Fragen und Antworten zum Gesetzentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz soll die Finanzierung der Pflegeversicherung stabilisiert und die Versorgung der Menschen auch in Zukunft sichergestellt werden. Dafür wird ein stärkerer Fokus auf die Prävention von Pflegebedürftigkeit gelegt und der Zugang zur Pflegeversicherung wird zielgenauer ausgestaltet. Zudem sollen Innovationen gefördert, die Orientierung im Leistungsrecht vereinfacht und Versorgungsstrukturen für pflegerische Akut-Situationen verbessert werden.

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Seiteninhalte

Wieso ist eine Reform der Pflegeversicherung notwendig?

  • Die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht unter massivem finanziellem Druck. Seit einigen Jahren übersteigen die Ausgaben für Pflegeleistun­gen die Einnahmen aus den Beiträgen deutlich.
  • Ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen könnte die soziale Pflegeversicherung bereits ab dem kommenden Jahr ihren Leistungsversprechen nicht mehr nachkom­men.
  • Ziel der Reform ist es, das System finanziell neu zu ordnen und damit zu stabilisieren, ohne den allgemeinen Beitragssatz weiter zu erhöhen. Gleichzeitig soll die Reform dazu beitragen, die pflegerische Versorgung abzusichern.
  • Neben den finanziellen Herausforderungen ist das Pflegesystem auf der Versorgungsseite nur unzureichend auf den steigenden Bedarf eingestellt:
    • Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung und Stabilisierung von Pflegebedürftigkeit kommen in der Versorgungsroutine und in den Pflegeeinrichtun­gen oft zu kurz;
    • Kranken- und Pflegeversicherung setzen zu schnell auf Pflege und zu wenig auf ihre Verhinderung.
    • Das Leistungsrecht gilt vielfach als zu komplex; Beratungsansprüche sind zum Teil unbekannt, werden in der Umsetzung auf reine Information reduziert oder bleiben in komplexeren Pflegesituationen und bei Überforderung der häuslichen Pflege wirkungslos.
    • Im Versorgungssystem fehlen Angebote für akut auftretende Hilfebedarfe, z. B. bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall pflegender An- und Zugehöriger. Neben den mit der Pflege verbundenen Herausforderungen kommt es zusätzlich zu Belastungen, wenn An- und Zugehörige keine Unterstützung erfahren oder aufgrund von Überforderung den Notruf wählen.
    • Pflegeeinrichtungen leiden unter zu viel Bürokratie und zu wenig Anreizen für Innovationen; der gezielte, personalentlastende Einsatz von Technik und Digitalisierung kommt zu kurz.

Warum hat sich die finanzielle Lage so drastisch verschärft?

  • Hohe Inanspruchnahme: Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen ist viel stärker gestiegen als ursprünglich prognostiziert und liegt mittlerweile bei über 6 Mil­lionen. Entsprechend sind auch die Ausgaben der SPV deutlich stärker angestie­gen als ursprünglich erwartet.
  • Kostenentwicklung: Steigende Löhne für Pflegekräfte steigern einerseits die Attraktivität des Pflegeberufs, erhöhen andererseits aber auch die Pflegekosten für die Pflegebedürftigen in der ambulanten und stationären Pflege.
  • Demografischer Wandel: Das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Leistungsempfangenden hat sich in den vergangenen Jahren stetig verringert. 1998 waren es 29 Beitragszahlende pro Leistungsempfänger; 2025 nur noch 10. Dieses Verhältnis wird sich absehbar weiter verschlechtern.

Wie hoch ist der Finanzbedarf der SPV?

  • Für das Jahr 2027 wird für die SPV nach geltendem Recht ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro prognostiziert, im Jahr 2028 ein Defizit von rund 15,4 Milliarden Euro, welches in den Folgejahren stetig aufwächst.
  • Der tatsächliche Finanzbedarf liegt aber deutlich höher, denn nach mehreren Jahren der Unterfinanzierung ist die Pflegeversicherung finanziell „ausgepresst“ und kommt bereits in diesem Jahr nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt aus.
  • Es braucht daher dringend mehr finanzielle Mittel, um die Zahlungsfähigkeit der SPV zu erhalten, die Pfle­geversicherung gegenüber wirtschaftlichen Risiken besser abzusichern und einen Anstieg des Beitragssatzes weiter zu vermeiden.

Welche Lösungen sieht das Reformpaket vor?

