Versicherte

Generell ist jede und jeder dort pflegeversichert, wo sie beziehungsweise er krankenversichert ist.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gehört automatisch der sozialen Pflegeversicherung an. Ein gesonderter Antrag zur Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Dies gilt zum Beispiel für Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Studierende und Rentnerinnen und Rentner. Wer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist, zum Beispiel, weil er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, kann sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.

Familienversicherte

Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 505 Euro beziehungsweise 538 Euro bei geringfügig Beschäftigten ist, sind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Die im Rahmen der Familienversicherung Mitversicherten brauchen keine Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.

Freiwillig Versicherte

Auch für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte besteht eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Sie können sich von dieser Pflicht jedoch befreien lassen. Die Voraussetzung dafür: Innerhalb der ersten drei Monate während der freiwilligen Versicherung muss die Entscheidung getroffen werden, ob die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung gewünscht wird. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn die beziehungsweise der Versicherte nachweist, dass sie beziehungsweise er eine entsprechende Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat.

Versicherte der privaten Krankenversicherung

In einer privaten Krankenversicherung Versicherte müssen eine private Pflege-Pflichtversicherung (PPV) abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung – wie bei der privaten Krankenversicherung.

Sonstige Versicherte

Von der Pflegeversicherung sind neben allen gesetzlich und privat krankenversicherten Personen auch sonstige Personen erfasst, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, sondern über einen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Hierzu zählen zum Beispiel Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben. Seit Juni 2021 unterliegen auch Mitglieder von Solidargemeinschaften der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Versicherungspflicht für sonstige Personen

Von der Pflegeversicherung sind neben allen gesetzlich und privat krankenversicherten Personen auch sonstige Personen erfasst, die nicht gesetzlich oder privat krankenversichert sind, sondern über einen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Hierzu zählen zum Beispiel Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben. Seit Juni 2021 unterliegen auch Mitglieder von Solidargemeinschaften der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.

Weiterversicherung

Versicherte, die aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag freiwillig in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Die beziehungsweise der Versicherte muss dafür in den vorherigen fünf Jahren mindestens 24 Monate oder in den vorherigen zwölf Monaten ununterbrochen Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen sein. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich ebenfalls auf Antrag in Form einer Anwartschaftsversicherung binnen einem Monat weiterversichern.

Personen, die in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), nach Island, Liechtenstein, Norwegen (Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums – EWR) oder in die Schweiz umziehen und aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können sich unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungsanspruch freiwillig weiterversichern. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Weiterversicherung kann zum Beispiel Pflegegeld bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen von der deutschen Pflegeversicherung bezogen werden, auch wenn die Person in der Sozialversicherung des EU-Staates, des EWR-Staates oder der Schweiz versichert ist.

Zusatzversicherungen

Pflegebedürftigkeit kann jede und jeden treffen. Oft kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet eine große Umstellung für die gesamte Familie. Bei allen Entscheidungen, die dann zu treffen sind, sollten die Wünsche der Pflegebedürftigen im Vordergrund stehen und nicht die Sorge darum, welche Art der Pflege und Betreuung finanziell tragbar ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll.

Von vielen Versicherungsgesellschaften werden freiwillige private Pflege-Zusatzversicherungen angeboten, die das Risiko privater Zuzahlungen abfangen oder mildern sollen. Hierbei lassen sich drei Arten von Zusatzversicherungen unterscheiden:

  • Pflegekostenversicherung: Sie erstattet diejenigen Pflegekosten, die nach der Vorleistung der Pflichtversicherung noch verbleiben. Dabei ist zwischen Tarifen zu unterscheiden, die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. In jedem Fall ist ein Nachweis der Ausgaben erforderlich.
  • Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung: Bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden Pflegetag beziehungsweise jeden Pflegemonat gezahlt. Diese Zahlung ist unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten, Ausgabennachweise sind nicht erforderlich.
  • Pflege-Rentenversicherung: Sie wird als Lebensversicherung angeboten. Wenn die beziehungsweise der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt die Versicherung je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente aus.

Lassen Sie sich am besten unabhängig beraten, welche Art der privaten Pflege-Zusatzversicherung für Ihren Bedarf sinnvoll sein könnte.

Staatliche Förderung für Pflege-Zusatzversicherungen

Eine Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung wird mit einer staatlichen Zulage gefördert, wenn sie unter anderem folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der Eigenanteil der beziehungsweise des Versicherten muss mindestens 10 Euro monatlich betragen.
  • Die entsprechende Zusatzversicherung muss für alle Pflegegrade Leistungen vorsehen, für Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro im Monat.
  • Es findet keine Gesundheitsprüfung statt. Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge sind ebenfalls nicht erlaubt.

Die Zulage beträgt monatlich 5 Euro beziehungsweise jährlich 60 Euro. Sie wird dem Versichertenvertrag automatisch gutgeschrieben. Es gilt Kontrahierungszwang. Die Versicherungsunternehmen müssen also jede Person aufnehmen, die einen Anspruch auf die staatliche Zulage hat – dies sind volljährige Versicherte in der sozialen oder privaten Pflege(pflicht)versicherung, die nicht bereits Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben.

Stand: 18. September 2024

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