Kabinett beschließt Reform der Hebammenausbildung

15. Mai 2019

Hebammen werden künftig in einem dualen Studium ausgebildet. Das wird mit dem „Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz, HebRefG)“ geregelt, dessen Entwurf heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde.

Hebammen helfen bei einem guten Start ins Leben. Sie leisten damit eine unverzichtbare Arbeit. Künftig werden sie in einem dualen Studium auf die wachsenden Anforderungen in der Geburtshilfe vorbereitet. Praxis und Theorie sollen dabei gleichermaßen vermittelt werden. Mit dieser Reform machen wir die Hebammenausbildung moderner und attraktiver.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Das duale Studium verbindet ein wissenschaftliches Studium mit einer beruflichen Ausbildung. Mit dieser Ausbildungsreform wird zugleich die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union umgesetzt.

Wesentliche Inhalte des Hebammenreformgesetzes:

  • Das duale Hebammenstudium dauert mindestens sechs und höchstens acht Semester.
  • Es schließt mit einem Bachelor und einer staatlichen Prüfung ab. Der Abschluss ist Voraussetzung, um die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen zu dürfen.
  • Das Studium hat einen hohen Praxisanteil. Praxiseinsätze finden im Krankenhaus und im ambulanten Bereich (z. B. bei einer freiberuflichen Hebamme oder in einem „Geburtshaus“) statt.
  • Die Mindestgesamtstudienzeit beträgt 4.600 Stunden. Davon entfallen jeweils mindestens 2.100 Stunden auf den berufspraktischen Teil und auf die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen.
  • Die Studierenden erhalten für die gesamte Dauer des Studiums eine Vergütung.
  • Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung bzw. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf.

Zudem regelt der Gesetzentwurf, dass die Kranken- und Pflegekassen künftig die Reisekosten für pflegebedürftige Menschen übernehmen, wenn sie den pflegenden Angehörigen zu einer stationären medizinischen Rehabilitation begleiten.

Der Gesetzentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz soll Anfang Januar 2020 in Kraft treten.

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