Fragen und Antworten zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG)

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Finanzen der Pflegeversicherung stabilisiert und die Versorgung der Menschen verbessert werden. Dafür wird ein stärkerer Fokus auf die Prävention von Pflegebedürftigkeit gelegt. Zudem sollen Angehörige entlastet, die Leistungsansprüche vereinfacht und der Zugang gebündelt werden.

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Wieso ist eine Reform der Pflegeversicherung notwendig?

  • Die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht auf der einen Seite unter massivem finanziellem Druck. Seit einigen Jahren übersteigen die Ausgaben für Pflegeleistun­gen die Einnahmen aus den Beiträgen deutlich.
  • Ohne gesetzliche Gegenmaßnahmen könnte die soziale Pflegeversicherung bereits ab dem kommenden Jahr ihren Leistungsversprechen nicht mehr nachkom­men.
  • Ziel der Reform ist es, das System finanziell neu zu ordnen und damit zu stabilisieren, ohne den Beitragssatz weiter zu erhöhen. Gleichzeitig soll die Reform dazu beitragen die pflegerische Versorgung langfristig abzusichern.
  • Neben den finanziellen Herausforderungen ist das Pflegesystem auf der Versorgungsseite nur unzureichend auf den steigenden Bedarf eingestellt:
    • Maßnahmen zur Vermeidung, Reduzierung und Stabilisierung von Pflegebedürftigkeit kommen in der Versorgungsroutine und in den Pflegeeinrichtun­gen oft zu kurz;
    • Kranken- und Pflegeversicherung setzen zu schnell auf Pflege und zu wenig auf ihre Verhinderung.
    • Das Leistungsrecht gilt vielfach als zu komplex; Beratungsansprüche sind zum Teil unbekannt, werden in der Umsetzung auf reine Information reduziert oder bleiben in komplexeren Pflegesituationen und bei Überforderung der häuslichen Pflege wirkungslos.
    • Im Versorgungssystem fehlen Angebote für akut auftretende Hilfebedarfe, z. B. bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall pflegender An- und Zugehöriger. Neben den mit der Pflege verbundenen Herausforderungen kommt es zusätzlich zu Belastungen, wenn An- und Zugehörige keine Unterstützung erfahren oder aufgrund von Überforderung den Notruf wählen.
    • Pflegeeinrichtungen leiden unter zu viel Bürokratie und zu wenig Anreizen für Innovationen; der gezielte, personalentlastende Einsatz von Technik und Digitalisierung kommt zu kurz.

Warum hat sich die finanzielle Lage so drastisch verschärft?

  • Hohe Inanspruchnahme: Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen ist viel stärker gestiegen als ursprünglich prognostiziert und liegt mittlerweile bei über 6 Mil­lionen. Entsprechend sind auch die Ausgaben der SPV deutlich stärker angestie­gen als ursprünglich erwartet.
  • Kostenentwicklung: Steigende Löhne für Pflegekräfte steigern einerseits die Attraktivität des Pflegeberufs, erhöhen andererseits aber auch die Pflegekosten für die Pflegebedürftigen in der ambulanten und stationären Pflege.
  • Demografischer Wandel: Das Verhältnis von Beitragszahlenden zu Leistungsempfangenden hat sich in den vergangenen Jahren stetig verringert. 1998 waren es 29 Beitragszahlende pro Leistungsempfänger; 2025 nur noch 10. Dieses Verhältnis wird sich absehbar weiter verschlechtern.

Wie hoch ist der Finanzbedarf der SPV?

  • Der tatsächliche Finanzbedarf liegt aber deutlich höher, denn nach mehreren Jahren der Unterfinanzierung ist die Pflegeversicherung finanziell „ausgepresst“ und kommt bereits in diesem Jahr nur mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt aus.
  • Es braucht daher dringend mehr finanzielle Mittel, um das Finanzausgleichsverfahren zwischen den Pflegekassen wieder funktionsfähig auszugestalten, die Pfle­geversicherung gegenüber wirtschaftlichen Risiken besser abzusichern und einen Anstieg des Beitragssatzes weiter zu vermeiden.

Welche Lösungen sieht das Reformpaket vor?

