Entlohnung in der Pflege

Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von Pflegekräften ist ein wichtiger Baustein für die Attraktivität des Pflegeberufs.

Entlohnung von Pflege- und Betreuungskräften in der Alten- bzw. Langzeitpflege

Pflegeeinrichtungen können nur dann als solche nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Beschäftigten, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, besondere Anforderungen an die Entlohnung erfüllen. Tarifgebundene oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z. B. der Caritas oder der Diakonie) gebundene Pflegeeinrichtungen müssen ihren in der Pflege oder Betreuung tätigen Beschäftigten denjenigen Arbeitslohn zahlen, der in dem entsprechenden Tarifvertrag oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vereinbart ist. Nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Wahl, die bei ihnen beschäftigten Pflege- und Betreuungskräfte entweder mindestens in Höhe eines in der Region anwendbaren Pflege-Tarifvertrags bzw. kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen zu entlohnen oder eine Entlohnung zu zahlen, die nach den definierten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt mindestens der Höhe des jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus entspricht.

Dass tatsächlich eine Entlohnung mindestens in Tarifhöhe an die Mitarbeitenden in Pflege und Betreuung gezahlt wird, muss gegenüber den Pflegekassen jederzeit nachweisbar sein. In einer begleitenden wissenschaftlichen Untersuchung wird u. a. überprüft, welche Auswirkungen die neue Regelung auf das Lohnniveau der Pflege- und Betreuungskräfte und die Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen hat.

Pflegemindestlohn

Im Bereich der Alten- bzw. Langzeitpflege sowie der ambulanten Krankenpflege gilt auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ein spezieller Pflegemindestlohn.. Mit der aktuellen Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (6. PflegeArbbV) gelten erneut erhöhte Bruttostundensätze, die auf der Seite des Arbeits- und Sozialministeriums abgerufen werden können.

Von diesem Pflegemindestlohn profitieren viele Pflegekräfte, insbesondere auch in Ostdeutschland und in ländlichen Gebieten. Dabei orientiert sich der persönliche Geltungsbereich bei Pflegekräften an der formalen Qualifikation, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus anderen Bereichen des Betriebes daran, ob sie im Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als sogenannte Alltagsbegleiterinnen bzw. Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte. Soweit die aktuelle 6. PflegeArbbV für eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer nicht gilt, gilt seit 2015 der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, dessen jeweils aktueller Stand ebenfalls auf der Seite des Arbeits- und Sozialministeriums abgerufen werden kann.

Eine weitere Möglichkeit zur Schaffung von Mindestentgelten in der Alten- bzw. Langzeitpflege bleibt weiterhin die Erstreckung eines Tarifvertrags durch Rechtsverordnung auf die gesamte Pflegebranche, wenn dies die Tarifvertragsparteien gemeinsam beantragen. Die Erarbeitung des Tarifvertrags selbst ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie Sache der Sozialpartner in der Branche.

Finanzierung der Pflegekosten

Höhere Pflegemindestlöhne können zu höheren Pflegesätzen und damit höheren Eigenanteilen in der Pflege führen. Pflegebedürftige und ihre Familien werden vor einer finanziellen Überforderung bei den Eigenanteilen in der Pflege geschützt. Der Gesetzgeber hat im stationären Bereich der Langzeitpflege mit der Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen dafür gesorgt, dass der einrichtungseinheitliche Eigenanteil der Pflegebedürftigen sowie finanzielle Auswirkungen der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif spürbar reduziert werden. Ab Januar 2024 trägt die Pflegekasse im ersten Jahr 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und danach 75 Prozent. Zu einer Entlastung der Pflegebedürftigen trägt zudem bei, wenn Bundesländer die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen finanzieren.

Hinsichtlich der Finanzierung der Pflegekosten und damit auch der Höhe der Eigenanteile gilt es, eine gesamtgesellschaftlich akzeptierte Finanzierungslösung zu entwickeln, die sowohl die Interessen der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler als auch die Bedarfe der Pflegebedürftigen und die Situation der Angehörigen sorgsam berücksichtigt. So sollen unterhaltsverpflichtete Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen werden, wenn ihre pflegebedürftigen Eltern Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz hatte die Bundesregierung zudem den Auftrag erhalten, bis Ende Mai 2024 Vorschläge für eine nachhaltige langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung zu erarbeiten. Die Bundesregierung hat hierzu einen Bericht vorgelegt (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestag 20/12600). Der Bericht stellt verschiedene Szenarien und Stellschrauben möglicher Reformen dar. Zentral bei allen Reformansätzen ist, dass die soziale Pflegeversicherung das Risiko der Pflegebedürftigkeit auch weiterhin als eigenständiges, unabhängig vom Lebensalter bestehendes, allgemeines Lebensrisiko absichern soll. Sie soll auch künftig ein langfristiges Niveau der bedarfs- und bedürfnisgerechten Unterstützung von Menschen mit Pflegedarf sicherstellen.

Stand: 26. September 2024

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