krankenversicherung zielt die Bundesregierung auf die Stabilisierung der Beitragssätze ab dem Jahr 2027.

Seit 2022 hat sich der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für GKV-Versicherte auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspricht dieser Anstieg bei einem Brutto-Einkommen von 3.500 € pro Monat einer Mehrbelastung von 350 € im Jahr.

Die wichtigste Ursache für diesen Anstieg ist eine Ausgabenentwicklung, die in nahezu allen Leistungsbereichen des Gesundheitswesens oberhalb der Zuwächse bei den beitragspflichtigen Einnahmen liegt: Die Ausgaben steigen zuletzt jährlich um knapp 8 Prozent und damit doppelt so stark wie im Durchschnitt der 2010er Jahre.

Wie groß ist das tatsächliche Finanzdefizit in den kommenden Jahren – und was soll die Reform bewirken?

  2027 2028 2029 2030
­Prognostiziertes Defizit 15 Mrd. EUR 22 Mrd. EUR 32 Mrd. EUR 40 Mrd. EUR
­Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ohne Reform

­+ 0,8 %
3,75 %

+ 1,0 %
3,9 %

+ 1,5 %
4,4%
+ 1,8 %
4,7 %
­Jährliche Mehrbelastung bei Monatsgehalt von 3.500 EUR (hälftig getragen durch Arbeitgeber/-nehmer) ­+ 315 EUR +420 EUR + 630 EUR + 760 EUR

 

Nach Berechnungen der FinanzKommission Gesundheit liegt die Finanzierungslücke 2027 bei rund 15 Milliarden Euro und könnte bis 2030 auf rund 40 Milliarden Euro anwachsen. Die Finanzreform hat zum Ziel, die Ausgabendynamik in allen Bereichen zu begrenzen und wieder in Einklang mit den Zuwächsen der beitragspflichtigen Einnahmen zu bringen.

Die Reform zielt auf eine Stabilisierung der Beiträge – brauchen wir aber nicht eher langfristig wirksame und tiefgreifende Strukturreformen?

Strukturreformen sind wichtig, um eine bedarfsgerechte und effiziente Versorgung auf hohem Niveau sicherzustellen und das Gesundheitswesen zu modernisieren. Mittel- bis langfristig können Strukturreformen bei entsprechender Ausgestaltung auch finanziell positiv auf die gesetzliche Krankenversicherung wirken, wenn zugleich Fehlanreize und kostspielige Sondervergütungen konsequent vermieden werden. Gleichzeitig gilt es jedoch, auch bereits kurzfristig zusätzliche Belastungen für die Versicherten durch steigende Beiträge zu verhindern.  Entsprechend arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit neben der kurzfristig wirksamen Reform zur Stabilisierung der Beitragssätze auch an umfassenden Strukturreformen wie der Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems. Die Krankenhausreform ist bereits in Kraft getreten und wird von den Bundesländern umgesetzt. Auch die Reform der Notfallversorgung wurde vom Bundeskabinett verabschiedet. Ziel ist bei allen Reformen, die vorhandenen Strukturen und Ressourcen effizienter zu nutzen. Die FinanzKommission Gesundheit wird sich in einem zweiten Schritt ebenfalls mit den notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen beschäftigen und einen entsprechenden Bericht zum Ende des Jahres 2026 vorlegen.

Tragen Versicherte die Hauptlast der Reform?

Nein. Mit dem Gesetzentwurf zur Beitragssatzstabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde ein ausgewogenes Paket geschnürt, das neben den Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern auch Versicherte und Arbeitgeber in moderatem Maße beteiligt. In Summe werden die Versicherten jedoch spürbar entlastet. Ohne eine umfassende Reform der GKV-Finanzen müssten sie die Finanzierungslücke von ca. 40 Mrd. Euro in 2030 ungefähr zur Hälfte über steigende Zusatzbeiträge tragen. Bezogen auf ein Bruttogehalt von 3.500 Euro pro Monat entspräche das je Versicherten einer geschätzten jährlichen Mehrbelastung von rund 380 Euro im Jahr, welche durch die Reform vermieden wird.

Rund drei Viertel der mit dem Gesetz verbundenen Gesamtentlastung wird im Jahr 2030 durch Ausgabenbegrenzungen bei den Leistungserbringern erzielt, welche damit die Hauptlast der Reform tragen. Dennoch ist es richtig, dass auch Versicherte einen Beitrag leisten werden:

Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie die Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen. Die Zuzahlungshöhen bleiben jedoch im internationalen Vergleich weiterhin auf einem niedrigen Niveau und sollen die Versicherten nicht zu stark belasten – aus diesem Grund gelten die bestehenden Zuzahlungsgrenzen fort. Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 %.