  • Einnahmen stärken: Vorgesehen ist unter anderem die Sicherstellung eines Gleichklangs der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) sowie die Einbeziehung bisher beitragsfreier Gruppen (z. B. ge­ringfügig Beschäftigte oder mitversicherte Ehepartner, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt).
  • Leistungsdynamisierung: Um die Kaufkraft der Leistungsbeträge der SPV im Zeitverlauf zu erhalten, sollen die Beträge ab 2029 jährlich auf Grundlage der durchschnittlichen Kerninflationsrate der drei vorangegangenen Kalenderjahre, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, angepasst werden.
  • Effizienzsteigerung: Durch den Abbau von Bürokratie und eine gezielte Förderung von Prävention soll das System übersichtlicher und nachhaltiger gestaltet werden.
  • Begutachtung: Die fachlich begründete Anpassung des Begutachtungsinstruments erfolgt mit dem Ziel, den überproportionalen und nicht ausschließlich demografisch erklärbaren Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen in Zukunft zu bremsen.
  • Präventionsorientierte, fachliche Begleitung der häuslichen Pflege: Durch den neu einzuführenden Anspruch auf fachliche Begleitung und Unterstützung in der häuslichen Pflege, der sogenannten Pflegebegleitung, sollen sowohl die Pflegebedürftigen als auch ihre pflegenden An- und Zugehörigen dabei unterstützt werden, die pflegerische Versorgung nachhaltig auf die individuelle gesundheitliche und pflegerische Situation der pflegebedürftigen Person auszurichten. Ziel der Pflegebegleitung ist es aber auch, einer Überforderung der pflegenden An- und Zugehörigen entgegenzuwirken, sie durch geeignete Schritte zu entlasten und bei der Vereinbarkeit der unterschiedlichen Herausforderungen im Alltag zu unterstützen.

Werden die Pflegegrade abgeschafft?

  • Nein, die bisherigen Pflegegrade bleiben als Grundlage der Einstufung bestehen.
  • Verschiedene Leistungsansprüche in den Pflegegraden 2 bis 5 werden zum Teil gebündelt und zum Teil fokussiert. Dadurch wird die Inanspruchnahme deutlich vereinfacht und auch bürokratieärmer.
  • Die Leistungen in Pflegegrad 1 werden auf die Leistungsansprüche konzentriert, die präventionsorientierte Wirkungen aufweisen. So war der Pflegegrad 1 von seiner Entwicklung her auch gedacht worden. Im Zuge dessen kann in Pflegegrad 1 zukünftig nicht auf das neue Sozialraumbudget zugegriffen werden, das an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags treten soll. Gleichzeitig gibt es indes Ansprüche auf eine verstärkte Begleitung gerade am Anfang der Pflegebedürftigkeit.

Wieso werden die Schwellenwerte bei der Begutachtung angepasst?

  • Um den starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen (Pflegeprävalenz) beherrschbar zu machen, knüpft das System künftig an im Jahr 2013 wissenschaft­lich empfohlene Schwellenwerte an.
  • Damit werden die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad leicht angehoben, um die Angemessenheit des Leistungsbezuges zu verbessern und das System finanziell zu entlasten.
  • Flankierend wird ein neuer Expertenbeirat eingesetzt, um die Einstufungskriterien grundlegend zu überprüfen und künftig laufend an aktuelle wissenschaftli­che Erkenntnisse anzupassen.
  • Für alle Personen, die bereits eingestuft sind, gilt ein umfassender Besitzstandsschutz. Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.

Wieso setzt die Reform verstärkt auf Prävention?

  • Prävention ist der Schlüssel, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern oder zumindest hinauszuzögern. Ziel ist es, die Gesundheit und Selbständigkeit der Menschen so lange wie möglich zu erhalten, was nicht nur die Lebensqualität erhöht, sondern auch die Kosten für die Langzeitpflege dämpfen kann.