  • Einnahmen stärken: Vorgesehen ist unter anderem eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Einbeziehung bisher beitragsfreier Gruppen (z. B. ge­ringfügig Beschäftigte oder mitversicherte Ehepartner).
  • Leistungsdynamisierung: Um den Wert der Pflegeleistungen trotz Inflation zu erhalten, sollen die Beträge ab 2028 jährlich an die Inflation angepasst werden.
  • Effizienzsteigerung: Durch den Abbau von Bürokratie und eine gezielte Förderung von Prävention soll das System nachhaltiger gestaltet werden.
  • Begutachtung: Fachlich angezeigte Anpassung des Begutachtungsinstruments mit dem Ziel einer Bremsung des Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen.
  • Präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1 sowie bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 bei Pflegebedürftigen, die das Entlastungsbudget beziehen.

Werden die Pflegegrade abgeschafft?

  • Nein, die bisherigen Pflegegrade bleiben als Grundlage für die zukünftigen Leistungsansprüche bestehen.
  • Die Leistungsansprüche in den einzelnen Pflegegraden werden neu geordnet und dabei bürokratieärmer ausgestaltet.
  • Die Leistungen in Pflegegrad 1 werden auf die Leistungsansprüche konzentriert, die präventionsorientierte Wirkungen aufweisen. So war der Pflegegrad 1 von seiner Entwicklung her auch gedacht worden.

Wieso werden die Schwellenwerte bei der Begutachtung angepasst?

  • Um den starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen (Pflegeprävalenz) beherrschbar zu machen, knüpft das System künftig an im Jahr 2013 wissenschaft­lich empfohlene Schwellenwerte an.
  • Damit werden die Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad leicht angehoben, um die Angemessenheit des Leistungsbezuges zu verbessern und das System finanziell zu entlasten.
  • Flankierend wird ein neuer Expertenbeirat eingesetzt, um die Einstufungskriterien grundlegend zu überprüfen und künftig laufend an aktuelle wissenschaftli­che Erkenntnisse anzupassen.
  • Für alle Personen, die bereits eingestuft sind, gilt ein umfassender Besitzstandsschutz. Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.

Wieso setzt die Reform verstärkt auf Prävention?

  • Prävention ist der Schlüssel, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu verringern oder zumindest hinauszuzögern. Ziel ist es, die Gesundheit und Selbständigkeit der Menschen so lange wie möglich zu erhalten, was nicht nur die Lebensqualität erhöht, sondern auch die Kosten für die Langzeitpflege dämpfen kann.

Die Reform sieht hierfür ein umfassendes Paket vor:

  • Berücksichtigung der Belange von älteren und der pflegebedürftigen Menschen: Ältere und pflegebedürftige Menschen nehmen noch zu selten Präventionsmaßnahmen in Anspruch. Das bisherige Kursangebot der Krankenkassen ist noch zu wenig auf diese Personengruppen ausgerichtet. Deshalb werden die Krankenkassen verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen zur primären Prä­vention und Gesundheitsförderung die spezifischen Belange älterer Menschen und Pflegebedürftiger zu berücksichtigen und den Leitfaden Prävention hierzu entsprechend anzupassen.
  • Früherkennungs-Untersuchung „Check-up 60+“: Versicherte ab dem 60. Lebensjahr erhalten ergänzend Anspruch auf gezielte Vorsorgeuntersuchungen, um al-tersbedingte gesundheitliche Belastungen und Erkrankungen sowie um das Ri­siko des Eintritts von Pflegebedürftigkeit frühzeitig zu erkennen.
  • „Reha vor Pflege“ stärken: Im Rahmen der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) wird künftig noch konsequenter geprüft, ob eine Rehabili­tation den Pflegebedarf senken kann. Wenn keine Reha empfohlen wird, muss dies künftig unter konkreter Bezugnahme auf den Einzelfall begründet werden.
  • Bereitstellung von Risikofaktoren für den Einsatz von Vorhersagemodellen: Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll durch wissenschaftliche Expertise valide Risikofaktoren identifizieren, die frühzeitig auf eine drohende oder noch nicht festgestellte Pflegebedürftigkeit hinweisen. Die Krankenkassen sollen künftig diese Erkenntnisse nutzen, um Versicherten gezielte Präventionsangebote zu machen.
  • Präventionsorientierter Pflegegrad 1: Da im Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag entfällt, wird dieser Grad konsequent auf Prävention ausgerichtet. Pflegebedürftige erhalten hier künftig intensivierte Beratung und Begleitung, um den Eintritt in höhere Pflegegrade so lange wie möglich zu verhindern. Präventionsorientierte Leistungen, wie der Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes beispielsweise zum barrierefreien Umbau einer Dusche, bleiben auch in Pflegegrad 1 erhalten.
  • Bessere Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei ihren Präventionsaufgaben enger zusammenzuarbeiten, und diese zu unterstützen, indem sie Versicherte auf die ent­sprechenden Präventionsleistungen hinweisen.

