Wohngeld für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können einen Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie dort nicht nur vorübergehend aufgenommen sind. Bei der Berechnung des Wohngeldes gilt hier eine wichtige Besonderheit: Als anzunehmende Miete wird in diesem Fall der Höchstbetrag für die Miete zugrunde gelegt und es bedarf keines Nachweises für die Höhe der tatsächlichen Miete. Durch die Dynamisierung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 wurde dieses an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland angepasst und das durchschnittliche monatliche Wohngeld ist auf rund 300 Euro
gestiegen.
Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt werden. Ein Antrag kann auch vom Heimträger – bevollmächtigt vom Antragsberechtigten – gestellt werden. Antragsformulare sind in den Bürgerämtern/Wohngeldbehörden sowie im Internet zu finden. Bei vielen Wohngeldbehörden kann der Antrag bereits online gestellt werden. Wer eine erste Einschätzung bekommen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den neuen Wohngeld-Plus-Rechner nutzen. Dieser ist auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu finden.
Der Rechner ist einfach gehalten. Es sind dazu nur wenige Daten zur Eingabe erforderlich. Alle Eingaben sind anonym. Wichtig ist, dass für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ein Antrag bei der für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Behörde gestellt werden muss. Die Berechnung mit dem Wohngeldrechner ersetzt diesen Antrag nicht.
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