Die Reform sieht hierfür ein umfassendes Paket vor:

  • Berücksichtigung der Belange von älteren und pflegebedürftigen Menschen: Ältere und pflegebedürftige Menschen nehmen noch zu selten Präventionsmaßnahmen in Anspruch. Die bisherigen Leistungsangebote der Krankenkassen sind noch zu wenig auf diese Personengruppen ausgerichtet. Deshalb werden die Krankenkassen verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen zur primären Prä­vention und Gesundheitsförderung die spezifischen Belange älterer Menschen und Pflegebedürftiger zu berücksichtigen und den Leitfaden Prävention hierzu entsprechend anzupassen.
  • Früherkennungs-Untersuchung „Check-up 60+“: Für Versicherte ab dem 60. Lebensjahr werden die bestehenden Gesundheitsuntersuchungen um eine gezielte altersbezogene Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen ergänzt, um Ri­sikofaktoren für einen Verlust der Selbständigkeit oder den Eintritt von Pflegebedürftigkeit frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
  • „Reha vor Pflege“ stärken: Im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird künftig noch konsequenter geprüft, ob eine Rehabili­tation den Pflegebedarf senken kann. Wenn keine Reha empfohlen wird, muss dies künftig unter konkreter Bezugnahme auf den Einzelfall begründet werden.
  • Bereitstellung von Risikofaktoren für den Einsatz von Vorhersagemodellen: Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll auf Grundlage einer wissenschaftlichen Expertise relevante Risikofaktoren zur frühzeitigen Erkennung einer bestehenden oder drohenden Pflegebedürftigkeit identifizieren. Die Krankenkassen sollen künftig diese Erkenntnisse nutzen, um gezielte präventive Maßnahmen für Versicherte zu entwickeln und umzusetzen sowie in ihrer Beratungs- und Leistungspraxis zu berücksichtigen.
  • Präventionsorientierter Pflegegrad 1: Da Pflegegrad 1 konsequent auf Prävention ausgerichtet wird, erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget, welches an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags tritt. Pflegebedürftige erhalten hier künftig intensivierte Beratung und Begleitung, um den Eintritt in höhere Pflegegrade so lange wie möglich zu verhindern. Präventionsorientierte Leistungen, wie der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes beispielsweise zum barrierefreien Umbau einer Dusche, bleiben auch in Pflegegrad 1 erhalten.
  • Bessere Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihren Präventionsaufgaben enger zusammenzuarbeiten, und diese zu unterstützen, indem sie Versicherte auf die ent­sprechenden Präventionsleistungen hinweisen.

Was bedeutet die Reform für die An- und Zugehörigen, die zu Hause pflegen?

  • Bislang bestehende Einzelleistungen werden in Budgets gebündelt. Dadurch können sie unmittelbar eingesetzt werden, ohne zusätzliche Anträge stellen zu müssen.
  • Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige künftig in Höhe eines neuen Entlastungsbudgets, dessen pflegegradbezogene Leistungsbeträge jeweils höher sind als das bisherige Pflegegeld. Über die Verwendung des Budgets für die Pflege entscheiden die Pflegebedürftigen – wie bisher – eigenständig. So können sie hiervon z. B. auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlen oder eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson finanzieren.
  • Die Leistungsbeträge, die Pflegebedürftige für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste nutzen können, werden künftig in Höhe eines ambulanten Sachleistungsbudgets gewährt. Auch hier ist der neue Leistungsbetrag jeweils höher als der bisherige Betrag für ambulante Pflegesachleistungen. Hiermit können Pflegebedürftige z. B. eine Ersatzpflege organisieren, wenn ein ambulanter Pflegedienst während einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson die Pflege sicherstellt.

Wie unterstützt die neue Pflegebegleitung in der häuslichen Pflege?

  • Die Pflegebegleitung ist eine neue, intensivierte Form der Unterstützung, insbesondere auch direkt zu Beginn der Pflegebedürftigkeit.
  • Professionelle Pflegebegleitpersonen unterstützen Familien dabei, ein passgenaues Versorgungsnetz aufzubauen, bürokratische Hindernisse zu überwinden und Überlastungen der An- und Zugehörigen frühzeitig zu verhindern.
  • Die Pflegebegleitperson dient als fester Ansprechpartner, um den Pflegealltag zu koordinieren und sicherzustellen, dass alle verfügbaren Hilfen optimal genutzt werden.

Was ändert sich für Betroffene in Akut- oder Notsituationen?

  • Die Reform führt ein spezielles Überbrückungsbudget ein, das in plötzlichen Pflegenotfällen – etwa bei gesundheitlichen Krisen oder einem ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson – aber auch für sonstige Überbrückungssituationen – bspw. im Falle einer geplanten Abwesenheit der Hauptpflegeperson – zur Verfügung steht.
  • Es dient künftig der Finanzierung von Einsätzen eines Notdienstes in der ambulanten Pflege bei pflegerischen Akutsituationen oder die kurzfristige Inanspruchnahme von Akut-Kurzzeitpflegeplätzen. Darüber hinaus steht die neue Pflegebegleitung den Betroffenen in Akut- oder Notsituationen bei Bedarf unterstützend zur Seite.

