Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
Stabile Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr, mehr Personal in der Altenpflege und mehr Stellen in der Geburtshilfe. Das sind die wesentlichen Ziele des „Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege" (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG).
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Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Gesetzliche Krankenversicherung wird finanziell stabilisiert
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Um nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, erhält die GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
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Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
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Um die Zusatzbeitragssätze zu stabilisieren wird das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet. Durch Sonderregelungen für das Jahr 2021 wird dafür gesorgt, dass bei allen Krankenkassen ausreichende Finanzreserven verbleiben, um unerwartete Ausgabensteigerungen im Jahr 2021 auffangen zu können.
20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege
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In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.
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Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
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Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens erfordert eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften. Durch ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen sollen diese Personal- und Organisationsentwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens künftig begleitet werden.
Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
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Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, hat sich in der Praxis bewährt. Das Verfahren soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.
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Das Pflegeunterstützungsgeld wurde zur Bewältigung Corona bedingter Versorgungsengpässe erheblich ausgebaut. Diese Verbesserungen werden jetzt bis Ende Juni 2021 verlängert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die vorübergehend gezwungen sind, die häusliche Pflege zu übernehmen.
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Um dem Infektionsrisiko Rechnung zu tragen, sollen Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger bis Ende Juni 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden. Die Beratungsbesuche dienen insbesondere der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung, beispielsweise pflegender Angehöriger, und somit der langfristigen Sicherstellung der häuslichen Pflege.
Zusätzliche Hebammen in Kliniken
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Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt werden.
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Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.
Weitere Regelungen
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Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.
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Krankenkassen erhalten erweiterte Spielräume für Selektivverträge z.B. für Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus und um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können. Gleichzeitig werden Versorgungsinnovationen gefördert, indem für Krankenkassen die Möglichkeit erleichtert wird, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
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Im Bereich der Pflege werden wesentliche, bis zum 30. Juni 2021 befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen verlängert. Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.
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Bei der Versorgung mit Pflegehilfsmittel sollen künftig digitale Möglichkeiten noch stärker berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses.