Arbeitgeberzuschüsse zur PKV bei Kurzarbeit

Hier erfahren Sie, wie die Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu berechnen sind, wenn sich die Beschäftigten in Kurzarbeit befinden.

Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse zu den PKV-Beiträgen bei Kurzarbeit

Um Arbeitgeber bei den Beschäftigungskosten zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, besteht die Möglichkeit in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kurzarbeit anzuordnen. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall in voller Höhe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seiner Beschäftigten, die auf das fiktive Entgelt anfallen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent, wenn die Kurzarbeit mit Weiterbildung verbunden wird (Paragraf 106a SGB III).

Die damit finanziell verbundenen Entlastungen für Beschäftigte und Arbeitgeber gelten sowohl für gesetzlich als auch privat krankenversicherte Beschäftigte. Da die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) einkommensunabhängig erhoben werden, wird nachstehend anhand eines fiktiven Rechenbeispiels erläutert, wie auf der Grundlage von Paragraph 257 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 SGB V bei Kurzarbeit der Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) zur privaten Krankenversicherung zu berechnen ist.

Bei Kurzarbeit ist eine Unterscheidung notwendig zwischen

  1. dem Kurzlohn, also dem tatsächlich gezahlten Lohn (aus verbleibender Beschäftigung während der Kurzarbeit), und
  2. dem fiktiven Entgelt, auch sogenannte Bruttoentgeltdifferenz, also 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Kurzlohn.

Fiktives Entgelt

Der Arbeitgeber übernimmt vollständig gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V den privaten Krankenversicherungsbeitrag (PKV-Beitrag), der auf das fiktive Entgelt entfällt. Der AG-Zuschuss ist begrenzt auf den PKV-Beitrag, den die Beschäftigten tatsächlich zu zahlen haben. Die geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird auf das fiktive Entgelt angewendet.

Kurzlohn

Der AG-Zuschuss beträgt gemäß Paragraph 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zahlen. Da ein Teil des PKV-Beitrages bereits durch den AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt getragen wird, mindert sich dieser Betrag entsprechend. Dieser bereits vollständig getragene AG-Zuschuss wird also vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der dann verbleibende Beitrag wird wiederum zur Hälfte von den Beschäftigen sowie zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber getragen. 

Hinweis zur privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)

Die Berechnung des AG-Zuschusses für die PPV erfolgt in derselben Weise wie die oben beschriebene Berechnung der AG-Zuschuss für die PKV (Paragraph 61 Absatz 2 SGB XI in Verbindung mit Paragraph 58 SGB XI). Eine abweichende Regelung gilt im Bundesland Sachsen, das bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Dort beträgt der AG-Zuschuss für die PPV für den Kurzlohn nur 1,025 Prozent (für alle anderen Bundesländer: 1,525 Prozent).

Das nachstehende Rechenbeispiel veranschaulicht diese Berechnungsweise für das Jahr 2023

Eine beschäftigte Person hat ohne Kurzarbeit ein monatliches Brutto von 6.000 Euro (Soll-Entgelt).

In der Zeit der Kurzarbeit erhält diese ein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 Euro (Kurzlohn).

Der einkommensunabhängige, individuelle Beitrag der Beschäftigten zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung beträgt 600 Euro monatlich.

Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Differenzbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Kurzlohn.

Einnahmen Betrag in Euro
Bruttogehalt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) 6.000
Tatsächlich erzieltes Entgelt (Kurzlohn) 3.000
Differenzbetrag 3.000
davon 80 Prozent = fiktives Arbeitsentgelt 2.400

AG-Zuschuss zum fiktive Entgelt

Das fiktive Arbeitsentgelt wird immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV im Jahr 2023: 4.987,50 Euro) berücksichtigt. Um dies zu prüfen werden der Kurzlohn und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet:

3.000 Euro + 2.400 Euro = 5.400 Euro 

Die errechneten 5.400 Euro übersteigen die BBG (4.987,50 Euro). Somit muss nun von der BBG der Kurzlohn abgezogen werden:

4.987,50 Euro - 3.000 Euro = 1.987,50 Euro 

Das fiktive Arbeitsentgelt bis zur BBG beträgt damit 1.987,50 Euro. Für die Berechnung des AG-Zuschusses werden nach Paragraph 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. 

AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt Betrag in Euro
Beitragszuschuss KV (1.987,50 Euro x 14,6 %) 290,18
Beitragszuschuss Zusatzbeitrag (1987,50 Euro x 1,6 %) 31,80
Beitragszuschuss gesamt aus fiktivem Entgelt 321,98

AG-Zuschuss zum Kurzlohn und der von den Beschäftigten selbst zu tragenden PKV-Beitrag

In diesem fiktiven Beispiel erhalten Beschäftigte bezogen auf das fiktive Entgelt einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 321,98 Euro. Um diesen Arbeitgeberzuschuss mindert sich der insgesamt zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag von 600 Euro, so dass der verbleibende PKV-Beitrag 278,02 Euro beträgt. 

600 Euro (KV-Beitrag)  321,98 Euro (AG-Zuschuss fiktives Entgelt) = 278,02 Euro

Dieser Restbetrag wird paritätisch jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber getragen.

278,02 Euro/ 2 = 139,01 Euro

Bezogen auf den Kurzlohn erhalten Beschäftigte damit einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 139,01 Euro und tragen selbst einen Beitrag in Höhe von 139,01 Euro.

AG-Zuschuss zum Kurzlohn/Anteil der Beschäftigten Betrag in Euro
Verbleibender PKV Beitrag 278,02
AG-Zuschuss zum Kurzlohn 139,01
Selbst zu tragender Anteil der Beschäftigten zum PKV-Beitrag 139,01

AG-Gesamtzuschuss

Insgesamt wird in diesem fiktiven Beispiel vom Arbeitgeber ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung der Beschäftigten in Höhe von 460,99 Euro gezahlt.

321,98 Euro (AG-Zuschuss fiktives Entgelt) + 139,01 Euro (AG-Zuschuss Kurzlohn) = 460,99 Euro.

AG-Zuschuss Betrag in Euro
AG-Zuschuss zum fiktiven Entgelt 321,98
AG-Zuschuss zum Kurzlohn 139,01
AG-Gesamtzuschuss 460,99

Finanzielle Entlastung der Beschäftigten

Die Beschäftigten selbst tragen noch einen Beitragsanteil in Höhe von 139,01 Euro. Vergleicht man diesen Anteil mit dem Beitrag, den Beschäftigte ohne Kurzarbeit selbst zu tragen haben, erhalten sie in diesem Rechenbeispiel eine finanzielle Entlastung bei Kurzarbeit in Höhe von 160,99 Euro.

300 Euro (regulärer selbst zu tragender Beitrag) - 139,01 Euro (selbst zu tragender Beitrag bei Kurzarbeit) = 160,99 Euro (Entlastung)

Zusammenfassung und Fazit

Mit dieser Berechnungsweise werden privat krankenversicherte Beschäftigte gleichermaßen – wie gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte auch – während der Anordnung von Kurzarbeit bei der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zusätzlich entlastet und tragen gemeinsam mit dem Arbeitgeber paritätisch den verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn. Damit wird zudem sichergestellt, dass auch der Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht über Gebühr belastet wird.

Diese Rechtsauslegung entspricht dem Vorgehen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillig in der GKV versicherte Beschäftigte bei Kurzarbeit. Auch in der GKV wird eine differenzierte Berechnung zwischen Kurzlohn und fiktivem Entgelt im Hinblick auf den Zuschuss des Arbeitgebers vorgenommen und der Krankenversicherungsbeitrag zum Kurzlohn paritätisch finanziert.

Stand: 15. November 2023
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