Was bedeutet die Reform für die An- und Zugehörigen, die zu Hause pflegen?

  • Pflegende An- und Zugehörige profitieren von der neuen Pflegebegleitung, die sie individuell fachlich anleitet sowie bei der Organisation des Pflegealltags professionell berät und unterstützt.
  • Die Zusammenlegung von Leistungen in Budgets trägt zu einer einfacheren Inanspruchnahme der Leistungen und einem Bürokratieabbau für alle Beteiligten bei. Leistungen können je nach Bedarf flexibel ausgewählt und in Anspruch genom­men werden.
  • In Pflegenotfällen bietet das neue Überbrückungsbudget eine finanzielle Absicherung, wenn die häusliche Pflege kurzfristig mittels eines Notdienstes in der ambu­lanten Pflege oder Akut-Kurzzeitpflegeplätze neu organisiert werden muss.
  • Mit der Einführung des digitalen „Pflege-Cockpits“ sollen alle Informationen und Instrumente, die Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen brauchen, um die Pflege im Alltag zu managen und sich in der Pflegeversicherung zu orientieren künftig an einem digitalen Ort zu finden sein.

Wie unterstützt die neue Pflegebegleitung in der häuslichen Pflege?

  • Die Pflegebegleitung ist eine neue, intensivierte Form der Unterstützung, insbesondere auch direkt zu Beginn der Pflegebedürftigkeit.
  • Professionelle Pflegebegleiterinnen und -begleiter unterstützen Familien dabei, ein passgenaues Versorgungsnetz aufzubauen, bürokratische Hindernisse zu überwinden und Überlastungen der An- und Zugehörigen frühzeitig zu verhindern.
  • Die Pflegebegleitperson dient als fester Ansprechpartner, um den Pflegealltag zu koordinieren und sicherzustellen, dass alle verfügbaren Hilfen optimal genutzt werden.

Was ändert sich für Betroffene in Akut- oder Notsituationen?

  • Die Reform führt ein spezielles Überbrückungsbudget ein, das in plötzlichen Pflegenotfällen – etwa bei gesundheitlichen Krisen oder einem ungeplanten Ausfall der Hauptpflegeperson - zur Verfügung steht.
  • Es ermöglicht künftig einen Zugriff auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege oder die kurzfristige Inanspruchnahme von Akut-Kurzzeitpflegeplätzen. Darüber hinaus steht die neue Pflegebegleitung den Betroffenen in Akut- oder Notsituationen bei Bedarf unterstützend zur Seite.

Was bedeutet die Einführung von Budgets für die häusliche Pflege?

  • Bislang bestehende Einzelleistungen werden in Budgets gebündelt und damit möglichst antragslos gestaltet.
  • Pflegebedürftigen, die bisher Pflegegeld bezogen haben, steht künftig das Entlastungsbudget zur Verfügung. Der Leistungsbetrag dafür ist höher als das bisherige Pflegegeld. Hieraus können künftig flexibel und unbürokratisch auch zum Ver­brauch bestimmte Pflegehilfsmittel beschafft sowie bei Verhinderung der Pflege­person die notwendige Ersatzpflege organisiert werden.
  • Für Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen bezogen haben, steht künftig das Sachleistungsbudget zur Verfügung. Auch hier ist der Leistungsbetrag höher als der bisherige Betrag für ambulante Pflegesachleistungen. Hierdurch können Pflegebedürftige mehr Leistungen bei ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen, z. B. im Falle einer geplanten Verhinderung der Pflegeperson.

Was geschieht mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?

  • Im Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 künftig Anspruch auf eine neue, intensivierte Form der Begleitung und Unterstützung sowie Empfehlungen zu Präventionsangeboten.
  • In den Pflegegraden 2 bis 5 geht der bisherige Entlastungsbetrag in dem neuen Sozialraumbudget auf. Dieses kann künftig konzentriert für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Damit werden sie deutlich aufgewertet und ausgebaut. Der dafür monatlich zur Verfügung stehende Leistungsbetrag wird auf 175 Euro monatlich angehoben.
  • Bei pflegebedürftigen Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr beträgt das Sozialraumbudget darüber hinaus 300 Euro monatlich, um Familien mit pflegebedürftigen Kindern in dieser Lebensphase besonders zu unterstützen.

Warum wird das Entlastungsbudget (früher Pflegegeld) in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt?