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt in weitem Umfang erhalten. Weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:

  • Kinder
  • Eltern mit Kindern unter 7 Jahren
  • Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
  • pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
  • Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung

Für alle anderen mitversicherten Partner wird ein zusätzlicher Beitrag erhoben:
2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Ehepartners. Dies gilt auch, wenn mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird. 

Durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro/Monat tragen gutverdienende GKV-Mitglieder zur Beitragssatzstabilisierung bei. Die Mehrbelastung beträgt für Betroffene bis zu rd. 25 Euro/Monat.

Wer bezahlt den vorgesehenen Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für bisher beitragsfrei mitversicherte Partner?

Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird auf das beitragspflichtige Einkommen des hauptversicherten GKV-Mitglieds erhoben. Das bedeutet, dass der- oder diejenige, die bisher eigene Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt hat, künftig auch den Beitragszuschlag trägt. Wie alle übrigen Beiträge zur Sozialversicherung wird der Beitragszuschlag automatisch für das Mitglied berechnet und einbehalten (z.B. von Arbeitgeber oder Rentenversicherung). Insofern wird diese Regelung unbürokratisch und aufwandsarm umgesetzt.

Sollen Familienmitglieder im Ausland beitragsfrei mitversichert bleiben? Ist das fair?

Der Gesetzentwurf sieht eine Regelung vor, die den Beitrag von 2,5 Prozent auch erhebt, wenn eine mitversicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und die Mitversicherung aus einem Sozialversicherungsabkommen (z.B. Türkei) abgeleitet wird. Es gilt daher eine Gleichbehandlung von mitversicherten Familienangehörigen mit Wohnsitz im In- und Ausland.

Grundsätzlich stehen Sozialversicherungsabkommen im Einklang mit internationalen Standards und haben erhebliche Vorteile auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Unternehmen. So wird durch diese Abkommen eine doppelte Versicherungspflicht und damit verbunden eine doppelte Beitragslast bei Entsendungen vermieden. Durch die Anwendung von Sozialversicherungsabkommen entstehen der GKV aufgrund der unbürokratischen Verwaltungsverfahren und der im Vergleich deutlich geringeren Behandlungskosten im Ausland in Summe keine Mehrbelastungen, sondern erhebliche Einsparungen. Eine Abschaffung hätte negative Folgen für viele deutsche Unternehmen und deren Mitarbeiter im Ausland - aber auch Studenten, Rentner, Touristen, die sich in den betroffenen Ländern aufhalten.

In der Türkei lebende Familienangehörige einer in Deutschland krankenversicherten Person erhalten im Krankheitsfall Leistungen der Krankenversicherung ihres Wohnsitzstaates. Die der Krankenversicherung des Wohnsitzstaates hierdurch entstehenden Kosten sind von der deutschen Krankenversicherung zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Regelung ist im Verhältnis zur Türkei das deutsch-türkische Abkommen vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit.

Die Abrechnung der Kosten in Bezug auf die Türkei erfolgt durch Monatspauschalbeträge je Familie. Der vereinbarte Monatspauschalbetrag umfasst den Betrag für die gesamte Familie und wird jährlich vereinbart. Er lag umgerechnet im Jahr 2023 bei 20,06 Euro. Die Kosten, die der deutschen gesetzlichen Krankenkasse dadurch entstehen, entsprechen einem lediglich sehr geringen Prozentsatz gemessen an den gesamten Leistungsausgaben der GKV.

Werden die Pharmaunternehmen von den Sparmaßnahmen im Zuge der Reform ausgenommen?

Nein – Kein Ausgabenbereich ist von den Maßnahmen der GKV-Finanzreform ausgenommen. Alle Bereiche leisten einen Beitrag, der sich in seiner Höhe grundsätzlich an ihrem Anteil an den Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen orientiert. Im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtpakets beteiligen wir auch die pharmazeutischen Unternehmen: Allein durch die Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für Patent-Arzneimittel wird die Ausgabendynamik für Arzneimittel auf die Zuwächse bei den beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt und die Krankenkassen bis 2030 um ca. 5,5 Milliarden Euro entlastet.

Müssen Krankenkassen im Zuge der Reform vergleichsweise wenig sparen?

Wie alle anderen Ausgabenbereiche sind auch die Verwaltungskosten der Krankenkassen Teil des Reformpakets. Neben einer Reduktion der zulässigen Werbeausgaben und einer Begrenzung von Vorstandsgehältern werden die Anstiege bei den Verwaltungskosten auf die Zuwächse bei den beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt. Dieses zentrale Prinzip der einnahmeorientierten Ausgabenpolitik setzen wir in allen Ausgabenbereichen um. Damit werden die Krankenkassen selbst nicht anders behandelt als andere Bereiche.

Warum werden Gesundheitskosten von Bürgergeldbeziehenden nicht aus Steuermitteln finanziert?

Derzeit wird ein großer Teil der Kosten der Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger durch die Versichertengemeinschaft getragen. Für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe sollten nicht allein die Beitragszahler aufkommen – daher ist eine stufenweise Erhöhung der finanziellen Beteiligung des Bundes ab 2027 bis 2031 vorgesehen:

2027: 250 Mio. | 2028: 500 Mio. | 2029: 1.000 Mio. | 2030: 1.500 Mio. | 2031: 2.000 Mio.

Auf welche Leistungsanpassungen müssen sich Versicherte einstellen?

Leistungen und Arzneimittel aus Homöopathie und Anthroposophie sollen aufgrund der fehlenden wissenschaftlichen Evidenz zu ihrer Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Erstattungsfähigkeit umfasst sein.

Der Festzuschuss für die Regelversorgung mit Zahnersatz kehrt auf den Stand von vor Oktober 2020 zurück. Er sinkt von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig die zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wahrnimmt, erhält – nach fünf Jahren ununterbrochener Inanspruchnahme - wieder 60 statt 70 und – nach zehnjähriger ununterbrochener Inanspruchnahme - wieder 65 statt 75 Prozent. Wichtig: Für Versicherte mit niedrigen Einkommen gilt auch weiterhin die Härtefallregelung. Sie erhalten die Kosten für die Regelversorgung mit Zahnersatz weiterhin vollständig erstattet.

Wird das Krankengeld abgesenkt?

Nein, die Höhe (70 Prozent des Bruttoeinkommens) und die mögliche Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) des Krankengeldes bleiben durch die Reform unberührt. Das auch im europäischen Vergleich sehr hohe Absicherungsniveau bleibt damit erhalten.

Veränderungen gibt es jedoch bei der Struktur: Wir modernisieren das System und fügen mit der Teil-Arbeitsunfähigkeit und dem Teil-Krankengeld weitere Möglichkeiten hinzu. Bisher kannte das deutsche Sozialrecht im Krankheitsfall lediglich eine volle Arbeitsunfähigkeit. Jedoch zeigen Beispiele aus anderen europäischen Ländern, dass eine teilweise Arbeitsfähigkeit in geeigneten Fällen positive Effekte für die Wiedereingliederung und Teilhabe der Versicherten haben kann. Daher können Ärztinnen und Ärzte bei ihren Patientinnen und Patienten künftig drei Stufen einer Teil-Arbeitsfähigkeit feststellen: 25, 50 oder 75 Prozent (mit entsprechenden Auswirkungen auf das Krankengeld). Eine Teilarbeitsfähigkeit kann künftig nur in medizinisch geeigneten Fällen festgestellt werden und nur dann, wenn der Versicherte und der Arbeitgeber ihre Zustimmung erteilt haben. Weitere Details legt die gemeinsame Selbstverwaltung fest.

Beitragsbemessungsgrenze: Wie stark werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich belastet?

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2027 einmalig um 300 Euro zusätzlich zur regulären Erhöhung im Zuge der Lohnsteigerung angehoben. Dies bedeutet für GKV-Mitglieder mit hohem Einkommen eine Mehrbelastung von ca. 25 Euro im Monat. Analog wird auch die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) um 300 Euro außerordentlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung bleibt damit im Übrigen auch weiterhin deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung. 

Wird die Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs tatsächlich abgeschafft?

Nein. Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs, unabhängig von persönlichen Risikofaktoren. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen solcher flächendeckenden Screenings durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird daher beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.

Warum wird eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt?

Durch eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke soll ab 2028 insbesondere die Prävention im Bereich der Diabetes-Erkrankungen und ihrer Folgen stärken. Die Mehreinnahmen sollen einen finanziellen Beitrag zur Stabilisierung der GKV leisten.

Eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke hat in erster Linie einen nachweisbaren Präventionseffekt. Über 100 Länder haben diese Abgabe bereits eingeführt. Die Hersteller haben als Reaktion darauf ihre Rezepturen geändert und deutlich weniger Zucker zugefügt. Dadurch ist der Zuckerkonsum messbar zurückgegangen, was die Gesamtkosten der Versorgung senkt durch den Rückgang von Diabetes, Karies oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Stand: 30. April 2026

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