Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

Die Digitalisierung in unserem Gesundheitswesen und der Pflege ist eine Voraussetzung für eine moderne, effiziente und zukunftsfeste Versorgung in Deutschland.

Cover_GeDIG

Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

Der Kabinettentwurf für ein Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) enthält daher maßgebliche Maßnahmen für die digitale Transformation des Gesundheitssystems. Der GeDIG-Entwurf greift hierfür zahlreiche wichtige Punkte aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der weiterentwickelten Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege („Gemeinsam Digital 2026“) auf. Die Transformation des Gesundheitssystems hin zu einem digitalen, datengestützten Gesundheitsökosystem wird so weiter vorangetrieben.

Fragen und Antworten

Zu welchen neuen Zwecken dürfen die Krankenkassen zukünftig Daten verarbeiten? Welche zusätzlichen Mehrwerte können mir in der ePA angeboten werden? Diese und weitere Fragen klären wir in unseren FAQ zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen.

Die wichtigsten Inhalte

Eine einfach zu nutzende elektronische Patientenakte (ePA) mit konkreten Mehrwerten für Leistungserbringer und Versicherte

  • Um einen Beitrag für die Arzneimitteltherapiesicherheit in Deutschland zu leisten, wird der Medikationsplan grundsätzlich digital und einheitlich strukturiert in der ePA geführt und von den behandelnden Ärzten sowie den Apotheken laufend aktualisiert.
  • Die ePA wird an die europäischen Anforderungen angepasst, um Versicherten auch im europäischen Ausland den Zugang zu ihren Gesundheitsdaten zu ermöglichen: In den kommenden Jahren werden neben Patientenkurzakten bspw. auch E-Rezepte, Arzt- und Entlassbriefe, Befundberichte aus bildgebender Diagnostik und Laborbefunde grenzüberschreitend austauschbar sein.
  • Verpflichtend soll zügig die digitale Impfübersicht mit Erinnerung an bevorstehende Schutzimpfungen umgesetzt werden.
  • Krankenkassen erhalten mehr Innovationsmöglichkeiten beim Ausbau der ePA und dürfen sie kassenindividuell um zusätzliche Anwendungen ergänzen, z.B.
    • Hinweise zur Gesundheitsprävention und für geeignete Vorsorgeuntersuchungen
    • Erinnerungen an den nächsten Check-Up
    • Informationen zu individuell geeigneten klinischen Studien.KI-gestützte Angebote, wie versichertenverständliche Aufbereitung von Befunden aus der ePA und versichertenindividuelle Beipackzettel
  • Um den Ausbau der ePA zu beschleunigen, werden verlässlichere Fristen für die Umsetzung durch die Krankenkassen und die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen etabliert.
  • In Zukunft sollen auch Ombudsstellen der Krankenkassen Versicherte bei der ePA-Nutzung und Einrichtung von Vertretungen unterstützen.
  • Apotheken erhalten künftig neue Möglichkeiten einen (eingeschränkten) Zugriff auf den Medikationsplan in der ePA zu bekommen. Damit bleibt die Medikationsübersicht unabhängig vom Einlöseweg vollständig.

Digitale Elemente zur Vorbereitung des Primärversorgungssystems

  • Die E-Überweisung wird schrittweise bis zum 1. September 2029 eingeführt. Damit führen wir einen der letzten, papierdominierten Prozesse in die Zukunft. Sie wird künftig auch im Primärversorgungssystem eine wichtige Rolle spielen, damit die wesentlichen Informationen zwischen hausärztlichen und fachärztlichen Praxen automatisch ausgetauscht werden können. Mit der E-Überweisung werden Versicherte künftig von unnötigem Papieraufwand entlastet, denn Überweisungsscheine müssen dann nicht mehr ausgedruckt, abgeholt oder mitgebracht werden. Auch für die Praxen bedeutet die E-Überweisung weniger Bürokratie und Verwaltungsaufwand – und es bleibt mehr Zeit für die Patientinnen und Patienten. Bei den Leistungserbringern werden die jährlichen Entlastungen auf ca. 105 Millionen Euro und bei den Kostenträgern auf ca. 4 Millionen Euro geschätzt.
  • Im Primärversorgungssystem sollen Versicherte neben der hausärztlichen Praxis und der 116117 auch den digitalen Zugangsweg in die Versorgung über die ePA-App wählen können. Dafür werden verschiedene Dienste, u.a. die E-Überweisung, die digitale Terminvermittlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und eine digitale Erst- bzw. Bedarfseinschätzung zu einem nutzerfreundlichen Service integriert. Die weiteren gesetzlichen Schritte zur Einführung dieser Zugangswege werden im Primärversorgungsgesetz geplant.
  • Um den Ärztinnen und Ärzten die Meldung freier Termine an die KVen zu erleichtern, wird die verbindliche Umsetzung einer Schnittstelle in den Praxis- und Terminverwaltungssystemen vorgesehen. Bisherige zeitintensive Meldeverfahren können so entfallen.
  • Für Terminbuchungsplattformen definieren die Bundesmantelvertragspartner Anforderungen. Zum Beispiel sollen sich Versicherte auf eine transparente und bedarfsgerechte Terminvergabe verlassen können.