Was geschieht mit dem Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro?

  • Im Pflegegrad 1 kann künftig nicht auf das neue Sozialraumbudget, welches an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags tritt, zugegriffen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten jedoch künftig Anspruch auf eine neue, intensivierte Form der Begleitung sowie verbesserte Empfehlungen zu Präventionsangeboten. Bis die Pflegebegleitung eingerichtet ist, bestehen zusätzliche Ansprüche auf Beratungsbesuche gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 geht der bisherige Entlastungsbetrag in dem neuen Sozialraumbudget auf. Dieses kann künftig für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Damit werden diese Angebote aufgewertet und ihr Ausbau gefördert. Auch Einzelhelferinnen und Einzelhelfer aus der Nachbarschaftshilfe können entsprechend anerkannt werden. Ab 2028 erfolgt die Anerkennung von Einzelhelferinnen und Einzelhelfern zudem nach bundeseinheitlichen Kriterien durch die Pflegekassen. Der für niedrigschwellige Unterstützungsleistungen monatlich zur Verfügung stehende Leistungsbetrag wird auf bis zu 175 Euro monatlich angehoben.
  • Bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt das Sozialraumbudget bis zu 300 Euro monatlich. Damit werden Familien mit pflegebedürftigen Kindern in dieser Lebensphase besonders unterstützt.

Wieso werden die Leistungsbeträge im Jahr 2028 nicht wie vorgesehen dynamisiert, aber stattdessen ab 2029 jährlich?

  • Das geltende Recht würde im Jahr 2028 letztmalig eine Dynamisierung auf Basis der kumulierten Inflationsrate der letzten drei Jahre vorsehen. Danach würden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung nach dem bisherigen Recht nicht mehr angepasst und damit ständig an Wert verlieren.
  • Aufgrund der angespannten Finanzlage der SPV ist eine Erhöhung der Leistungsbeträge im Jahr 2028 nicht möglich. Ab dem Jahr 2029 wird die bisher sporadische Anpassung der Leistungsbeträge jedoch durch eine jährliche regelhafte und damit auch verlässliche Dynamisierung aller Leistungsbeträge auf Basis der Kerninflationsrate eingeführt.
  • Das bietet den Versicherten langfristig mehr Sicherheit.

Welchen Beitrag erbringt der Abbau von Verwaltungskosten?

  • Die Pauschale für die Verwaltungskosten, welche die Pflegekassen an die Krankenkassen zahlen, wird von 3,0 % auf 2,7 % abgesenkt. Dadurch wird einem stetigen Aufwuchs der zu zahlenden Verwaltungskostenpauschale entgegengewirkt.
  • Durch die Einführung von Budgets entfällt in vielen Fällen die aufwendige Prüfung einzelner Belege und die Verwaltung der Leistungen wird einfacher. Dies führt zu einer deutlichen Entbürokratisierung in der Verwaltung und spart damit langfristig Kosten.
  • Mit der Einführung des digitalen „Pflege-Cockpits“ modernisieren die Pflegekassen ihre Prozesse, um die Verwaltung der Anträge und die Bereitstellung von Informationen für die Versicherten einfacher zu gestalten.

Warum müssen Kinderlose künftig einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen?

  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird um 0,3 Prozentpunkte (auf insgesamt 0,9 %) angehoben.
  • Da die Pflegeversicherung auf einem Generationenvertrag basiert, tragen kinderlose Mitglieder mit einem höheren finanziellen Anteil dazu bei, die Ausgaben des Systems abzusichern. Der allgemein geltende Beitragssatz kann durch die Summe der Reformmaßnahmen weiterhin stabil bleiben.
  • Wie bisher wird dieser Zuschlag für kinderlose SPV-Mitglieder allein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen.

Wieso werden künftig auch Pflegeversicherungsbeiträge bei Mini-Jobs erhoben?