  • Werden Personen erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft, erhalten sie in den ersten drei Monaten die Hälfte des Entlastungsbudgets.
  • Im Gegenzug steht ihnen die neue, intensivierte Pflegebegleitung zur Verfügung. Gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit besteht in der Regel ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf bei den Pflegebedürftigen sowie deren An und Zu­gehörigen, der künftig über die neue Pflegebegleitung intensiviert abgedeckt wer­den soll.
  • Zugleich trägt die Maßnahme zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung bei.

Werden die pflegebedingten Eigenanteile für Pflegebedürftige in Heimen durch die Reform reduziert?

  • Ab 2028 wird erstmals eine regelhafte, jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge eingeführt, so dass künftig Preissteigerungen nicht mehr einseitig zu Lasten der Pflegebedürftigen gehen.
  • Angesichts der finanziellen Situation der Pflegeversicherung ist eine Deckelung oder noch stärkere Begrenzung der Eigenanteile in der stationären Pflege im Rahmen der Pflegeversicherung derzeit nicht möglich. Die Länder können aber zur Begrenzung der Eigenanteile dadurch beitragen, dass sie die Pflegebedürftigen bei der Tragung der Investitionskosten entlasten.
  • Bei den gestaffelten Leistungszuschlägen (§ 43c SGB XI) werden die Verweildauerstufen zwar verlängert, es gilt jedoch ein Besitzstandsschutz bezüglich der aktu­ellen Stufe für Heimbewohnerinnen und -bewohner, die bereits Zuschläge bezie­hen.

Wieso werden die Leistungsbeträge im Jahr 2028 anders dynamisiert als bisher geplant?

  • Das geltende Recht würde im Jahr 2028 letztmalig eine Dynamisierung auf Basis der Inflation der letzten drei Jahre vorsehen. Danach würden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung aber nicht mehr angepasst und damit ständig an Wert verlieren
  • Anstelle einer einmaligen sprunghaften Anpassung der Leistungen (nur) im Jahr 2028 wird deshalb ab 2028 eine jährliche regelhafte und damit auch verlässliche Dynamisierung auf Basis der Inflationsrate eingeführt.
  • Das bietet den Versicherten langfristig mehr Sicherheit.

Wieso wird kein „Sockel-Spitze-Tausch“ umgesetzt?

  • Ein Sockel-Spitze-Tausch würde bedeuten, dass Pflegebedürftige einen festen Eigenanteil zahlen und die soziale Pflegeversicherung alle darüberhinausgehenden Kosten übernimmt.
  • Dieses Modell wäre mit deutlichen Mehrkosten für die soziale Pflegeversicherung verbunden, die zudem einseitig nur die vollstationär Pflegebedürftigen entlasten würden. Da die überwiegende Mehrheit der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt wird, würde der Großteil der Versicherten von dieser Umstellung gar nicht profitieren.
  • Außerdem würden in diesem Modell alle länger im Pflegeheim lebenden Pflegebedürftigen viel stärker als heute finanziell belastet. Das wäre sozialpolitisch un­sinnig.
  • Zudem birgt der Sockel-Spitze-Tausch ein erhebliches wirtschaftliches Risiko: Da die Pflegeversicherung alle Kosten oberhalb eines festen Eigenanteils übernehmen müsste, fehlten den Heimen die notwendigen Anreize für ein wirtschaftli­ches Handeln und eine effiziente Kostenkontrolle.
  • Die geplante jährliche Dynamisierung der Leistungen gilt hingegen für alle Pflegebereiche – ambulant und stationär – und ist finanziell verantwortungsvoller kalkulierbar.

Was bedeutet die Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?

  • Die Beiträge, welche die Pflegeversicherung als versicherungsfremde Leistung für die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger zahlt, werden in Zukunft auf 70 Prozent der bisherigen Beträge beschränkt. Das beeinträchtigt keine aktuell schon bestehenden Rentenanwartschaften, sondern betrifft nur die Bildung zukünftiger Rentenansprüche aus der Pflege.
  • Dies ist eine notwendige Maßnahme zur finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung

Was ändert sich für pflegende Angehörige bei der sogenannten „Flexi-Rente“?

  • Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für pflegende Angehörige durch die Pflegeversicherung soll Personen unterstützen, die für die Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren oder ihre Erwerbstätigkeit dafür ganz aufgeben: Sie sollen in die­ser Zeit weiter Rentenansprüche erwerben.
  • Seit einigen Jahren können aber auch pflegende Angehörige, die bereits eine Teilrente beziehen, zusätzliche Rentenansprüche durch die Pflegetätigkeit erwerben. Das gilt auch dann, wenn nur auf einen ganz geringen Teil der Vollrente verzich­tet wird. Dies war gerade nicht das Ziel der ursprünglichen Regelung.
  • Die Regelung wird daher korrigiert, indem Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.
  • Damit soll die bisherige unbeabsichtigte Begünstigung beendet und die Pflegekassen sollen finanziell entlastet werden.

