Beschwerden über Krankenhäuser

Wenn Sie eine Beschwerde über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder über die Hygiene in einem Krankenhaus haben, empfehlen wir Ihnen, ein vertrauensvolles Gespräch mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder mit der Klinikleitung zu führen und Ihr Anliegen dort vorzubringen. Gemäß § 135a Absatz 2 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht die gesetzliche Verpflichtung von Krankenhäusern, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement einzuführen. Sie können sich auch an das zuständige Landesministerium wenden, denn den Ländern obliegt die ordnungsbehördliche Aufsicht über die Krankenhäuser. Hinweise zu Qualitätsdefiziten können Sie zudem auch Ihrer Krankenkasse mitteilen, die gegebenenfalls die Einleitung weitergehender Maßnahmen, wie etwa die Beauftragung einer Qualitätskontrolle nach § 275a SGB V prüfen kann.

Stand: 6. August 2025

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