Ärztliche Behandlung und Versorgungsformen

Ob chirurgische Eingriffe, Physiotherapie, psychotherapeutische Behandlung oder Arzneimittel – die Krankenkassen übernehmen alle medizinisch notwendigen Leistungen. Dabei müssen die Krankenkassen sowohl den geschlechtsspezifischen Besonderheiten als auch den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen und von chronisch kranken Menschen Rechnung tragen. Durch den medizinischen Fortschritt entstehen zudem neue Therapiemöglichkeiten – und damit bessere Behandlungsmöglichkeiten. Allen Versicherten kommt dies zugute – unabhängig von den Beiträgen, die sie zahlen.

Verbesserung der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung

In Deutschland gilt die freie Arztwahl. Gesetzlich Versicherte können jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen oder hierzu ermächtigt ist. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt, ein medizinisches Versorgungszentrum oder eine andere ambulante Einrichtung sein. Gleiches gilt für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen sind.

Um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte, flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung der Versicherten auf einem hohen Niveau sicherzustellen, wurden in den vergangenen Jahren verschiedene gesetzliche Regelungen getroffen, die dazu dienen, die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Räumen zu verbessern. Gestärkt wurden darüber hinaus die Rechte der Patientinnen und Patienten und es wurden zahlreiche Maßnahmen zur Integration der Digitalisierung im Behandlungsablauf vorgenommen. Zudem wurde für eine auch in Zukunft gute Versorgung in Krankenhäusern gesorgt.

Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum

Im Gegensatz zu Städten und Ballungsgebieten stellt die ärztliche Versorgung in vielen ländlichen und strukturschwachen Regionen eine große Herausforderung dar. In unterversorgten Gebieten gab es schon in der Vergangenheit durch Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) die Möglichkeit, Anreize für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten zu setzen. Möglich ist zum Beispiel auch die Vergabe von Stipendien, die dazu verpflichten, später als niedergelassene Ärztin oder als niedergelassener Arzt in einem bestimmten Gebiet tätig zu werden. Hinzu kommen Hilfen bei der Niederlassung und Übernahme einer Praxis sowie Zuschläge zur Vergütung, beispielsweise zur Förderung von Haus- und Pflegeheimbesuchen.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden 2019 die Strukturfonds der KVen aufgestockt und verbindlicher ausgestaltet: Die KVen haben nun sicherzustellen, dass bereitgestellte Mittel für Fördermaßnahmen auch ausgeschöpft werden. Zudem wurden die möglichen Verwendungszwecke erweitert. Gefördert werden können nun unter anderem die Investitionskosten bei Praxisübernahmen oder die Errichtung von Eigeneinrichtungen und lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung.

Damit Ärztinnen und Ärzte dort tätig sind, wo sie für eine gute Versorgung gebraucht werden, sah das Gesetz schon in der Vergangenheit vor, dass eine Praxis in einem überversorgten Gebiet nur nachbesetzt werden kann, wenn dies für die Versorgung der Patientinnen und Patienten auch sinnvoll ist. Die Einzelfallentscheidung treffen Vertreterinnen und Vertreter der Ärzteschaft und der Krankenkassen in den Zulassungsausschüssen vor Ort. In ländlichen oder strukturschwachen Gebieten können zudem nunmehr zusätzliche Zulassungsmöglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte oder für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geschaffen werden, soweit dies von den Ländern so bestimmt wird.

Darüber hinaus wurden Ärztinnen und Ärzte weiter entlastet, indem die Einsatzmöglichkeiten von qualifiziertem nichtärztlichem Personal im Rahmen delegationsfähiger Leistungen gestärkt wurden. Krankenhäusern wurde es erleichtert, ambulante ärztliche Versorgung zu leisten, wenn der Bedarf an niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten nicht abgedeckt werden kann. Zudem wurde auch Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen und damit aktiv die Versorgung in der Region zu verbessern.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

In MVZ arbeiten mehrere Ärztinnen und Ärzte – oft auch in verschiedenen Fachrichtungen – unter einem Dach. Im Gegensatz zu den klassischen Teilnahmeformen (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft), bei denen die Praxisinhaber die ärztliche Tätigkeit in der Regel persönlich auszuüben haben, zeichnen sich MVZ insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus. Häufig sind im gleichen Gebäude zudem auch noch andere Anbieter von Gesundheitsleistungen tätig, wie zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeutinnen und -therapeuten. Gesundheitsprofis arbeiten bei der Behandlung eng zusammen und verständigen sich gemeinsam über Krankheitsverlauf, Behandlungsziele und Therapie ihrer Patientinnen und Patienten. Durch diese strukturierte und koordinierte Behandlung kann zum Beispiel die gleichzeitige Anwendung mehrerer Arzneimittel besser aufeinander abgestimmt und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.