Welchen Beitrag leisten die Pflegekassen selbst zur Stabilität des Systems?

  • Die Pauschale für die Verwaltungskosten, welche die Pflegekassen an die Krankenkassen zahlen, wird von 3,0 % auf 2,7 % abgesenkt. Dadurch werden Verwal-tungsausgaben reduziert und mehr Mittel für die tatsächlichen Pflegeleistungen frei.
  • Durch die Einführung von Budgets entfällt die aufwendige Prüfung einzelner Belege. Dies führt zu einer deutlichen Entbürokratisierung in der Verwaltung und spart langfristig Kosten.
  • Mit der Einführung des digitalen „Pflege-Cockpits“ modernisieren die Kassen ihre Prozesse, um die Verwaltung der Anträge und Informationen für die Versicherten einfacher zu gestalten.

Wie stellt die Reform sicher, dass sie auch für jüngere Generationen gerecht ist?

  • Indem der Beitragssatz stabil gehalten wird, garantiert die Reform, dass die aktuell jüngeren Generationen nicht durch weiter ansteigende Versicherungsbeiträge für die Pflegeversicherung belastet werden.
  • Ein weiterer Baustein ist der Pflegevorsorgefonds, dessen Weiterentwicklung geprüft wird. Dieser könnte künftig auf Dauer und renditeorientierter angelegt wer­den, um ein größeres Finanzpolster aufzubauen, das Beitragssatzsteigerungen ab-federt, wenn die geburtenstarken Jahrgänge in das pflegerelevante Alter kommen.

Warum müssen Kinderlose künftig einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen?

  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird moderat um 0,1 Prozentpunkte (auf insgesamt 0,7 %) angehoben.
  • Da die Pflegeversicherung auf einem Generationenvertrag basiert, tragen kinderlose Mitglieder mit einem höheren finanziellen Anteil dazu bei, die Ausgaben des Systems abzusichern. Mit der zusätzlichen Beitragserhöhung sorgen Kinderlose nunmehr dafür, dass der allgemein geltende Beitragssatz durch diese Reform stabil bleibt, damit Beitragszahler mit Kindern nicht noch stärker belastet werden.
  • Wie bisher wird dieser Zuschlag allein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen und belastet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht.

Wieso werden künftig auch Pflegeversicherungsbeiträge bei Mini-Jobs erhoben?

  • Um die Einnahmen der Pflegeversicherung breiter aufzustellen, zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig auch auf das in einer geringfügigen Beschäfti­gung (Mini-Jobs) erzielte Arbeitsentgelt einen Beitragssatz von 3,6 %.
  • Damit folgt die Pflegeversicherung den beitragsrechtlichen Regelungen der Krankenversicherung, wo solche Beiträge bereits seit langem üblich sind.

Was bedeutet die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für mich?

  • Zum 1. Januar 2027 wird die Höchstgrenze, bis zu der Beiträge erhoben werden, (die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG)) angehoben. Die neue BBG entspricht damit künftig der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV).
  • Wer ist betroffen? Personen mit einem hohen Einkommen (über der bisherigen BBG von derzeit 5.812,50 € im Monat) müssen auf den darüberliegenden Teil ihres Gehalts bis zur neuen Jahresarbeitsentgeltgrenze zusätzlich Beiträge zahlen. Dies bedeutet eine monatliche Mehrbelastung von max. 17 € für Arbeitnehmer mit entsprechenden Einkommen.
  • Statt den Beitragssatz für alle (auch für Geringverdienende) zu erhöhen, werden damit vor allem Mitglieder mit hohem Einkommen etwas stärker an der Finanzierung der Pflege beteiligt.

Was ändert sich bei der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern?

  • Die bisherige beitragsfreie Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner wird künftig eingeschränkt. Dadurch werden Anpassungen bei der beitragsfreien Mitversicherung für Ehe- und Lebenspartner im Recht der gesetzlichen Krankenver­sicherung auch im Recht der sozialen Pflegeversicherung nachvollzogen.
  • Für Ehe- und Lebenspartner wird künftig ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds erhoben.
  • Ausnahmen zum Schutz von Familien: Ab 2028 weiterhin beitragsfrei versichert bleiben:
    • Kinder,
    • Eltern mit Kindern unter 7 Jahren,
    • Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
    • pflegende Angehörige und Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner),
    • Ehegatten und Lebenspartner mit vorliegender voller Erwerbsminderung.
  • Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Einnahmen der Pflegeversicherung zu stabilisieren und die Lasten fairer auf alle Versichertengruppen zu verteilen.

