Freie Arztwahl

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können in Deutschland grundsätzlich die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte frei wählen. Das ist nicht selbstverständlich, denn in vielen europäischen Ländern gilt das Prinzip der freien Arztwahl nicht oder nur sehr eingeschränkt.

Allerdings gibt es auch in Deutschland Einschränkungen. So können in der GKV regelmäßig nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte frei gewählt werden. Andere Ärztinnen und Ärzte dürfen nur im Notfall in Anspruch genommen werden. Vorgesehen ist zudem, dass die Versicherten die Ärztin oder den Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln sollen. Entsprechendes gilt jeweils, wenn es um die Wahl einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin bzw. eines Zahnarztes geht.

Ein Sonderfall ist die hausarztzentrierte Versorgung. Hier ist die freie Arztwahl eingeschränkt. Versicherte, die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen, verpflichten sich gegenüber ihrer Krankenkasse, ambulante fachärztliche Behandlungen nur nach Überweisung durch die von ihnen gewählte Hausärztin bzw. durch den von ihnen gewählten Hausarzt (Ausnahmen gelten für die Inanspruchnahme von Augen- und Frauenärzten/-innen) zu nutzen. Auch die direkte Inanspruchnahme einer Kinder- und Jugendärztin bzw. eines Kinder- und Jugendarztes bleibt unberührt.

Ähnliche Regelungen können sich auch in anderen Selektivverträgen (zum Beispiel zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung) befinden. Auch hier gilt dann, dass Versicherte nur die vertraglich gebundenen Leistungserbringer/-innen und andere Leistungserbringer/-innen nur auf deren Überweisung in Anspruch nehmen dürfen. Die Teilnahme an solchen Selektivverträgen ist für den Versicherten aber freiwillig.

Stand: 18. Oktober 2023
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