Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung
Immer mehr Menschen haben den Wunsch, im Alter möglichst selbstbestimmt zu leben.
Pflegebedürftige Menschen suchen daher in zunehmendem Maße nach Alternativen zu den klassischen Versorgungsformen „zu Hause“ oder „in einem Pflegeheim“, also nach neuen Wohnformen. Neue Wohnformen sind beispielsweise das betreute oder Servicewohnen, bei dem außer dem Mietvertrag auch ein Servicevertrag mit der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter abgeschlossen wird. Dieser Vertrag beinhaltet die Vereinbarung bestimmter zusätzlicher Dienst- und Hilfeleistungen. Ebenfalls zu den alternativen Wohnformen zählen das Wohnen in Mehrgenerationenhäusern, in denen Jung und Alt sich gegenseitig helfen, oder auch das „Wohnen für Hilfe“, bei dem einzelne Wohnungen oder Zimmer beispielsweise an Studierende vermietet werden. Die Studierenden zahlen in diesem Fall weniger Miete, müssen sich jedoch verpflichten, hilfebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses zu unterstützen, beispielsweise im Haushalt, beim Einkaufen oder bei Behördengängen.
Zu den neuen Wohnformen zählen auch die sogenannten Pflege-Wohngruppen. Diese bieten die Möglichkeit, zusammen mit Gleichaltrigen zu leben und gemeinsam Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe leben in eigenen Zimmern, in die sie sich jederzeit zurückziehen können. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, in Gemeinschaftsräumen gemeinsame Aktivitäten durchzuführen.
Ambulant betreute Wohngruppen
Pflege-Wohngemeinschaften, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, gelten als ambulant betreute Wohngruppen. Diese Gruppen werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert, da sie es den Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange selbstständig und in häuslicher Umgebung zu wohnen, ohne dabei jedoch auf sich selbst gestellt zu sein. Pflegebedürftige, die Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs und/oder den Entlastungsbetrag beziehen, können in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich zu den sonstigen ambulanten Leistungen auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 224 Euro im Monat erhalten, den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, müssen weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten.
Weitere Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag sind,
- dass die oder der Pflegebedürftige mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind,
- dass eine Person (Präsenzkraft) durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
- dass keine Versorgungsform, einschließlich teilstationärer Pflege, vorliegt, in der die Anbieterin beziehungsweise der Anbieter der Wohngruppe oder eine Dritte beziehungsweise ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen.
Der Wohngruppenzuschlag wird den pflegebedürftigen Wohngruppenmitgliedern gewährt, um damit die oben beschriebene, durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft zu finanzieren.
Förderung für Neugründungen
Diejenigen, die Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag haben, können bei der Neugründung von ambulant betreuten Wohngruppen einen vergünstigten Kredit zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten.
Hinweise zur Gründung einer Pflege-Wohngemeinschaft
Wenn Sie eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen möchten, brauchen Sie zunächst natürlich interessierte Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner. Diese können Sie beispielsweise über einen Aushang im nächstgelegenen Seniorentreff suchen. Sie können auch im nahe gelegenen Pflegestützpunkt nachfragen, ob sich dort Interessentinnen oder Interessenten gemeldet haben. Hilfreich könnte auch eine Anfrage bei ambulanten Pflegediensten sein, die bereits Pflege-Wohngemeinschaften betreuen.
Alle Pflegebedürftigen, die sich an der Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe beteiligen, können bei ihrer Pflegekasse als sogenannte Anschubfinanzierung einmalig eine Förderung von bis zu 2.613 Euro beantragen. Je Wohngemeinschaft ist diese Förderung allerdings auf 10.452 Euro begrenzt – bei mehr als vier anspruchsberechtigten Antragstellerinnen und Antragstellern wird der Gesamtbetrag anteilig auf sie aufgeteilt. Diese Förderung steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu. Den Antrag auf Bewilligung dieser Mittel müssen die Wohngemeinschaftsmitglieder innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen stellen. Die Bestimmungen zu den Einzelheiten und zur Verfahrensweise sind bei den Pflegekassen zu erfahren.
Gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflege- rischen Versorgung nach § 92c SGB XI
Um die pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, wurde zudem ab dem 1. Januar 2026 eine Option für zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen geschaffen, mit den Kostenträgern sektorenübergreifende Verträge für die Leistungserbringung in gemeinschaftlichen Wohnformen zu schließen. Hierbei ist ein Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege vorzusehen. Über die im Basispaket bestehenden Leistungen hinaus müssen weitere Leistungen gewährleistet werden, die die Pflegebedürftigen nach Wunsch und Bedarf zusätzlich in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen können auch unter Hinzuziehung von Angehörigen, ehrenamtlich Tätigen oder sonstigen Dritten erbracht werden.
Pflegebedürftige erhalten in diesen gemeinschaftlichen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, die Kosten für eine selbstbestimmte Pflege in der Wohnform zu tragen. Dieser Beitrag gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
Daneben können weitere ambulante Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die ambulanten Pflegesachleistungen, der Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen sowie der Anspruch auf Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen. Pflegebedürftige aller Pflegegrade können zudem in Anspruch nehmen: Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen, zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
Auf folgende Leistungen besteht hingegen aufgrund der vorliegenden Versorgungssicherheit in diesen gemeinschaftlichen Wohnformen kein Anspruch: Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Verhinderungspflege, der Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen sowie auf Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen durch die Pflegeperson.
Weitere Informationen
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Hier finden Sie Informationen zu den Zuschüssen, die die Pflegekasse zahlt.
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Online-Ratgeber Pflege
Welche Leistungen gibt es für die ambulante Pflege? Wer sichert die Qualität in Pflegeheimen? Was sind Senioren-Wohngemeinschaften? Und wie werden pflegende Angehörige entlastet? Antworten finden Sie hier.