Wie reagiert die Reform auf die Fachkräftesituation?

  • Obwohl derzeit rund 1,3 Millionen Menschen in ambulanter und stationärer Pflege beschäftigt sind, bleibt der wachsende Fachkräftebedarf eine große Herausforderung.
  • Die Reform setzt hier an, indem sie Arbeitsbedingungen durch Bürokratieabbau verbessert und die Digitalisierung in der Pflege fördert. So soll mehr Zeit für die eigentliche Arbeit am Menschen gewonnen und der Pflegeberuf attraktiver gestaltet werden.
  • Darüber hinaus stärken weitere Reformgesetze die Pflegeberufe: So wurden mit dem Pflegefachassistenzgesetz die 27 verschiedenen landesrechtlichen Helferausbildungen in der Pflege bundeseinheitlich modernisiert, mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege haben Pflegefachkräfte mehr eigenständige Befugnisse in der pflegerischen Versorgung erhalten, und mit dem geplanten Gesetz zur Einführung von Advance Practice Nurses soll eine aka­demische Pflegeausbildung geschaffen werden, die es für entsprechend qualifi­zierte Pflegekräfte ermöglich, heilkundliche Tätigkeiten zu übernehmen. Das Be­rufsbild der Pflege wird damit umfassend modernisiert und attraktiv ausgestaltet.

Wie wird sichergestellt, dass Pflegekräfte weiterhin angemessen bezahlt werden?

  • Das mit Einführung der Regelungen zur tariflichen Entlohnung im Jahr 2022 verbundene Ziel der Verbesserung der Löhne in der Langzeitpflege wurde erreicht; im Branchenvergleich liegen die Löhne mittlerweile deutlich über dem Durch­schnitt aller Ausbildungsberufe.
  • Als Folge von Regelungen im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz werden die Regelungen zur tariflichen Entlohnung im Zulassungs- und Vergütungsrecht des SGB XI für einen Zeitraum von vier Jahren in ihrer Anwendung ausgesetzt. Lohnsteigerungen werden bei der Vergütungsbemessung weiterhin entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Lohn- und Gehaltsdynamik und oberhalb der erwarteten Inflation ermöglicht. Gleichzeitig hilft dies den Pflegebedürftigen dadurch, dass ihre Eigenanteile weniger stark steigen, und die Pflegeeinrichtungen werden deutlich von Bürokratie entlastet.
  • Die Entwicklung der Löhne und der Pflegevergütungen wird vom Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wei­ter eng beobachtet, bis zum Ende des Jahres 2029 wird dem Deutschen Bundestag ein Bericht hierzu vorgelegt.

Gibt es in der Reform auch Maßnahmen, um pflegerische Innovationen stärker zu fördern?

  • Die Reform setzt gezielt auf technische und strukturelle Neuerungen, um die pflegerische Versorgung zu verbessern und das System effizienter zu gestalten:
  • Datennutzung für bessere Planung: Durch eine neue digitale Datenplattform wird die Bereitstellung von regionalen Versorgungsdaten durch die Pflegekassen an die Länder und Kommunen unterstützt. Dadurch erhalten die vor Ort zuständigen Akteure eine bessere Grundlage für ihre kommunalen Pflegestrukturpla-nungen.
  • Praktische Erprobung innovativer Konzepte: Pflegeeinrichtungen wird die Möglichkeit eröffnet, zeitlich befristet innovative Konzepte in der pflegerischen Ver­sorgung zu erproben, soweit der Schutz der Pflegebedürftigen dem nicht entge-gensteht.
  • Durch die Möglichkeit für vollstationäre Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarung von sog. Transformationsstellenanteilen zur Finanzierung von technischen und digitalen Systemen soll das Pflege- und Betreuungspersonal unterstützt und entlastet werden.
  • Mehr finanzielle Förderung der ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, um Digitalisierung in der Langzeitpflege zu befördern.
  • Verstetigung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege.

Welche Rolle spielt die Digitalisierung unmittelbar für die Pflegebedürftigen?