  • Um die Einnahmen der Pflegeversicherung breiter aufzustellen, zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig auch auf das in einer geringfügigen Beschäfti­gung (Mini-Jobs) erzielte Arbeitsentgelt einen Beitragssatz von 3,6 %.
  • Damit folgt die Pflegeversicherung den beitragsrechtlichen Regelungen der Krankenversicherung, wo entsprechende Beiträge bereits seit langem erhoben werden.

Was bedeutet die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für mich?

  • Zum 1. Januar 2027 wird die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden, (die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG)) angehoben. Damit entspricht die BBG dann – wie bisher – der BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
  • Wer ist betroffen? Personen mit einem hohen beitragspflichtigen Einkommen (über der bisherigen BBG von 5.812,50 Euro im Monat im Jahr 2026) müssen auf den darüberliegenden Teil ihres Gehalts bis zur neuen BBG in Höhe von 6.375 Euro im Monat (im Jahr 2027) zusätzlich Beiträge zahlen. Dies bedeutet eine monatliche Mehrbelastung von max. rund 10 Euro für Arbeitnehmer mit entsprechenden Einkommen.
  • Statt den Beitragssatz für alle (auch für Geringverdienende) zu erhöhen, werden damit vor allem Mitglieder mit hohem Einkommen etwas stärker an der Finanzierung der Pflege beteiligt.

Was ändert sich bei der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern?

Für die Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern wird künftig ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben. Mit der gesetzlichen Anpassung wird damit die in der GKV vorgesehene Beitragserhebung für bestimmte familienversicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch im Recht der sozialen Pflegeversicherung nachvollzogen.

Ab 2028 bleiben zur Entlastung von Familien weiterhin beitragsfrei versichert:

  • Kinder von Mitgliedern innerhalb bestimmter Altersgrenzen,
  • Fälle, in denen das Mitglied oder der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner:
    • ein Kind hat, das in seinem Haushalt lebt und das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • ein Kind hat, das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
    • der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt,
    • der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
    • der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat,
    • der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner mindestens Pflegegrad 3 hat,
    • der versicherte Ehegatte oder Lebenspartner einen festgestellten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.

Wie reagiert die Reform auf die Fachkräftesituation?

  • Obwohl derzeit rund 1,3 Millionen Menschen in ambulanter und stationärer Pflege beschäftigt sind, bleibt der wachsende Fachkräftebedarf eine große Herausforderung.
  • Die Reform setzt hier an, indem sie Arbeitsbedingungen durch Bürokratieabbau verbessert und die Digitalisierung in der Pflege fördert. So soll mehr Zeit für die eigentliche Arbeit am Menschen gewonnen und der Pflegeberuf attraktiver gestaltet werden.
  • Darüber hinaus stärken weitere Reformgesetze die Pflegeberufe: So wurden mit dem Pflegefachassistenzgesetz die 27 verschiedenen landesrechtlichen Helferausbildungen in der Pflege bundeseinheitlich modernisiert, mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege haben Pflegefachkräfte mehr eigenständige Befugnisse in der pflegerischen Versorgung erhalten, und mit dem geplanten Gesetz zur Einführung von Advance Practice Nurses soll eine aka­demische Pflegeausbildung geschaffen werden, die es für entsprechend qualifi­zierte Pflegekräfte ermöglicht, heilkundliche Tätigkeiten zu übernehmen. Das Be­rufsbild der Pflege wird damit umfassend modernisiert und attraktiv ausgestaltet.

Gibt es in der Reform auch Maßnahmen, um pflegerische Innovationen stärker zu fördern?

  • Die Reform setzt gezielt auf technische und strukturelle Neuerungen, um die pflegerische Versorgung zu verbessern und das System effizienter zu gestalten:
  • Datennutzung für eine bessere Pflegeplanung: Über eine neue digitale Datenplattform wird die Bereitstellung von regionalen Versorgungsdaten durch die Pflegekassen an die Länder und Kommunen unterstützt. Dadurch erhalten die vor Ort zuständigen Akteure eine verbesserte Datengrundlage für ihre kommunalen Pflegestrukturplanungen.
  • Praktische Erprobung innovativer Konzepte: Pflegeeinrichtungen wird die Möglichkeit eröffnet, zeitlich befristet innovative Konzepte in der pflegerischen Ver­sorgung zu erproben, soweit der Schutz der Pflegebedürftigen dem nicht entgegensteht.
  • Durch die Möglichkeit für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarung von sog. Transformationsstellenanteilen zur Finanzierung von technischen und digitalen Systemen soll das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützt und entlastet werden.
  • Mehr finanzielle Förderung wird ermöglicht, um in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen die Digitalisierung in der Langzeitpflege zu befördern. Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes werden hierfür 1,6 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Die Länder sollen einen zusätzlichen Förderbetrag in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro beitragen.
  • Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird verstetigt, damit technische Neuerungen besser in der Versorgung ankommen.

