Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch?

Gesetzlich krankenversicherte Eltern können noch bis Ende des Jahres 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Danach besteht für die Jahre 2024 und 2025 der Anspruch für Kinderkrankengeld jeweils längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für 30 Tage.

Wer gilt als alleinerziehend und kann 60 Tage pro Kind in Anspruch nehmen?

Als alleinerziehend ist grundsätzlich ein Elternteil anzusehen, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend gilt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Können Eltern, die im Homeoffice arbeiten können, Kinderkrankengeld beantragen?

Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.

Ist das Kinderkrankengeld abhängig vom Alter des Kindes?

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist.

Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.

Können die Kinderkrankentage flexibel genommen werden?

Die Kinderkrankentage können für einzelne Tage genommen werden. Sie können so zum Beispiel an zwei von fünf Tagen in einer Woche eingesetzt werden. Dies hilft Eltern, die bspw. an einigen Tagen der Woche Kinderbetreuung in Anspruch nehmen können. Auch für Elternteile, die sich tageweise mit dem anderen Elternteil bei der Kinderbetreuung zu Hause abwechseln, macht es das einfacher.

Können Eltern auch halbe Kinderkrankentage nehmen?

Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Die gesetzliche Regelung sieht einen Anspruch für die unbezahlte Freistellung für einzelne Arbeitsstunden oder halbe Tage nicht vor.

Können Eltern sich die Kinderkrankentage flexibel untereinander „überschreiben“?

Wenn ein Elternteil seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeschöpft hat und dem anderen Elternteil noch Kinderkrankentage zustehen, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung noch „übriger“ Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil. Jedoch können Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des Elternteils, das die Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft hat, übertragen werden.

Können Arbeitgeber den Abbau von Überstunden verlangen, bevor Eltern Kinderkrankentage nehmen können?

Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits-/tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs-/Dienstvereinbarungen verlangt werden.

Wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. 

Welche Besonderheiten gelten für verbeamtete Personen?

Die Ausdehnung der Sonderregelung für das Kinderkrankengeld ins Jahr 2023 wird auch auf die Bundesbeamten übertragen. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.

Was gilt für Eltern, die zurzeit weniger arbeiten und zum Beispiel in Kurzarbeit sind?

Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Was gilt für Eltern, die zurzeit Elterngeld bekommen und in Teilzeit arbeiten?

Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern sich nicht verändert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Diese zunächst als Corona-Sondermaßnahme eingeführte Regelung wurde verstetigt und gilt seit dem 1. September 2021 dauerhaft.

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung (sog. Minijob) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, so dass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGB V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.

Stand: 27. Oktober 2023
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