  • Mit der Einführung des sogenannten Pflege-Cockpits wird für Pflegebedürftige und An- und Zugehörige eine zentrale digitale Plattform geschaffen, in das alle vorhandenen Informations-, Kommunikations- und Antragsmöglichkeiten digi­tal eingebunden werden. Pflegebedürftige und An- und Zugehörige werden da­von entlastet, sich Informationen selbständig zusammensuchen zu müssen. Stattdessen reicht zukünftig ein einziges Log-in bei der Pflegekasse aus. Das spart Zeit und erleichtert den Überblick. Die Benutzung dieser Möglichkeit bleibt dabei für die Versicherten freiwillig.

Wieso werden nicht alle Kosten für die Pflege durch die SPV übernommen?

  • Bis zur Einführung der sozialen Pflegeversicherung war Pflegebedürftigkeit in Deutschland alleine ein privates Risiko. Wer pflegebedürftig wurde, musste die Kosten vollständig selbst tragen oder war auf die Unterstützung von Familie und/oder Sozialhilfe angewiesen.
  • Das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit“ (PflegeVersicherungsgesetz PflegeVG) wurde 1994 beschlossen und trat zum 01.01.1995 in Kraft. Das Gesetz hatte insbesondere zum Ziel, das Risiko einer Pflegebedürftig­keit sozial abzusichern, die Versorgung pflegebedürftiger Menschen zu verbessern und die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen zu mildern.
  • Die SPV wurde von Anfang an als Teilleistungsversicherung konzipiert: Bei häuslicher Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung.
  • Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürf­tigkeit erforderlich sind – die so genannten pflegebedingte Aufwendungen.
  • Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen hingegen selbst.

Wäre eine Vollversicherung für Pflegeleistungen sinnvoll?

  • Die Logik einer Vollversicherung führt in Konsequenz dazu, dass Pflegebedürftige keine Eigenanteile mehr für ihre Pflegekosten aufbringen müssten.
  • Dies wäre mit erheblichen Mehrausgaben für die SPV und einem erheblichen An­stieg des Beitragssatzes verbunden.
  • Unter Einbezug des Pflegegeldes in eine Vollversicherung zeigen Berechnungen des IGES-Instituts aus dem Jahr 2024, dass der notwendige ausgabendeckende Beitragssatz nochmals um mehr als 4 Prozentpunkte erhöht werden müsste.
  • Dies entspräche mehr als einer Verdoppelung des aktuellen Beitragssatzes von 3,6 Prozent und damit mehr als 80 Mrd. Euro an jährlichen, zusätzlichen Mehrkosten (in heutigen Werten).

Wäre es sinnvoll, die SPV und die private Pflegeversicherung zusammenzulegen?

  • Mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1994 wurde sich bewusst gegen eine einheitliche Versicherung für alle Bürger entschieden, da der Gedanke war: "die Pflegeversicherung soll der Krankenversicherung folgen".
  • Insbesondere die enge Verbindung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit gerade bei älteren Menschen, sprachen zum damaligen Zeitpunkt für die organisatorische Anbindung der neuen Pflegeversicherung an die zu jenem Zeitpunkt bereits bestehenden Strukturen im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversi­cherung.
  • Diese organisatorische Anbindung der Pflegeversicherung an die Krankenversicherung hat sich bis heute grundsätzlich bewährt.
  • Eine Zusammenlegung beider Systeme wirft zahlreiche Fragen auf, die auch die Grundrechte der Versicherten und Versicherungsunternehmen betreffen. Diese Thematik wird im weiteren Verfahren zwischen den beteiligten Ministerien erörtert.

Wie ist derzeit der Einsatz des eigenen Vermögens zur Deckung der Pflegekosten geregelt?

  • Wenn das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um Pflegekosten zu bezahlen, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, kommen Leistungen der Sozialhilfe in Betracht. Dabei entscheidet das Sozialamt über die finanzielle Bedürftigkeit. Dafür müssen regelmäßige Einkommen und Vermögen offengelegt werden. Hilfe zur Pflege aus der Sozialhilfe ist möglich, wenn das eigene Einkommen und Vermögen gesetzlich definierte Grenzen unter- oder geringfügig überschreiten. Bei der Berechnung werden auch Einkommen und Ver­mögen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Bei dieser Einkommensgrenze handelt es sich nicht um eine feste Summe. Vielmehr ist es der individuelle Betrag, der einem und den gegebenenfalls im selben Haushalt lebenden Angehö­rigen monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Dieser er­mittelt sich aus einem Grundbetrag von aktuell 1.126 Euro und gegebenenfalls ei­nem Familienzuschlag von 395 Euro (Stand: Januar 2025) pro im Haushalt leben-dem Angehörigen sowie Kosten für Miete ohne Strom, Heizung und Warmwasser. Dazu kommen eventuelle Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei frei­willig und privat Versicherten.
  • Liegt das eigene Einkommen beziehungsweise das gemeinsame Haushaltseinkommen unter dieser Grenze, zahlt das Sozialamt Hilfe zur Pflege in voller Höhe. Überschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, werden die Kosten nur zum Teil übernommen.
  • Auch das eigene oder gemeinsame Vermögen wird herangezogen, um die Einkommensgrenze zu berechnen. Davon ausgenommen bleibt ein Schonvermögen. Dazu gehören unter anderem selbst genutztes Wohneigentum, jeweils 10.000 Euro Barbetrag für sich und Ehe- oder Lebenspartner (sowie ein angemessener Betrag als Rücklage für die eigene Bestattung und Grabpflege).

