Wechsel zwischen GKV und PKV
Von GKV zu PKV
Ein Wechsel von der GKV in die PKV steht nur bestimmten Personen offen, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, wie beispielsweise Selbstständigen, Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, die auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt wird. Die Grenze wird jedes Jahr nach der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung angepasst und liegt im Jahr 2026 bei 77.400 Euro (bzw. 6.450 Euro monatlich).
Freiwillige Mitglieder der GKV können jederzeit in die PKV wechseln.
Jedes freiwillige Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse kann sich alternativ auch privat krankenversichern. Einzelheiten über die Beitrags- und Prämienkonditionen und die Leistungsunterschiede der verschiedenen Systeme sind bei den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen erhältlich.
Bei einem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung ist eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat an, in dem die Kündigung des Mitglieds gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt wird.
Ende der Versicherungspflicht
Für Mitglieder, deren Arbeitsentgelt die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird.
Zum Ende der Versicherungspflicht haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Die Krankenkasse weist dabei das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Von PKV zu GKV
Ein beliebiger Wechsel aus einer privaten Krankenversicherung in die GKV ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen. Ein freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sollte sich also darüber im Klaren sein, dass zwar ein Wechsel in die PKV jederzeit möglich ist – die spätere Rückkehr in die GKV hingegen in der Regel nicht. Dem Wechsel von der PKV in die GKV sind enge Grenzen gesetzt, da es sich beim Wechsel von der GKV in die PKV um eine grundsätzliche Entscheidung für das System der privaten und gegen das System der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das ist insbesondere im Alter relevant, da dann die einkommensabhängigen GKV-Tarife in der Regel niedriger sind als die risikoabhängigen PKV-Tarife. Mit diesen Regelungen wird die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten vor finanzieller Überforderung geschützt, denn die Leistungsausgaben für ältere Versicherte übersteigen ihre Beiträge im Regelfall erheblich. Es ist deshalb sachgerecht, dass grundsätzlich Personen, die sich typischerweise in jungen Jahren der Solidarität in der GKV entzogen haben, in vorgerücktem Alter nicht mehr Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden können.
Wenn sich die Lebensverhältnisse derart verändern, dass erstmals oder erneut eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht, kann wieder in eine beliebige gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden. Diese Rückkehrmöglichkeit von der PKV in die GKV besteht allerdings nicht für Personen, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren.
Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung.
Wenn sich die Lebensverhältnisse derart verändern, dass erstmals oder erneut eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht, kann wieder in eine beliebige gesetzliche Krankenkasse gewechselt werden. Diese Rückkehrmöglichkeit von der PKV in die GKV besteht allerdings nicht für Personen, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben und
- in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren.
Bei Nachweis einer Pflichtversicherung besteht gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung.