Entwurf des Anti-Doping Gesetzes vorgelegt

Ein wichtiger Meilenstein zur Stärkung des sauberen Sports

12 November 2014. Das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben am 12. November ihren gemeinsamen Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport (AntiDopG) vorgelegt. Dieser wird nun innerhalb der Bunderegierung weiter abgestimmt und anschließend mit Ländern und Verbänden erörtert. Im April 2015 soll der Entwurf abschließend im Kabinett behandelt und dann dem Bundestag zugeleitet werden.

12. November 2014

Wesentliche inhaltliche Neuerungen im Überblick

  • Mit dem Anti-Doping Gesetz wird ein neues Stammgesetz zur Dopingbekämpfung geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden.
  • Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") werden deutlich erweitert.
  • Dopingmethoden werden in dem Entwurf ausdrücklich erfasst.
  • Es wird ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen [erfasst werden: (1.) Spitzensportler, die in einem der Testpools der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) erfasst sind und (2.) Sportler, die mit dem Sport erhebliche Einnahmen erzielen]. Durch die Fassung des Tatbestandes ist auch das Dopen außerhalb von Wettbewerben erfasst.
  • Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung wird eingeführt (nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigen, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen).
  • Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände werden erweitert, was auch zur Folge hat, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 des Strafgesetzbuches werden.
  • Es wird eine neue Ermächtigung geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermöglicht.
  • Eine neue Vorschrift soll es der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
  • In dem Gesetzentwurf erfolgt zudem eine Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden sowie Sportlerinnen und Sportlern.
  • Schließlich werden Landesregierungen künftig ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anti-Doping-Strafverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren.
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