Besonderheit bei vollstationärer Pflege

  • Wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in einer Pflegeeinrichtung leben, muss das gesamte Einkommen für die Heimkosten verwendet werden. Für die eigene Verwendung bleiben ein monatliches Taschengeld (Stand Januar 2025: 152 Euro) so­wie eine monatliche Bekleidungspauschale, deren Höhe von den Landesbehörden festgesetzt wird. Dies gilt auch für Alleinstehende
  • Verbleibt einer der Ehe- oder Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus, muss dieser sich an den Heimkosten beteiligen. Dabei muss ihm oder ihr so viel Geld bleiben, dass der Lebensunterhalt weiterhin davon bestritten werden kann. Wie hoch dieser Betrag ist, wird vom Sozialamt im Einzelfall festgestellt. Eine Rolle spielt dabei auch die individuelle Lebenssituation.

Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern Pflegebedürftiger

  • Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro ausgeschlossen. Dabei wird im Regelfall vermutet, dass diese Einkommensgrenze unterschritten wird.

Wie wirkt sich die Reform auf die Kommunen aus?

  • Der PNOG-Entwurf sieht ab 2028 erstmals eine regelmäßige jährliche Dynamisierung aller Leistungsbeträge der Pflegeversicherung vor. Nach geltendem Recht gäbe es nach 2028 hingegen überhaupt keine Dynamisierung mehr. Damit wer­den die Kommunen/Sozialhilfeträger perspektivisch im Vergleich zum geltenden Recht erheblich entlastet.
  • Mit dem Gesetz ist vorgesehen, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen mittels der Anpassung der Begutachtungssystematik zukünftig zu bremsen, so dass gegenüber dem aktuell geltenden Recht weniger Menschen als pflegebedürftig ein­gestuft werden, wodurch sich auch geringere Ausgaben für die Hilfe zur Pflege er­geben.
  • Der daraus ebenfalls folgende günstigere Pflegegradmix in den vollstationären Einrichtungen, mit einem höheren Anteil an niedrigeren Pflegegraden, führt zu niedrigeren Pflegesätzen und damit auch zu einer Reduzierung pflegebedingter Eigenanteile und damit geringerer Kosten für die Hilfe zur Pflege.
  • Eine Reduktion der Zahl der Pflegebedürftigen und damit auch eine weitere indirekte Reduzierung der Ausgaben für Hilfe zur Pflege für vollstationäre Pflege lässt sich im weiteren Zeitverlauf auch durch die deutliche Ausweitung und Fokussie­rung der präventiven Maßnahmen im PNOG erreichen.
  • Eine weitere Maßnahme, die sich direkt auf die Reduzierung der Ausgaben für Hilfe zur Pflege auswirkt, ist zudem die Einführung der Pflegebegleitung, mit der häusliche Pflegearrangements gestärkt und stationäre Pflege vermieden wird.
  • Auch die Einführung von Budgets – statt bisheriger ambulanter Pflegesachleistungen und Pflegegeld – führt durch deren in Summe höhere Beträge direkt zu geringeren Ausgaben für Hilfe zur Pflege.
  • Ebenso sorgt die vorgesehene befristete Aussetzung der Tariftreueregelung zu einer Abschwächung des Anstiegs der Pflegesätze bei stationärer Pflege, was wiede­rum direkt zu geringeren Ausgaben für Hilfe zur Pflege führt
  • Insbesondere die vorgesehenen Änderungen des Begutachtungsinstruments bremsen auch die Ausgaben der Beihilfe deutlich, so dass sich erhebliche Entlastungen der Kommunen und Länder in der Beihilfe ergeben
  • Diese Entlastungswirkungen dürften in Summe deutlich höher ausfallen als die Mehrbelastung durch die geplante Verlängerung der Verweildauerstufen.
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