Mehr Stabilität, weniger Komplexität – Eine leistungsfähige Telematikinfrastruktur (TI) und eine starke gematik

  • Die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der digitalen Identität als Zugangsvoraussetzung für die Versorgung wird vereinfacht: In Zukunft kann etwa der Austausch der eGK bei Wohnsitzwechsel entfallen.
  • Auf Wunsch des Versicherten wird die digitale Kommunikation zwischen Versicherten und Arzt über einen sicheren Messenger wie z.B. TI-M ermöglicht.
  • Die gematik kann künftig Dienste und Anwendungen, die für einen sicheren Betrieb der TI notwendig sind, direkt am Markt beschaffen und bereitstellen. Dadurch wird die Komplexität der TI verringert und die Verlässlichkeit gestärkt.
    • Bei den Anwendungen der Telematikinfrastruktur traten im Jahr 2025 im Durchschnitt 25 Störungen pro Monat auf. Grund dafür ist insbesondere die Komplexität. Von jeder IT-Anwendung bzw. Teilanwendung rund um z.B. ePA, E‑Rezept etc. in der Telematikinfrastruktur existieren zwei bis zu mehr als hundert Varianten, die alle die gleiche Funktionalität aufweisen, aber von einem anderen Anbieter nach Vorgaben der gematik entwickelt, bereitgestellt und aktualisiert werden.
  • Um die Betriebsstabilität der TI zusätzlich zu stärken, erhält die gematik weitergehende Befugnisse (bis hin zum Zulassungsentzug) bei der Zulassung von Anbietern und Betreibern sowie der Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung.
  • Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des E-Rezepts für häusliche Krankenpflege und Heilmittel werden geschaffen. Damit erweitern wir die Möglichkeit von E-Rezeptausstellung von Arzneimitteln auch auf Heilmittel (wie z. B. logopädische Leistungen).
  • Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten mehr Möglichkeiten, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei der Digitalisierung ihrer Praxen zu unterstützen. Dazu gehören Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Digitalisierung von Behandlungsabläufen und der Praxisorganisation sowie zur Verbesserung der Cybersicherheit.
  • Die Kommunikation zwischen Leistungserbringern untereinander und mit den Kostenträgern wird konsequent digitalisiert. Zum Einsatz kommen anstelle von Fax und Papier zukünftig die sicheren E-Mail- und Messengerdienste KIM und TI-M. Die hierdurch entstehenden Einsparungen bei den Leistungserbringern werden auf ca. 335 Millionen Euro jährlich geschätzt.

Bessere Daten für bessere Versorgung und innovativen Standort

  • Wir fördern gezielt Innovationen „made in Germany“ und „made for Germany“ gefördert. Dafür werden innovationfreundliche Regeln für die datenschutzkonforme Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und Innovation, Versorgung und Prävention geschaffen. So können Forschende neue Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungsmethoden, die in Deutschland zum Einsatz kommen, auch mit Gesundheitsdaten aus Deutschland entwickeln. Das verbessert die Passgenauigkeit, Anwendbarkeit und somit auch Produkt- und Patientensicherheit. Dies führt auch zu einer Verbesserung der Gesundheitsversorgung und stärkt den Gesundheitsstandort Deutschland.
  • Prävention soll durch bessere Informationen über passende Gesundheitsangebote gestärkt werden, etwa durch die Vereinfachung der frühzeitigen Erkennung individueller Gesundheitsrisiken.
  • Die Aufgaben, Befugnisse und Datenverarbeitungszwecke des Forschungsdatenzentrums Gesundheit (FDZ) werden weiterentwickelt: In ausgewählten Fällen wird es künftig möglich sein, über einen Antrag beim FDZ für bestimmte Fälle auch an einzelne Leistungserbringer heranzutreten. So können z.B. Leistungserbringer andere Behandelnde mit ähnlichen Fällen finden und ansprechen, ohne dass Versicherte identifiziert werden können. Auch dies verbessert gerade mit Blick auf seltene Erkrankungen den vertraulichen Austausch zwischen Behandelnden und kommt den betroffenen Patientinnen und Patienten zugute.
  • Krankenkassen dürfen in Reallaboren zeitlich befristet innovative Ansätze der Datenverarbeitung erproben, z.B. zur besseren und datengestützten Versorgung bzw. Prävention.
  • Mit der Durchführung der EHDS-Verordnung werden die Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Weiternutzung von Gesundheitsdaten (für u.a. Forschung, Entwicklung und zur Steuerung des Gesundheitswesens) aus dem gesamten Gesundheitswesen geschaffen.
  • Bestehende sowie im Aufbau befindliche Infrastrukturen werden zu einem europäisch anschlussfähigen, vernetzten Gesundheitsdatenökosystem weiterentwickelt. Insbesondere wird die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten beim BfArM weiterentwickelt. Aber auch weitere vorhandene Infrastrukturen sollen eine Rolle als Zugangsstelle für Gesundheitsdaten im EHDS-konformen Gesundheitsdatenökosystem übernehmen. Maßgebliche Daten können dann durch das Zusammenspiel aus ePA und FDZ Gesundheit EHDS-konform bereitgestellt werden. Das erleichtert den rechtskonformen Datenzugang und entlastet insbesondere Leistungserbringer und Krankenkassen.

Interoperabilität stärken: Gesundheitsdaten dort, wo sie gebraucht werden

  • Damit digitale Versorgungsprozesse ohne Medienbrüche funktionieren, wird das Recht der Versicherten auf Interoperabilität gestärkt: Gesundheitsdaten stehen künftig in einem einheitlichen Format dort zur Verfügung, wo sie für die Versorgung gebraucht werden. Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen werden verpflichtet, Gesundheitsdaten interoperabel bereitzustellen; zugleich werden die Rechte der Leistungserbringer gestärkt.
  • Die verbindlichen funktionalen Anforderungen an diese Systeme (etwa zu Interoperabilität, IT-Sicherheit und IT-Architektur) legt künftig die gematik fest.

Weitere Informationen

Stand: 7. August 2026

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