Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
Versicherte zahlen für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises dazu, höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. Wenn zum Beispiel eine Arznei 75 Euro kostet, liegt die Zuzahlung bei 7,50 Euro. Kostet ein Arzneimittel 200 Euro, beträgt die Zuzahlung zehn Euro. Wenn ein rezeptpflichtiges Arzneimittel 15 Euro kostet, zahlen Versicherte fünf Euro dazu. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten zwölften und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr sind von den Zuzahlungen für Arzneimittel befreit. Außerdem besteht keine Zuzahlungspflicht, wenn die Verordnung der rezeptpflichtigen Arzneimittel im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder Entbindung steht. Arzneimittel, die besonders preiswert sind (mindestens 30 Prozent billiger als der Festbetrag), können ebenso von der Zuzahlung befreit werden. Zudem haben einzelne Krankenkassen die Möglichkeit, Arzneimittel, über die sie Rabattverträge geschlossen haben, von der Zuzahlung zu befreien.
Für schwerwiegend chronisch Kranke gelten dieselben Zuzahlungen wie für alle anderen Versicherten auch. Aber auf ihre besondere Situation wird mit einer geringeren Belastungsgrenze Rücksicht genommen. Für verordnete Verbandmittel gelten die gleichen Zuzahlungsregeln wie für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei orientiert sich die Höhe der Zuzahlung an den Gesamtkosten der Verbandmittel je Position im Rezept.