Pflegeberichte
Mit Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 wurde die Bundesregierung in Paragraph 10 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (§ 10 SGB XI) dazu verpflichtet, regelmäßig über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung zu berichten.
Mit Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 wurde die Bundesregierung in Paragraph 10 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (§ 10 SGB XI) dazu verpflichtet, regelmäßig über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung zu berichten.
Die Berichte umfassen einen Berichtszeitraum von vier Jahren. Nur im sechsten Bericht wurde der Zeitraum auf fünf Jahre erweitert, um die Vorbereitungen zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in den Bericht miteinfließen zu lassen.
Der Siebte Pflegebericht berichtet über den Zeitraum 2016 bis 2019. Er umfasst vier Kapitel: einen einleitenden Teil zu den Entwicklungen und Eckdaten der Pflegeversicherung, ein Kapitel zu den verabschiedeten und in Kraft getretenen Gesetzen und Maßnahmen, einen Ausblick sowie die wichtigsten Zahlen, Daten und Fakten zur Pflegeversicherung und zum Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.
Der achte Pflegebericht umfasst den Zeitraum 2020 bis 2023 und wird voraussichtlich Ende 2024 vorgelegt.