Meldedaten
Daten, die an die Vertrauensstelle zu melden sind
| Angaben | Beschreibung |
|---|---|
| Krankenversichertennummer |
Bei Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, handelt es sich um den unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer nach Paragraf 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei Personen, die über einen sonstigen Kostenträger versichert sind, muss eine andere eindeutige, unveränderbare und nach einheitlichen Kriterien gebildete Identifikationsnummer vorliegen. Gesetzliche Krankenkassen, private Krankenversicherungsunternehmen und sonstige Kostenträger (Heilfürsorge der Bundeswehr und der Bundespolizei) sind verpflichtet, ihren Versicherten die Nummer zur Verfügung zu stellen. |
| Kennzeichen der Krankenversicherung |
Institutskennzeichen der betroffenen Krankenkasse nach Paragraf 293 SGB V, eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen privaten Krankenversicherungsunternehmens oder eine vergleichbare Kennzeichnung des betroffenen sonstigen Kostenträgers (Heilfürsorge der Bundeswehr und der Bundespolizei) |
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IRD-eigenes Kennzeichen der Gesundheitseinrichtung |
Eindeutiges Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung, das vom IRD bei der Erstregistrierung einer Gesundheitseinrichtung vergeben wird |
| Datensatzidentifikator |
Internes Kennzeichen des gemeldeten Datensatzes, das eigens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fallbezogene Daten zulässt |
Die von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an die Registerstelle zu übermittelnden Daten wurden in Anlage 2 der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) festgelegt. Die Struktur dieser Daten ist so angelegt, dass sie nach und nach um neue Implantattypen erweitert werden kann. Die dafür zu erfassenden Datensätze werden jeweils im Vorfeld mit den zuständigen Institutionen gem. § 20 Implantateregistergesetz (IRegG), u. a. den medizinischen Fachgesellschaften und dem BfArM, abgestimmt.
Der Datensatz für Brustimplantate baut auf dem international abgestimmten Erfassungsbogen für Brustimplantate auf (International Collaboration of Breast Registry Activities, ICOBRA). Der Datensatz für Endoprothesen an Hüfte und Knie baut auf den Daten auf, die aktuell im Endoprothesenregister Deutschland (EPRD) erfasst werden. Er wird jährlich mit dem EPRD harmonisiert. Der Datensatz für Aortenklappenprothesen orientiert sich an den Daten, die vorher im Deutschen Aortenklappenregister erfasst worden sind.
Zur technischen Umsetzung gibt es für jedes Kalenderjahr eine verbindliche Technische Spezifikation. Alle bislang veröffentlichten Spezifikationsversionen stehen zum Download auf einem externen Webserver zur Verfügung. Jede Technische Spezifikation enthält auch eine Dokumentation der an die Registerstelle zu meldenden Datenfelder.
Weitere Informationen
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Implantateregistergesetz - IRegG
Gesetz zum Implantateregister Deutschland
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Implantateregister-Betriebsverordnung – IRegBV
Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
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Implantateregister-Gebührenverordnung – IRegGebV
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung
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Implantateregister-Errichtungsgesetz – EIRD
Informationen des BMG zum Gesetz zur Errichtung eines Implantateregisters Deutschland