Welche Rolle spielt die Digitalisierung unmittelbar für die Pflegebedürftigen?

  • Mit der Einführung des sogenannten Pflege-Cockpits erhalten Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen alle Informationen und Instrumente, die sie brauchen, um die Pflege im Alltag zu managen, künftig jeweils gebündelt an einem digitalen Ort. Die Pflegekassen binden hierin alle Informations-, Kommunikations-, Angebotssuch- und Antragsmöglichkeiten digital ein. Die Pflegebedürftigen und An- und Zugehörigen werden damit da­von entlastet, sich Informationen selbständig zusammensuchen zu müssen, stattdessen reicht zukünftig ein einziges Log-in aus. Das spart Zeit und erleichtert den Überblick. Die Benutzung dieser Möglichkeit bleibt dabei für die Versicherten freiwillig.

Wieso werden nicht alle Kosten für die Pflege durch die SPV übernommen?

  • Bis zur Einführung der sozialen Pflegeversicherung war Pflegebedürftigkeit in Deutschland vor allem ein privates Risiko. Wer pflegebedürftig wurde, musste die Kosten vielfach selbst tragen oder war auf die Unterstützung von Familie und/oder Sozialhilfe angewiesen.
  • Das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ (PflegeVersicherungsgesetz – PflegeVG) wurde 1994 beschlossen und trat zum 01.01.1995 in Kraft. Das Gesetz hatte insbesondere zum Ziel, das Risiko einer Pflegebedürftig­keit sozial abzusichern, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern und die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen zu mildern.
  • Die SPV wurde von Anfang an als Teilleistungsversicherung konzipiert: Bei häuslicher Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung.
  • Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürf­tigkeit erforderlich sind – die so genannten pflegebedingte Aufwendungen.
  • Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen hingegen selbst.

 

Besonderheit bei vollstationärer Pflege

  • Wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in einer Pflegeeinrichtung leben, muss das gesamte Einkommen für die Heimkosten verwendet werden. Für die eigene Verwendung bleiben ein monatliches Taschengeld (Stand Januar 2025: 152 Euro) so­wie eine monatliche Bekleidungspauschale, deren Höhe von den Landesbehörden festgesetzt wird. Dies gilt auch für Alleinstehende
  • Verbleibt einer der Ehe- oder Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus, muss dieser sich an den Heimkosten beteiligen. Dabei muss ihm oder ihr so viel Geld bleiben, dass der Lebensunterhalt weiterhin davon bestritten werden kann. Wie hoch dieser Betrag ist, wird vom Sozialamt im Einzelfall festgestellt. Eine Rolle spielt dabei auch die individuelle Lebenssituation.

Wäre es sinnvoll, die SPV und die private Pflegeversicherung zusammenzulegen?

  • Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1994 wurde sich bewusst gegen eine einheitliche Versicherung für alle Bürger entschieden, da der Gedanke war: "die Pflegeversicherung soll der Krankenversicherung folgen".
  • Insbesondere die enge Verbindung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit gerade bei älteren Menschen, sprachen zum damaligen Zeitpunkt für die organisatorische Anbindung der neuen Pflegeversicherung an die zu jenem Zeitpunkt bereits bestehenden Strukturen im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversi­cherung.
  • Diese organisatorische Anbindung der Pflegeversicherung an die Krankenversicherung hat sich bis heute grundsätzlich bewährt.
  • Eine Zusammenlegung beider Systeme würde zahlreiche Fragen aufwerfen, die insbesondere auch die Grundrechte der Versicherten und Versicherungsunternehmen betreffen.

Wie ist derzeit der Einsatz des eigenen Vermögens zur Deckung der Pflegekosten geregelt?

  • Wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Pflegekosten zu bezahlen, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, kommen Leistungen der Sozialhilfe in Betracht. Dabei entscheidet das Sozialamt über die finanzielle Bedürftigkeit. Dafür müssen regelmäßige Einkommen und Vermögen offengelegt werden. Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe ist möglich, wenn das eigene Einkommen und Vermögen gesetzlich definierte Grenzen unter- oder geringfügig überschreiten. Bei der Berechnung werden auch Einkommen und Ver­mögen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Bei dieser Einkommensgrenze handelt es sich nicht um eine feste Summe. Vielmehr ist es der individuelle Betrag, der einem und den gegebenenfalls im selben Haushalt lebenden Angehö­rigen monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Dieser er­mittelt sich aus einem Grundbetrag von aktuell 1.126 Euro und gegebenenfalls ei­nem Familienzuschlag von 395 Euro (Stand: Januar 2025) pro im Haushalt lebendem Angehörigen sowie Kosten für Miete ohne Strom, Heizung und Warmwasser. Dazu kommen eventuelle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei frei­willig und privat Versicherten.
  • Liegt das eigene Einkommen beziehungsweise das gemeinsame Haushaltseinkommen unter dieser Grenze, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege in voller Höhe. Überschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, werden die Kosten nur zum Teil übernommen.
  • Auch das eigene oder gemeinsame Vermögen wird herangezogen, um die Einkommensgrenze zu berechnen. Davon ausgenommen bleibt ein Schonvermögen. Dazu gehören unter anderem selbst genutztes Wohneigentum, jeweils 10.000 Euro Barbetrag für sich und Ehe- oder Lebenspartner (sowie ein angemessener Betrag als Rücklage für die eigene Bestattung und Grabpflege).

Besonderheit bei vollstationärer Pflege

  • Wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in einer Pflegeeinrichtung leben, muss das gesamte Einkommen für die Heimkosten verwendet werden. Für die eigene Verwendung bleiben ein monatliches Taschengeld (Stand Januar 2025: 152 Euro) so­wie eine monatliche Bekleidungspauschale, deren Höhe von den Landesbehörden festgesetzt wird. Dies gilt auch für Alleinstehende
  • Verbleibt einer der Ehe- oder Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus, muss dieser sich an den Heimkosten beteiligen. Dabei muss ihm oder ihr so viel Geld bleiben, dass der Lebensunterhalt weiterhin davon bestritten werden kann. Wie hoch dieser Betrag ist, wird vom Sozialamt im Einzelfall festgestellt. Eine Rolle spielt dabei auch die individuelle Lebenssituation.

Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern Pflegebedürftiger

  • Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2020 in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro ausgeschlossen. Dabei wird im Regelfall vermutet, dass diese Einkommensgrenze unterschritten wird.

Wie wirkt sich die Reform auf die Kommunen aus?

  • Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht ab 2029 erstmals eine regelmäßige jährliche Dynamisierung aller Leistungsbeträge der Pflegeversicherung vor. Nach geltendem Recht gäbe es nach 2028 hingegen keine Dynamisierung mehr. Damit werden die Kommunen / Sozialhilfeträger perspektivisch im Vergleich zum geltenden Recht erheblich entlastet.
  • Mit dem Gesetz ist vorgesehen, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen mittels der Anpassung der Begutachtungssystematik zukünftig zu bremsen, so dass gegenüber dem aktuell geltenden Recht in der künftigen Entwicklung weniger Menschen als pflegebedürftig eingestuft werden, wodurch sich auch geringere Ausgaben für die Hilfe zur Pflege ergeben.
  • Eine Reduktion des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen und damit auch eine weitere indirekte Reduzierung der Ausgaben für Hilfe zur Pflege für vollstationäre Pflege lässt sich im weiteren Zeitverlauf auch durch die deutliche Ausweitung und Fokussierung der präventiven Maßnahmen erreichen, die im PNOG vorgesehen sind.
  • Eine weitere Maßnahme, die sich auf die Reduzierung der Ausgaben für Hilfe zur Pflege auswirken kann, ist zudem die Einführung der Pflegebegleitung, mit der häusliche Pflegearrangements gestärkt werden und vollstationäre Pflege länger vermieden werden soll. Gleichzeitig erhalten die Kommunen die Möglichkeit, die Pflegebegleitung selbst – oder durch Vereinbarungen mit den Pflegekassen auch gemeinsam im Rahmen der Pflegestützpunkte – zu übernehmen und damit vor Ort die verschiedenen Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Bewältigung des Pflegealltags aus einer Hand zu erbringen und so Doppelstrukturen abzubauen.

Weitere Informationen

Stand: 22. Oktober 2026

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