Telemedizin verbessert die Versorgung im ländlichen Raum

Telemedizinische Anwendungen, wie die Videosprechstunde und das Telekonsil (der fach­liche Austausch unter Ärztinnen und Ärzten via Video), wurden bereits 2017 infolge des E-Health-Gesetzes in die Versorgung eingeführt und seither durch die Gesetzgebung weiter vorangebracht. So wurden beispielsweise telemedizinische Anwendungen in der vertragsärztlichen Versorgung auch für solche Fälle als zulässig erklärt, in denen es zu keinem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt, sondern der Austausch ausschließlich via Video stattfindet. Aber auch für Patientinnen und Patienten, die sich bereits in der Behandlung bei der ihnen bekannten Ärztin beziehungsweise dem ihnen bekannten Arzt befinden, kann Telemedizin einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung im ländlichen Raum bieten, denn durch sie können für die Patientin oder den Patienten, aber auch für die Ärztin oder den Arzt räumliche Grenzen überwunden werden.

Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde die Telemedizin weiter ausgebaut. Heilmittelerbringer können nun ebenfalls telemedizinische Leistungen anbieten. Für Hebammen haben die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags zu bestimmen, welche Leistungen telemedizinisch erbracht werden können. Zukünftig können auch psychotherapeutische Akutbehandlungen im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden. Auch im Notdienst wird die telemedizinische Versorgung ausgebaut.

Diese Digitalisierungsmaßnahmen ermöglichen unter anderem eine zeitnahe medizinische Versorgung, die Distanzen problemlos überwinden kann – so kann zum Beispiel das Fachwissen von Expertinnen und Experten unabhängig vom Wohnort der Patientinnen und Patienten unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, eine Notfallsituation eingeschätzt oder medizinischer Rat eingeholt werden.

Verbesserung der ärztlichen Weiterbildungsförderung

Die Förderung bestimmter ärztlicher Weiterbildungen wurde in den vergangenen Jahren deutlich ausgebaut. Bereits im Jahr 2015 stieg die Zahl der mindestens zu fördernden Weiterbildungsstellen in der Allgemeinmedizin von 5.000 auf 7.500. Im Jahr 2019 wurde zudem die Weiterbildung der grundversorgenden Fachärztinnen und Fachärzte noch einmal verbessert, indem die Anzahl der bundesweit zu fördernden Stellen von 1.000 auf bis zu 2.000 Stellen erhöht wurde. Zudem wurde ausdrücklich eine Förderung der Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin vorgegeben. Explizit geregelt wurde, dass eine Förderung von mindestens 250 Kinder- und Jugendärztinnen beziehungsweise -ärzten vorzusehen ist. Weiterzubildende in der ambulanten Versorgung sollen zunächst die gleiche Vergütung wie Assistenzärztinnen und -ärzte im Krankenhaus erhalten.

Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung

Um die psychotherapeutische Versorgung zu stärken, hat der G-BA in seiner Psychotherapie-Richtlinie die Regelungen des Therapieangebots deutlich flexibilisiert. Das betrifft insbesondere die Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden als niedrigschwelligem Zugang, die Förderung von Gruppentherapien sowie die Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Zudem wurden die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Termine für ein Erstgespräch im Rahmen einer solchen psychotherapeutischen Sprechstunde und für die sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungen zu vermitteln.

Daneben wurden die Befugnisse der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Verordnung von bestimmten Leistungen im Laufe der Zeit immer mehr erweitert. So können sie zum Beispiel Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation, Krankentransporte, Krankenhausbehandlung, Soziotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege und Ergotherapie verordnen. Darüber hinaus können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nun auch Videosprechstunden anbieten. Der G-BA hat zudem im Jahr 2019 beschlossen, die Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten deutlich zu erhöhen. Auf diese Weise wird eine bedarfsgerechtere Versorgung erreicht werden.

Verbesserung der Versorgung durch Hebammen

Die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Hebammenhilfe, einschließlich der freien Wahl des Geburtsortes, ist für das Bundesministerium für Gesundheit ein wichtiges Anliegen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es, die für die Ausübung des Hebammenberufs maßgeblichen Bedingungen zu verbessern. So wurde zum Beispiel mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) von 2015 der Regressanspruch von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflichen Hebammen eingeschränkt. Dies trägt zu einer verminderten Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung und damit zu einer langfristigen Stabilisierung der Versicherungsprämien bei und sichert eine flächen­deckende Versorgung mit Hebammenhilfe. Freiberufliche Hebammen, die Leistungen der Geburtshilfe erbringen und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen, haben Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag, der sie von der finanziellen Belastung durch die Versicherungsprämien entlastet.

Mit dem 2015 in Kraft getretenen Präventionsgesetz (PrävG) wurde der Zeitraum, in dem Versicherte von einer Hebamme im Wochenbett betreut werden können, um vier Wochen auf nunmehr zwölf Wochen verlängert. Auf ärztliche Anordnung hin kann die Betreuung auch noch länger in Anspruch genommen werden.

Die flächendeckende Versorgung mit Hebammenhilfe ist eine wichtige Voraussetzung für die freie Wahl des Geburtsorts.

Zur Unterstützung von Familien, die eine freiberufliche Hebamme suchen, stellt der GKV-Spitzenverband aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ein elektronisches Suchverzeichnis auf seiner Internetseite zur Verfügung. Mithilfe des Zugriffs auf eine umfassende Datenbank wird die Suche nach Hebammen ermöglicht, die im Umkreis der Versicherten tätig sind.

Wahltarife für besondere medizinische Versorgungsformen

Stand: 23. September 2022
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